Startseite > Lohnsteuerabzug > Progressionsvorbehalt
Der zurzeit geltende Einkommensteuertarif, auf dem auch der Lohnsteuertarif aufbaut, beginnt mit einem Steuersatz von 14%, wenn bestimmte Freibeträge überschritten sind. Danach steigt der Steuersatz bis zum Spitzensteuersatz von 45% stetig an. Das Ansteigen des Steuersatzes bei steigendem Einkommen nennt man Steuerprogression. Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass bestimmte steuerfreie Leistungen bei der Ermittlung des Steuersatzes Berücksichtigung finden, der für die steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist.
Mit den Berechnungen zum Progressionsvorbehalt hat der Arbeitgeber nichts zu tun, sondern nur das Finanzamt. Der Arbeitgeber muss jedoch bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllen.
Folgende vom Arbeitgeber gezahlte steuerfreie Lohnersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§32b EStG):
Alle diese Leistungen sind gesondert im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.
Weitere Lohnersatzleistungen die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (aber nicht vom Arbeitgeber gezahlt werden):
1. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG wirft nach seinem eindeutigen Wortlaut, das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen, keine klärungsbedürftigen, die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen auf.
2. Das Elterngeld bezweckt, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird.
Beispiel für die Wirkung des Progressionsvorbehalts:
| Bezogener Arbeitslohn: 6 * 2.500 € = | 15.000 € |
| - Arbeitnehmerpauschbetrag | - 920 € |
| = Zwischensumme | = 14.080 € |
| + Beträge die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (hier das Arbeitslosengeld) | + 5.550 € |
| = Zwischensumme | = 19.630 € |
| - Sonderausgabenpauschbetrag | - 36 € |
| - Vorsorgepauschale | - 2.397 € |
| = Zu versteuerndes Einkommen | = 17.197 € |
| Steuer nach der Grundtabelle 2010: | 1.963 € |
Die Steuer in Höhe von 1.963 € entspricht 11,4148 % vom zu versteuernden Einkommen (17.197 €).
Bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2010 wird das zu versteuernde Einkommen mit 11,4148 % besteuert.
| Bezogener Arbeitslohn: 6 * 2.500 € = | 15.000,00 € |
| - Arbeitnehmerpauschbetrag | - 920,00 € |
| - Sonderausgabenpauschbetrag | - 36,00 € |
| - Vorsorgepauschale | - 2.397,00 € |
| = Zu versteuerndes Einkommen | = 11.647,00 € |
| Steuer (11,4148 % von 11.647 € abgerundet auf volle Euro): | 1.329,00 € |
| Einbehaltene Lohnsteuer 2010 (aufgerundet auf volle Euro) | 2.083,00 € |
| Erstattungsbetrag Lohnsteuer 2010 | 754,00 € |
Mit dem zu versteuernden Einkommen von 11.647,00 € hätte man aus der Grundtabelle 2010 nur eine Einkommensteuer von 631,00 € abgelesen.
Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen erhöhen also den Steuersatz, der auf das eigentliche zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist.
In vielen Fällen kann es auch zu einer Steuernachzahlung kommen.
Bücher bei Amazon zum Thema Lohnabrechnung
© 2007-2012 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon