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Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Auslagenersatz

Grundsätzliches

Im Prinzip gibt es zwei Begriffe zu diesem Thema, die voneinander zu trennen sind. Das wären:

In beiden Fällen müssen die Ausgaben ausschließlich oder bei weitem überwiegend durch die Belange des Arbeitgebers bedingt und von diesem veranlasst oder gebilligt sein.

Der Aulagenersatz und die durchlaufenden Gelder sind nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Folgende Bedingungen müssen für die Steuerfreiheit erfüllt sein:

Folgende Beispiele sind denkbar:


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