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Das Lohnsteuerabzugsverfahren - Hinzurechnungsbetrag auf der Lohnsteuerkarte

Grundsätzliches

Der steuerliche Grundfreibetrag sowie der Arbeitnehmerpauschbetrag werden nur im ersten Arbeitsverhältnis berücksichtigt. Die Steuerklasse VI gilt für ein zweites und jedes weitere Dienstverhältnis, wenn zur Abrechnung eine Lohnsteuerkarte benötigt wird. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen mit geringem Arbeitslohn werden der Grundfreibetrag sowie der Arbeitnehmerpauschbetrag häufig nicht ausgeschöpft. Der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im zweiten Dienstverhältnis unterliegt aber in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug.

Beispiele:

In diesen Fällen wird häufig während des Jahres Lohnsteuer einbehalten, die nach Ablauf des Jahres im Wege einer Veranlagung zur Einkommensteuer wieder erstattet werden muss. Die dagegen gerichteten Klagen hatten Erfolg. Seit dem 01.01.2000 gibt es einen Hinzurechnungsbetrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitslohn hinzurechnen muss, bevor er die Lohnsteuer aus der Lohnsteuertabelle abliest. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist ein Hinzurechnungsbetrag ohne Bedeutung.

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse, so verhindert dieses Verfahren, das bereits beim Lohnsteuerabzug zu hohe Lohnsteuer einbehalten wird, die sich sonst im Einzelfall durch die Steuerklasse VI der zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte ergeben würde.

Das Verfahren spielt bei den 400-Euro-Jobs dann eine Rolle, wenn der Arbeitgeber die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verlangt.

Der Arbeitnehmer kann sich so einen Freibetrag auf seiner zweiten oder jeder weiteren Lohnsteuerkarte eintragen lassen, wenn er sich in gleicher Höhe einen Hinzurechnungsbetrag auf seiner ersten Lohnsteuerkarte eintragen lässt.

Das Verfahren darf nur angewendet werden, wenn der Arbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis niedriger ist als der Eingangsbetrag der entsprechenden Jahreslohnsteuertabelle (lt. Steuerklasse des ersten Arbeitsverhältnisses).

Zum 01.01.2012 sollte das neue Verfahren (ELStAM) erstmalig für den Lohnsteuerabzug eingesetzt werden. Wegen unerwarteter technischer Probleme wurde der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte aber verschoben (Informationen zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen).
Zum 01.01.2013 soll das neue Verfahren (ELStAM) erstmalig für den Lohnsteuerabzug eingesetzt werden. Alle für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten, sind dann elektronisch abrufbar.

Steuerfreie Eingangsbeträge bei Anwendung der Allgemeinen Lohnsteuertabelle für 2012

Steuerklasse jährlich steuerfrei monatlich steuerfrei
I 10.862,99 € 905,24 €
II 12.432,99 € 1.036,08 €
III 20.481,99 € 1.706,83 €
IV 10.862,99 € 905,24 €
V 1.253,99 € 104,49 €

Die Wahl des Freibetrags ist nicht auf die Differenz zwischen dem Jahresarbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis und den Eingangsbeträgen der Jahreslohnsteuertabelle beschränkt. Übersteigt der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis den Eingangsbetrag der Jahreslohnsteuertabelle nicht, so kann beliebig zwischen 0 und dem Eingangsbetrag ein Jahresfreibetrag ausgewählt und auf der zweiten Lohnsteuerkarte eingetragen lassen werden.

Steuerfreie Eingangsbeträge bei Anwendung der Besonderen Lohnsteuertabelle für 2012

Steuerklasse jährlich steuerfrei monatlich steuerfrei
I 10.281,99 € 856,83 €
II 11.768,99 € 980,74 €
III 19.386,99 € 1.615,58 €
IV 10.281,99 € 856,83 €
V 1.186,99 € 98,91 €

Diese Beträge gelten für Arbeitnehmer, die in ihrem ersten Arbeitsverhältnis nicht rentenversicherungspflichtig sind.

Beispiel für einen Arbeitnehmer mit zwei Arbeitsverhältnissen über 400 Euro im Jahr 2012

Ein Arbeitnehmer mit der Lohnsteuerklasse III arbeitet beim Arbeitgeber A für 1.000 Euro monatlich. In seinem zweiten Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber B muss er eine zweite Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI abgeben. Sein Verdienst beim Arbeitgeber B beträgt 700 Euro.

Sein Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis übersteigt nicht den für die Steuerklasse III maßgebenden steuerfreien Eingangsbetrag von 20.481,99 Euro (Anwendung der Allgemeinen Lohnsteuertabelle für 2012). Bei einem Verdienst von 1.000 Euro monatlich, beträgt sein Jahresarbeitslohn nur 12.000 Euro. Er kann sich auf seiner zweiten Lohnsteuerkarte einen Freibetrag bis 20.481,99 Euro (Wert für 2012) eintragen lassen. Es gibt keine Beschränkung auf die noch nicht ausgeschöpfte Differenz (hier 8.481,99 Euro).

Sinnvoll ist hier die Eintragung eines monatlichen Freibetrags von 700 Euro auf der zweiten Lohnsteuerkarte (Jahresfreibetrag von 8.400 Euro).

Zuständig für die Eintragung eines Freibetrags auf der zweiten Lohnsteuerkarte und des entsprechenden Hinzurechnungsbetrags auf der ersten Lohnsteuerkarte ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers. Es müssen also beide Lohnsteuerkarten vorgelegt werden.

Für unser Beispiel ergibt sich damit:

Arbeitsverhältniss Arbeitgeber A Arbeitgeber B
Steuerklasse III VI
Bruttomonatslohn 1.000 Euro 700 Euro
Monatsfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte - 700 Euro
Hinzurechnungsbetrag auf der Lohnsteuerkarte pro Monat 700 Euro -
Berechnungsbetrag für die Lohnsteuer 1.700 Euro 0 Euro
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt 1.000 Euro 700 Euro

Für die Berechnung der Lohnsteuer müssen verschiedene Annahmen getroffen werden (wegen dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen haben die gezahlten SV-Beiträge Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuer):

Bei dieser Variante zahlt der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber A eine Lohnsteuer von 16,33 Euro. Beim Arbeitgeber B wäre keine Lohnsteuer fällig.

Wenn der Arbeitnehmer sich keinen Freibetrag und damit auch keinen Hinzurechnungsbetrag eintragen lassen würde, hätte er beim Arbeitgeber A zwar keine Lohnsteuer zu zahlen. Beim Arbeitgeber B wären aber 81,58 Euro fällig. Die Gesamtbelastung pro Monat ist also deutlich höher.

Es wird also steuerlich aus zwei Arbeitsverhältnissen eins gemacht. Die Versteuerung erfolgt nach der persönlichen Lohnsteuerklasse. Da die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer nur vom Arbeitnehmer getragen werden, ist das für den Arbeitgeber ohne Bedeutung. Auf die Sozialversicherung hat das Verfahren keine Auswirkungen.

Wenn auf der ersten Lohnsteuerkarte bereits ein Freibetrag eingetragen ist (oder werden soll), wird dieser mit dem Hinzurechnungsbetrag saldiert. Einen Freibetrag und einen Hinzurechnungsbetrag auf einer Lohnsteuerkarte (also zwei Zahlen) gibt es nicht.


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