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Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (VI R 12/09) ist eine nachträglich eingebaute Sonderausstattung nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung einzubeziehen (Listenpreismethode bzw. 1-Prozent-Methode).
Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gibt es neben der Anwendung der 0,03%-Regelung auch die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten.
Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen vom 09.06.2011 (VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09; Veröffentlichungsdatum 24.08.2011) entschieden,
dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Weiterhin wurde festgestellt, dass ein Arbeitnehmer, der in
verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, eine Auswärtstätigkeit ausübt, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend
zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat. Das hat Einfluss auf die Berechnung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Wenn keine Arbeitsstätte vorliegt gehören die Fahrten ab der Wohnung zu einer beruflich veranlassten
Auswärtstätigkeit (kein geldwerter Vorteil).
Ausführliche Informationen zur regelmäßigen Arbeitsstätte.
Ausführliche Informationen zur beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.
In vielen Firmen ist die im Arbeitsvertrag geregelte Überlassung eines Firmenwagens (Dienstwagens) üblich. Darunter versteht man ein Fahrzeug, das der Arbeitgeber erwirbt und dem Arbeitnehmer überlässt. Der Arbeitgeber trägt die Kosten.
Ein geldwerter Vorteil für die private Nutzung ist nicht anzusetzen, wenn dem Arbeitnehmer die Nutzung eines Dienstwagens lediglich
für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestattet ist. Das hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 06.10.2011 (VI R 56/10) klargestellt.
Leitsätze:
1. Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat (Anschluss an Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848). Denn der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen.
2. Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Wenn der Arbeitnehmer einen Firmenwagen gestellt bekommt gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
| Das Fahrzeug darf nur für beruflich veranlasste Fahrten genutzt werden. | Das Fahrzeug darf auch für private Zwecke bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden. |
|---|---|
| Dem Arbeitnehmer fließt kein geldwerter Vorteil zu. Es gibt keine Besonderheiten in der Lohnabrechnung. | Der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung (Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) ist der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen. |
Wenn sich die private Nutzung lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist, liegt kein geldwerter Vorteil vor (nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes). Beispiele für solche Ausnahmefälle:
Wenn das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt werden darf, kann der geldwerte Vorteil nach zwei Methoden ermittelt werden.
Bevor man sich für eine Methode entscheidet, sollte eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden.
Der geldwerte Vorteil für Privatfahrten ist mit 1% des auf volle 100 EUR abgerundeten inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeuges anzusetzen. Der tatsächliche Verkaufspreis des Fahrzeugs spielt keine Rolle. Die privat gefahrenen Kilometer spielen keine Rolle.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.10.2010 (VI R 12/09) ist die Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung stets bezogen auf den Zeitpunkt
der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln.
Damit ist eine nachträglich eingebaute Sonderausstattung nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung einzubeziehen.
Leitsätze des Urteils:
1. Der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug ist nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen.
2. Eine Sonderausstattung im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist.
3. Mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, werden sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ergeben; unselbständige Ausstattungsmerkmale können nicht getrennt bewertet werden.
Bei Anwendung der Tagespauschale gilt (BMF-Schreiben vom 01.04.2011):
| Beispiel mit Anwendung der 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte | Beispiel mit Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit 0,002% |
|---|---|
|
Bruttolistenpreis des Fahrzeuges: 30.000 € |
Bruttolistenpreis des Fahrzeuges: 30.000 € |
Bei Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort 0,002% des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.
Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat mit Urteil vom 14.09.2011 entschieden, dass die Vorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils
für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz verfassungsgemäß sind (Az.: 9 K 394/10).
Der Kläger vertrat die Auffassung, die 1%-Regelung sei verfassungswidrig. Sie genüge insbesondere den für typisierende Regelungen geltenden
Anforderungen wegen der fortdauernden Bezugnahme auf den Bruttoneuwagenlistenpreis nicht mehr.
Nach Auffassung des Gerichts muss der Gesetzgeber im Kfz-Handel gewährte übliche Rabatte, die zudem vom Hersteller, Modell und
vielen Sonderfaktoren abhängig seien, bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigen.
Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt, das Aktenzeichen des BFH lautet VI R 51/11.
Der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung für private Zwecke wird mit den tatsächlichen Aufwendungen,
die für das Fahrzeug entstanden sind, angesetzt.
Zu den tatsächlichen Aufwendungen zählen:
Abschreibung, Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Darlehenszinsen, Treibstoffkosten, Versicherung, Kosten für
Unterstellung (Garage).
Der Einzelkostennachweis mittels individuellem Kilometersatz ist für das Unternehmen und den Fahrzeugführer
aufwendig. Das Fahrzeug muss als Kostenstelle geführt werden. Der Fahrzeugführer muss ein Fahrtenbuch führen.
Beispiel:
Gesamtkosten des Fahrzeugs im Jahr: 10.500 €
Jahresfahrleistung: 30.000 Km
davon Privatfahrten: 5.000 Km
davon Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte: 9.000 Km
Damit ergibt sich:
Kilometersatz: 0,35 €/Km
(10.500 €/30.000 Km)
Geldwerter Vorteil für Privatfahrten: 1.750 €
(5.000 x 0,35)
Geldwerter Vorteil für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte: 3.150 €
(9.000 x 0,35)
Geldwerter Vorteil im Jahr: 4.900 €
Ab 2011 dürfen Unfallkosten nicht mehr zu den Gesamtkosten gerechnet werden. Sie erfahren eine gesonderte Betrachtung. Diese Neuregelung gilt für beide Methoden der Ermittlung des geldwerten Vorteils.
Vereinfachungsregelung
Verbleiben nach Erstattungen durch Dritte (Versicherungen) Unfallkosten bis zu 1.000 € (zzgl. USt) je Schaden, kann der Aufwand als
Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 12 LStR 2011). Diese Vereinfachungsregelung gilt auch bei der
Listenpreismethode (1-Prozent-Methode). Damit sind Unfallkosten bis zu einem Betrag von 1.000 € (zzgl. USt) nicht als gesonderter
geldwerter Vorteil anzusetzen.
Wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wegen Unfallkosten nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln schadenersatzpflichtig ist (z.B. Privatfahrten, Trunkenheitsfahrten) und der Arbeitgeber auf den Schadenersatz verzichtet, liegt in Höhe des Verzichts ein gesonderter geldwerter Vorteil (neben dem geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung) vor.
Wenn keine Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers vorliegt (z.B. Fälle höherer Gewalt, Verursachung des Unfalls durch einen Dritten) oder der Unfall sich auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignet, ist kein gesonderter geldwerter Vorteil anzusetzen. Eine Ausnahme davon bildet ein Unfall, der vorsätzlich oder grob fahrlässig (z.B. Fahren unter Alkohol) verursacht wurde.
Der geldwerte Vorteil ist steuer- und beitragspflichtig.
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Pkws mindern im Kalenderjahr der Zahlung den geldwerten Vorteil.
Pauschale oder kilometerbezogene laufende Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil pro Monat.
Diese zwei Regelungen zur Zuzahlung gelten für beide Methoden der Ermittlung des geldwerten Vorteils.
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer insoweit mit 15 % pauschalieren, als der Arbeitnehmer Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen könnte. Die Pauschalierung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Der Arbeitgeber muss die pauschal besteuerten Beträge auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert bescheinigen. Der Arbeitnehmer verliert den Werbungskostenabzug in Höhe des pauschalierten Betrags.
Bei der Bereitstellung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer handelt es sich um eine Gegenleistung für dessen Arbeitsleistung. In all diesen Fällen ist kein Abschlag für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zulässig. Nur bei einem gemischt genutzten PKW durch den Unternehmer, kann aus Vereinfachungsgründen von dem Nutzungswert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein pauschaler Abschlag von 20 von Hundert vorgenommen werden.
Der BFH hat entschieden, dass die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW entweder pauschal in Anlehnung an die Listenpreismethode (1-Prozent-Methode) oder aber nach den tatsächlichen Kosten durchzuführen ist (Bundesfinanzhof Urteil vom 19.5.2010, XI R 32/08).
Will der Unternehmer nur die tatsächlichen mit Vorsteuer belasteten Kosten in die Umsatzsteuer miteinbeziehen, muss er die Fahrtenbuchmethode anwenden.
Listenpreismethode (1-Prozent-Methode) bei der Bereitstellung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer
Als Bemessungsgrundlage werden die lohnsteuerlichen Werte zugrunde gelegt. Es ist kein Abschlag für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zulässig.
Bei unserem obigen Beispiel ergab sich ein geldwerter Vorteil pro Monat von 480 €. Da das ein Bruttowert ist, ist die Umsatzsteuer mit
19/119 herauszurechnen.
480 €/119*19 ergibt 76,64 €
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer: 403,36 € (480 € - 76,64 €)
Fahrtenbuchmethode bei der Bereitstellung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer
Als Bemessungsgrundlage werden die lohnsteuerlichen Werte zugrunde gelegt. Es ist kein Abschlag für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zulässig.
Bei unserem obigen Beispiel ergab sich ein geldwerter Vorteil im Jahr von 4.900 €. Das ist ein Nettowert. Die Umsatzsteuer beträgt
19% von 4.900 €.
4.900 € * 19% ergibt 931 €
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer: 4.900 €
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