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Der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber ist ab 2012 nach einer Änderung des § 42b EStG an folgende Grundvoraussetzung
gebunden:
Der betreffende Arbeitnehmer muss während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem Dienstverhältnis zu demselben
Arbeitgeber gestanden haben.
| Alte Fassung § 42b EStG | Fassung des § 42b EStG vom 01.01.2012 |
|---|---|
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Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres
(Ausgleichsjahr) ständig in einem Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie
die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). .... |
Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). |
Arbeitgeber sind zur Durchführung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn sie am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Rechtsgrundlage für diesen Lohnsteuer-Jahresausgleich ist § 42b EStG. Beschäftigt der Arbeitgeber weniger als zehn Arbeitnehmer, ist er zur Durchführung berechtigt.
Bei Arbeitgebern verursacht der Lohnsteuer-Jahresausgleich einen hohen Aufwand, weil er nicht in allen Arbeitnehmerfällen zulässig ist. In einer Vielzahl von Abrechnungsfällen darf der Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchgeführt werden. Der Arbeitgeber-Lohnsteuer-Jahresausgleich sollte ab dem Jahr 2008 aufgehoben werden. Die maßgebliche Gesetzesänderung wurde in den Entwurf des Jahressteuergesetz 2008 aufgenommen. Das Jahressteuergesetz 2008 wurde jedoch nur in geänderter Fassung angenommen. Die Regelung, dass der Arbeitgeber zum Jahresende einen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen muss, wird beibehalten. Dies soll jenen Steuerzahlern zugute kommen, die keine Steuererklärung abgeben.
Der Zweck dieses Arbeitgeber-Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist es, die für die einzelnen Monate nach der Monatslohnsteuertabelle einbehaltene Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres anhand der Jahreslohnsteuertabelle zu überprüfen.
Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42b Abs. 1 EStG in folgenden Fällen nicht durchführen:
Die Schritte sind nur abzuhandeln, wenn die Berechtigung zum Lohnsteuerjahresausgleich gegeben ist. Siehe obige Ausschlusspunkte.
| Schritt | Betrag in EURO |
|---|---|
| Ermittlung des steuerpflichtigen Bruttojahresarbeitslohn des Arbeitnehmers. Die Werte ergeben sich aus dem Lohnkonto und aus Lohnsteuerbescheinigungen von früheren Arbeitgebern (nur wenn der Arbeitnehmer nicht das ganze Jahr beim selben Arbeitgeber beschäftigt war). | |
| - Altersentlastungsbetrag (nur wenn der Arbeitnehmer vor Beginn des Kalenderjahres das
64. Lebensjahr vollendet hat) Wenn das Geburtsdatum der 01.01. ist, wird der Altersentlastungsbetrag im selben Jahr gewährt. In diesem Fall wäre ja das 64. Lebensjahr schon am 31.12. des Vorjahrs vollendet. Tagesbeginnfrist nach § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB (Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.) |
|
| - Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (nur wenn im Bruttojahresarbeitslohn Versorgungsbezüge enthalten sind) | |
| = maßgebender Jahresarbeitslohn Vom steuerpflichtigen Bruttojahresarbeitslohn sind bei entsprechenden Voraussetzungen der Altersentlastungsbetrag sowie der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abzuziehen. In vielen Fällen wird aber der steuerpflichtige Bruttojahresarbeitslohn und der maßgebende Jahresarbeitslohn gleich sein. Wer bei den Abzugsbeträgen einen möglichen Freibetrag lt. Lohnsteuerkarte vermisst bzw. einen möglichen Hinzurechnungsbetrag lt. Lohnsteuerkarte im Schema sucht, hat die obigen Ausschlusspunkte nicht gelesen. Wenn auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag eingetragen ist, darf kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden. |
Mit dem ermittelten maßgebenden Jahresarbeitslohn geht es nun in die Jahreslohnsteuertabelle.
| Schritt | Lohnsteuer | Solidaritätszuschlag | Kirchensteuer |
|---|---|---|---|
| Nach der zuletzt eingetragenen Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge, sind aus der Jahreslohnsteuertabelle für den maßgebenden Jahresarbeitslohn die Steuerbeträge abzulesen: | |||
| Von diesen Beträgen, sind die beim laufenden Lohnsteuerabzug einbehaltenen Beträge abzuziehen: | |||
| Es ergeben sich die Differenzbeträge die zu erstatten bzw. nachzufordern sind. |
Folgendes ist nach der Überprüfung zu beachten:
| während des Jahres wurde zu viel Lohnsteuer einbehalten | während des Jahres wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten | |
|---|---|---|
| Der zu viel einbehaltene Betrag ist dem Arbeitnehmer zu erstatten. | Lohnsteuerabzug wurde im Jahr korrekt durchgeführt. | Falscher Lohnsteuerabzug während des Jahres. |
| Lohnsteuer muss nicht vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten werden. Die Nachforderung der zu wenig einbehaltenen Lohnsteuer erfolgt durch das Finanzamt (im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer). | Lohnsteuerabzug ist nachträglich zu berichtigen. Zu wenig einbehaltene Lohnsteuer muss vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten werden. | |
In der Praxis wird der Lohnsteuerjahresausgleich in der Regel nicht extra, sondern mit der Dezemberabrechnung zusammen durchgeführt (ist in Software zur Lohnabrechnung Standard). Es erfolgt hier automatisch eine Nachholung bzw. Erstattung von Steuerbeträgen im Monat Dezember. Auf dem Lohnbeleg kann man das an dem Hinweis: "Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt" erkennen.
Lohnsteuer-Richtlinien 2011
R 42b. Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber
Bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber nach § 42b Abs. 1 EStG einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen darf, darf der Arbeitgeber den Jahresausgleich mit der Ermittlung der Lohnsteuer für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum zusammenfassen (> § 42b Abs. 3 Satz 1 EStG). Hierbei ist die Jahreslohnsteuer nach § 42b Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG zu ermitteln und der Lohnsteuer, die von dem Jahresarbeitslohn erhoben worden ist, gegenüberzustellen. Übersteigt die ermittelte Jahreslohnsteuer die erhobene Lohnsteuer, ist der Unterschiedsbetrag die Lohnsteuer, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres einzubehalten ist. Übersteigt die erhobene Lohnsteuer die ermittelte Jahreslohnsteuer, ist der Unterschiedsbetrag dem Arbeitnehmer zu erstatten; § 42b Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 EStG ist hierbei anzuwenden.
§ 42b Abs. 3 EStG:
Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen. Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat.
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In einer guten Software zur Lohnabrechnung wird der Lohnsteuerjahresausgleich mit Zulässigkeitsprüfung durchgeführt. Es wird geprüft, ob der Lohnsteuerjahresausgleich berechtigt ist.
§ 42b Abs. 4 EStG:
Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheinigungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des Arbeitnehmers einzutragen. Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. In der Lohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer einzutragen.
Beispiel zum Lohnsteuerjahresausgleich für 2010 (Beispiel mit großer Lohnerhöhung)
Beispiel zum Lohnsteuerjahresausgleich für 2011 (Beispiel mit Besonderheiten durch sonstige Bezüge)
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