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Das Lohnsteuerabzugsverfahren - Lohnsteuerbescheinigung

Aktuelles

Das Bundesministerium der Finanzen hat das BMF-Schreiben zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2012 veröffentlicht.

Das BMF-Schreiben regelt die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber und gibt die Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2012 und der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2012 bekannt.
Wichtige Regelungen

Grundsätzliches

Als Lohnsteuerbescheinigung wurden die Eintragungen, die der Arbeitgeber auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte vorzunehmen hatte, bezeichnet. Diese Bezeichnung ist mit Einführung des elektronischen Verfahrens beibehalten worden.

Bereits seit 01.01.2004 ist das Verfahren zur Ausschreibung und Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in Kraft. Der Arbeitgeber hat somit die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln und dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.

Ab dem Kalenderjahr 2006 können nur noch Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im Sinne des §8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen. Es gibt also keine Härtefallregelung die weitere Ausnahmen zulässt.

Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung (auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto) zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG). Die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2011 muss damit bis spätestens 28.02.2012 übermittelt werden.

Ab 2009 sind die Gemeinden verpflichtet, die neue Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte einzutragen (§39 Abs. 3 Nr. 3 EStG). Ab dem 01.11.2010 ist die Verwendung der eTIN (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) für die Datenübermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen nur noch dann zulässig, wenn die steuerliche Identifikationsnummer auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht eingetragen ist und der Arbeitnehmer diese auch nicht mitgeteilt hat und außerdem die Abfragemöglichkeit beim Bundeszentralamt für Steuern keinen Erfolg brachte.
Des Weiteren ist ab dem 01.11.2010 eine Verwendung der eTIN noch zulässig in Fällen der bloßen Korrektur einer mit eTIN unrichtig übermittelten Lohnsteuerbescheinigung (die erneute Übermittlung kann nur dann als Korrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche Merkmal unverändert beibehalten wird).
Seit dem 02.08.2010 können im ElsterOnline-Portal die Identifikationsnummern von Arbeitnehmern abgefragt werden.

Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar.

Registrierung im Elster Online-Portal unter https://www.elsteronline.de/eportal.

Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.

Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2011

Bei den Veröffentlichungen zu den jeweiligen Lohnsteuerbescheinigungen befindet sich auch immer ein Schreiben mit Hinweisen zu Eintragungen.

In Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung sind folgende Großbuchstaben zu bescheinigen:

Die Bescheinigung des Großbuchstaben "V" entfällt ab 2008. Bis 2007 musste der Großbuchstabe V auf der Lohnsteuerbescheinigung immer dann ausgewiesen werden, wenn Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen wurden.

Beiträge des Arbeitnehmers zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ab 2010

Die Angaben in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2010 wurden um die Beiträge des Arbeitnehmers zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ergänzt. Nachgewiesene Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung sind ab 2010 ebenfalls zu erfassen.

Unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung ist der gesamte Beitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler).
Arbeitgeberzuschüsse sind beim Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Die Arbeitgeberzuschüsse stellen damit einen Korrekturposten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer dar.
Wenn der Arbeitnehmer die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung keine Eintragungen vorzunehmen. Die Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig davon unter Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.
Hier gab es einige Verwirrung. Das Bundesministerium der Finanzen stellt in einer ersten Mitteilung vom 11.02.2011 folgendes klar:

Hat der Arbeitgeber bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 unzutreffend unter Nummer 25 und 26 nur die um die Arbeitgeberzuschüsse geminderten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bescheinigt, sollte die Lohnsteuerbescheinigung 2010 mit dem zutreffenden Ausweis der Beiträge unter Nummer 25 und 26 erneut übermittelt und dem Arbeitnehmer ein korrigierter Ausdruck ausgehändigt werden, wenn dies wirtschaftlich zumutbar erscheint.

Kurze Zeit später ruderte man aber zurück. In der Ergänzung der Mitteilung vom 11.02.2011 steht:

In vielen Fällen haben Arbeitgeber bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 unter Nummer 25 und 26 nur die um die Arbeitgeberzuschüsse geminderten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bescheinigt.
Gleichwohl müssen Arbeitnehmer nicht befürchten, dass die Angabe gekürzter Beiträge zu Nachteilen im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer führt. Die Fälle mit fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung 2010 werden maschinell erkannt. Das Finanzamt berücksichtigt daraufhin die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in zutreffender Höhe als Vorsorgeaufwendungen. Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, dass die betroffenen Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden.

Es ist damit nicht mehr erforderlich, dass Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 erneut übermitteln und den Arbeitnehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen.

Lohnsteuerbescheinigung 2012

Wichtige Regelungen:

BMF-Schreiben zu Lohnsteuerbescheinigungen 2012 (Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2012; Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2012; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2012)

Kurzer Abriss des Verfahrensweg Lohnsteuerkarte - Lohnsteuerbescheinigung


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