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Das Lohnsteuerabzugsverfahren - Laufender Arbeitslohn

Grundsätzliches

Unter laufendem Arbeitslohn sind alle regelmäßigen Zahlungen des Arbeitgebers zu verstehen. Der Lohnzahlungszeitraum ist in der Regel der Kalendermonat, kann aber auch die Woche oder der Kalendertag sein. Die Zahlungen müssen nicht konstant sein. Als laufender Arbeitslohn zählen auch schwankende Bezüge wie Umsatzprovisionen.

Vom laufenden Arbeitslohn zu unterscheiden sind die sonstigen Bezüge bzw. einmaligen Zuwendungen.

Eine Nachzahlung von laufendem Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des bereits abgelaufenen Kalenderjahrs, die nicht innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahrs zufließt, ist als sonstiger Bezug zu behandeln.

Durchführung des Lohnsteuerabzugs

Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs muss eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers vorliegen. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer müssen eine Lohnsteuerabzugsbescheinigung vorlegen. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte entfällt für Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigte, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal abführt.

Zum 01.01.2012 sollte das neue Verfahren (ELStAM) erstmalig für den Lohnsteuerabzug eingesetzt werden. Wegen unerwarteter technischer Probleme wurde der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte aber verschoben (Informationen zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen).
Zum 01.01.2013 soll das neue Verfahren (ELStAM) erstmalig für den Lohnsteuerabzug eingesetzt werden. Alle für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten, sind dann elektronisch abrufbar.

Als nächstes ist zu entscheiden, welche Lohnsteuertabelle anzuwenden ist:

Allgemeine Lohnsteuertabelle Besondere Lohnsteuertabelle
Gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Gilt für nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
In der Praxis der Lohnabrechnung am häufigsten gebraucht. Hauptanwendungsgebiet liegt außerhalb der freien Wirtschaft (Beamte, Richter, Berufssoldaten, ...).
In der freien Wirtschaft gibt es z. B. folgende Fälle zur Anwendung:
  • weiterarbeitende Altersrentner
  • weiterarbeitende Beamtenpensionäre

Als nächstes ist zu klären, ob es sich um laufenden Arbeitslohn oder sonstige Bezüge handelt:

Laufender Arbeitslohn Sonstige Bezüge
Es ist zu entscheiden für welchen Zeitraum die Entlohnung erfolgt. Es ist die Jahreslohnsteuertabelle anzuwenden. Erläuterung auf der Seite Sonstige Bezüge.
  • Für laufenden Monatslohn ist die Monatslohnsteuertabelle anzuwenden.
    (Wird am häufigsten benötigt.)
  • Für laufenden Wochenlohn ist die Wochenlohnsteuertabelle anzuwenden.
    (Kommt kaum zur Anwendung.)
  • Bei Teillohnzahlungszeiträumen und für Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn täglich abgerechnet wird ist die Tageslohnsteuertabelle anzuwenden.
 

Bevor die Lohnsteuer aus der entsprechenden Tabelle abgelesen werden kann, sind folgende Freibeträge vom Arbeitslohn abzuziehen:

Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind die Freibeträge nicht vom Arbeitslohn abzuziehen.

Seit 1996 wirken sich die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt.

Hinzurechnungsbetrag

Seit 1.1.2000 gibt es auch einen Hinzurechnungsbetrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitslohn hinzurechnen muss, bevor er die Lohnsteuer aus der Lohnsteuertabelle abliest. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist ein Hinzurechnungsbetrag ohne Bedeutung.

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse, so verhindert dieses Verfahren, das bereits beim Lohnsteuerabzug zu hohe Lohnsteuer einbehalten wird, die sich sonst im Einzelfall durch die Steuerklasse VI der zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte ergeben würde.

Der Arbeitnehmer kann sich so einen Freibetrag auf seiner zweiten oder jeder weiteren Lohnsteuerkarte (später elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) eintragen lassen, wenn er sich in gleicher Höhe einen Hinzurechnungsbetrag auf seiner ersten Lohnsteuerkarte eintragen lässt.

Das Verfahren darf nur angewendet werden, wenn der Arbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis niedriger ist als der steuerfreie Eingangsbetrag der entsprechenden Jahreslohnsteuertabelle (lt. Steuerklasse des ersten Arbeitsverhältnisses).

Die Wahl des Freibetrags ist nicht auf die Differenz zwischen dem Jahresarbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis und den steuerfreien Eingangsbeträgen der Jahreslohnsteuertabelle beschränkt. Übersteigt der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis den steuerfreien Eingangsbetrag der Jahreslohnsteuertabelle nicht, so kann beliebig zwischen 0 und dem steuerfreien Eingangsbetrag ein Jahresfreibetrag ausgewählt und auf der zweiten Lohnsteuerkarte eingetragen lassen werden.

Ausführliche Informationen zum Hinzurechnungsbetrag

Solidaritätszuschlag

Zusätzlich zur Lohnsteuer muss der Arbeitgeber den Solidaritätszuschlag einbehalten. Der beträgt 5,5% der Lohnsteuer. Es gibt aber eine Nullzone und daran anschließend einen Übergangsbereich, wo stufenweise auf den Satz von 5,5% übergeleitet wird. Außerdem werden die Kinderfreibeträge und die Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf berücksichtigt.

Kirchensteuer

Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist ebenfalls die Lohnsteuer. Die Kirchensteuersätze sind in den Bundesländern unterschiedlich. Bei Arbeitnehmern mit Kindern ermäßigt sich die Kirchensteuer durch eine Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Es gilt generell das Betriebsstättenprinzip. Der Wohnort des Arbeitnehmers ist bei der Berechnung der Kirchensteuer (ob 8% oder 9% gelten) unerheblich. Differenzen werden bei einer Veranlagung zur Einkommenssteuer erstattet. Wird der Arbeitnehmer nicht veranlagt, so kann er die Erstattung bei der zuständigen Kirchenbehörde beantragen.

Interaktiver Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen).

Differenzen bei Anwendung einer Lohnsteuertabelle im Vergleich mit einem Lohnprogramm

Seit dem 01.01.2001 besteht keine Verpflichtung mehr, amtliche Lohnsteuertabellen durch das Bundesministerium der Finanzen zu veröffentlichen.

Differenzen bei Berücksichtigung von Frei- oder Hinzurechnungsbeträgen

Durch die Änderung der Steuerberechnung kommt es seit 2001 in einzelnen Fällen zu Differenzen zwischen maschineller und manueller Lohnsteuerermittlung. Dies tritt auf, wenn auf der Lohnsteuerkarte persönliche Frei- oder Hinzurechnungsbeträge eingetragen sind. Der Grund dafür ist die Ermittlung der Vorsorgepauschale. Nach § 39 b Abs. 2 EStG ist die Vorsorgepauschale vom ungekürzten Bruttolohn zu berechnen. Individuelle Freibeträge werden nicht abgezogen bzw. Hinzurechnungsbeträge nicht addiert! Die Unterschiede entstehen nur dann, wenn der Verdienst noch nicht die vollständige Ausschöpfung der Vorsorgepauschale ermöglicht. Bei der Berechnung der Steuer werden die Frei- oder Hinzurechnungsbeträge aber berücksichtigt.

Die Vorschrift des § 39 b Abs. 2 EStG lässt sich mit einer Lohnsteuertabelle und zu berücksichtigenden persönlichen Frei- oder Hinzurechnungsbeträgen nicht umsetzen. Man kann immer nur für einen Wert die Lohnsteuer ablesen. In den Lohnsteuertabellen ist die Vorsorgepauschale bereits fest eingearbeitet.

Abweichungen durch Tabellensprünge bei einer gedruckten Lohnsteuertabelle und der stufenlosen Tarifformel bei der Abrechnung mit einem Lohnprogramm

Bis zum Jahr 2003 wurde die Einkommensteuer nach dem Stufentarif berechnet. Einkommen, die innerhalb einer Stufe (zuletzt 36 Euro) lagen, wurden bis dahin mit derselben Einkommensteuer belastet. Das galt auch für die Lohnsteuer, da der Lohnbesteuerung der Einkommensteuertarif zugrunde liegt. Bis 2003 wurden amtliche Einkommensteuertabellen erstellt, aus denen bei der entsprechenden Stufe die Einkommensteuer abgelesen werden konnte.

Ab dem Jahr 2004 wurde zum stufenlosen Einkommensteuertarif nach der Tarifformel (§ 32 a Abs. 1 EStG) übergegangen. Damit führt die Anwendung der stufenlosen Tarifformel bei der Abrechnung mit einem Lohnprogramm gegenüber dem Ablesen der Lohnsteuer aus einer gedruckten Lohnsteuertabelle zu geringfügigen Abweichungen. Zur Berechnung der Lohnsteuer wurde grundsätzlich das maschinelle Verfahren vorgeschrieben. Vom Bundesfinanzministerium werden keine amtlichen Lohnsteuertabellen mehr veröffentlicht. Bei beiden Verfahren handelt es sich um den zutreffenden gesetzlich vorgeschriebenen Lohnsteuerabzug, auch wenn es zwei verschiedene Beträge sind. Diese geringfügigen Abweichungen wurden vom Gesetzgeber in Kauf genommen, damit kleinere Betriebe weiterhin den Lohnsteuerabzug mit Lohnsteuertabellen vornehmen können.


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