Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Abrechnung von Sachbezügen

Die Grundsätze der Bewertung von Sachbezügen finden sie im Kapitel Lohnsteuerabzug unter Sachbezüge. Dort werden alle steuerlich relevanten Begriffe (Sachbezugswerte, Bagatellgrenze, Rabattfreibetrag) erläutert. Auf dieser Seite soll es nur um die Abrechnung von Sachbezügen gehen.

Abrechnungsschema

Das nachfolgende Abrechnungsschema wurde auf das wesentliche reduziert. Im Punkt Abrechnungsschema finden sie eine detaillierte Übersicht.

Der Sachbezug soll bewertet sein. Er steht also als Geldbetrag fest.

Bruttolohn/ Bruttogehalt
+ Sachbezug (geldwerter Vorteil)
= Gesamtbrutto
- Lohnsteuer
- Kirchensteuer (nur bei entsprechendem Merkmal auf der Lohnsteuerkarte)
- Solidaritätszuschlag
- AN-Anteil zur Sozialversicherung
= Nettolohn/ Nettogehalt
- Sachbezug (geldwerter Vorteil)
= Auszahlungsbetrag

Der geldwerte Vorteil (Sachbezug) ist beim Nettogehalt wieder in Abzug zu bringen, da dieser lediglich der Besteuerung und Beitragsberechnung unterliegen soll. Würde der Abzug nicht geschehen, hätte der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil (z.B. die kostenlose private Nutzung seines Dienstwagens) und zusätzlich den Geldbetrag.

Der geldwerte Vorteil erhöht also nur das Steuer- und SV-Brutto.

Formen von Sachbezügen:

Nicht zum Arbeitslohn gehören sog. Aufmerksamkeiten und Zuwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse (Annehmlichkeiten).

  • Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers. Sie sind bei Einhaltung bestimmter Bedingungen steuer- und beitragsfrei.
  • Annehmlichkeiten sind Leistungen des Arbeitgebers, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbracht und nicht mit dem Ziel der Entlohnung gewährt werden.

Zur Vereinfachung gibt es im § 8 Abs. 2 EStG eine Kleinbetragsregelung, die die Bagatellvorteile aus Sachbezügen, nicht der Lohnsteuer unterwirft (50-Euro-Freigrenze - Bis 31.12.2021 44-Euro-Freigrenze).

  • Arbeitgeberdarlehen
    Zinsvorteile, die der Arbeitnehmer durch Arbeitgeberdarlehen erhält, sind Sachbezüge. Es gibt aber zu beachtende Rechengrößen und Grenzwerte.
  • Arbeitskleidung (Berufskleidung)
    Die typische Arbeitskleidung (Berufskleidung), die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt ist steuerfrei.
  • Arbeitslohn von dritter Seite
    Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem Lieferanten des Arbeitgebers durch Mitarbeiter im Rahmen eines sog. "Mitarbeiter-Vorteilsprogramms".
  • Betriebsveranstaltungen
    Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen, sind bei Einhalten der Rahmenbedingungen steuerfrei.
  • Bildungsmaßnahmen
    Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.
  • Dienstwagen (Firmenwagen)
    Der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung (Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) ist der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.
    (Dienstwagen zur privaten Nutzung)
  • Dienstwagen (Firmenwagen) mit Fahrer
    Geldwerter Vorteil für die Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer
  • Fahrkostenersatz
    Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (früher regelmäßige Arbeitsstätte).
  • Fahrradüberlassung
    Steuerliche Behandlung überlassener (Elektro-)Fahrräder
  • Gesundheitsförderung
    Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuer- und damit beitragsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG).
  • Job-Tickets
    Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Jobtickets für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stellen steuerrechtlich einen Sachbezug dar.
  • Kinderbetreuung
    Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung
  • Umzugskosten bei einem beruflich veranlassten Umzug
    Wenn ein beruflich veranlasster Umzug vorliegt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht gezahlt werden könnte.
  • Verpflegung
    Bekommt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verbilligte Verpflegung, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem entsprechenden Sachbezugswert und dem gezahlten Entgelt der steuer- und beitragspflichtige geldwerte Vorteil (Freie Verpflegung/ Mahlzeiten).
  • Waren oder Dienstleistungen zum Vorzugspreis
    Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Waren oder Dienstleistungen (Erläuterung auf der Seite Sachbezüge im Kapitel Lohnsteuerabzugsverfahren)
  • Warengutscheine
    Für die steuerliche Behandlung von Warengutscheinen ist danach zu unterscheiden, ob die Warengutscheine beim Arbeitgeber oder einem Dritten einlösbar sind.
  • Wohnungsüberlassung und freie Unterkunft
    Ein geldwerter Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn (Arbeitsentgelt). Für die Bewertung ist zwischen Wohnung und Unterkunft zu unterscheiden.
  • Zukunftssicherungsleistungen
    Die Gewährung von Kranken- und Pflegeversicherungsschutz ist in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann.

© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon