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Das Lohnsteuerabzugsverfahren - Werbungskosten

Werbungskosten definiert der § 9 Abs. 1 EStG:

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
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Damit sind Werbungskosten für Arbeitnehmer alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind.

Unter § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG stehen Beispiele für Werbungskosten:

Werbungskosten sind auch
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  1. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird;
....

Auf der Seite Fahrkostenersatz wird der Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Zusammenhang mit dem Werbungskostenabzug dargestellt. Steuerlich abziehbare Aufwendungen kann sich der Arbeitnehmer vom Finanzamt als Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt im Übergangszeitraum 2011 und 2012 (nach der Verzögerung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale) weiter. Zum 01.01.2012 sollte das neue Verfahren (ELStAM) erstmalig für den Lohnsteuerabzug eingesetzt werden. Das verzögert sich aber nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums. Ein Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. November 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 geplant.
Die auf der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung für den Übergangszeitraum eingetragenen Freibeträge und antragsgebundenen Kinderzähler gelten damit weiter.

Weitere Werbungskosten sind z. B.:

Jedem Arbeitnehmer wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag gewährt (§ 9a EStG). Dieser ist schon in den Lohnsteuertarif eingearbeitet.
Der Werbungskosten-Pauschbetrag wurde schon im Jahr 2011 von 920 auf 1.000 Euro angehoben. Der Steuervorteil ist mit der Lohnabrechnung im Dezember an die Arbeitnehmer weitergeleitet worden.

Für Werbungskosten wird bei der Ermittlung der Einkünfte der Pauschbetrag abgezogen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.


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