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Das Lohnsteuerabzugsverfahren - Rechtsgrundlagen

Aktuelles

Bundestag und Bundesrat stimmten am 23.09.2011 dem Kompromiss des Vermittlungsausschusses zum Steuervereinfachungsgesetz zu.
Bis 2013 soll jeder Steuerzahler eine vorausgefüllte Steuererklärung im Internet abrufen und dann bearbeiten können. Insgesamt sollen die Formulare für die Steuererklärung verständlicher werden.
Die deutschen Steuerzahler müssen auch in Zukunft jährlich ihre Steuererklärung abgeben. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat strich die "Zwei-Jahres-Steuererklärung" aus dem Steuervereinfachungsgesetz.

Grundsätzliches

Das Einkommen eines Steuerpflichtigen unterliegt der Einkommensteuer. Was als Einkommen gilt, definiert der § 2 EStG durch eine Aufzählung von sieben Einkunftsarten. Nur die Einkünfte, die unter diese Einkunftsarten fallen, sind steuerpflichtig.
Einkunftsarten nach § 2 EStG:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. sonstige Einkünfte im Sinne des §22 EStG

Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst zählen nach §19 Abs. 1 EStG zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Können Einkünfte keiner Einkunftsart zugeordnet werden, so sind sie steuerfrei. Das trifft zum Beispiel auf Gewinne aus Lotterien zu. Das gleiche gilt für Gewinne, die bei der Veräußerung privater Wirtschaftsgüter erzielt werden. Bei der Veräußerung von Immobilien und Wertpapieren innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist können jedoch steuerpflichtige Einkünfte entstehen.

Bei Arbeitnehmern wird die vom Arbeitslohn zu zahlende Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist jedoch für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich.

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Damit ist die Lohnsteuer eine Einkommensteuervorauszahlung der Arbeitnehmer und das Einkommensteuergesetz (EStG) die Rechtsgrundlage für die Lohnsteuer. Erst bei der Einkommensteuererklärung (= Veranlagung zur Einkommensteuer) wird die tatsächliche Einkommensteuer ermittelt.

Ergänzend zu den lohnsteuerlichen Vorschriften des EStG ist die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung erlassen worden. Sie enthält Rechtsvorschriften zum Lohnsteuerabzug, soweit dieser im EStG nicht endgültig geregelt ist. Außerdem sind zur Klärung von Auslegungsfragen, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben, Lohnsteuer-Richtlinien herausgegeben worden.

Die neuen Lohnsteuerrichtlinien haben am 05.11.2010 den Bundesrat passiert. Die Lohnsteueränderungsrichtlinien (LStÄR) 2011 aktualisieren die bisherigen Richtlinien aus dem Jahr 2008.

Die Abgabenordnung (AO) enthält ergänzende Bestimmungen, insbesondere für die im Zuge der Lohnsteuererhebung anzuwendenden Verfahrensvorschriften.

Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen zur Lohnsteuer

Die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeber wird von den Finanzverwaltungen der Länder kontrolliert. Jeweils 42,5% der Lohnsteuer steht dem Bund und den Ländern zu. 15% der Lohnsteuer steht den Gemeinden zu.

Doppelbesteuerungsabkommen

Das OECD-Musterabkommen enthält zur Vermeidung von Doppelbesteuerung den Vorschlag, dem Beschäftigungsland das Recht der Erhebung von Steuern auf Arbeitseinkünfte zuzuweisen, wenn die Berufstätigkeit über einen gewissen Zeitraum dort ausgeübt wird. Der Wohnsitzstaat soll entsprechende Einkünfte regelmäßig freistellen. Diesem Vorschlag folgen die meisten Doppelbesteuerungsabkommen.

Begriffsbestimmung des Bundesfinanzministeriums:

Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Dies geschieht einerseits dadurch, dass der Staat, aus dem Einkünfte stammen (Quellenstaat), die Besteuerung zugunsten des Wohnsitzstaates des Beziehers der Einkünfte zurücknimmt oder einschränkt, und andererseits dadurch, dass der Wohnsitzstaat Einkünfte, die im Quellenstaat besteuert werden können, von seiner Besteuerung freistellt oder dass er die auf diese Einkünfte entfallende ausländische Steuer auf seine Steuer anrechnet.

Doppelbesteuerungsabkommen - DBA - sowie weitere staatenbezogene Veröffentlichungen

Für Arbeitnehmer die in einem Staat arbeiten und täglich zum Wohnsitz in einem anderen Staat zurückkehren, gelten Besonderheiten (Grenzgänger).


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