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Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Gelegenheitsgeschenke an Arbeitnehmer und Werbegeschenke an Geschäftsfreunde

Grundsätzliches

Für den Arbeitgeber (Zuwendender) stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe er die entstandenen Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen kann.

Für den Beschenkten stellt sich die Frage, ob das Geschenk als Einnahme versteuert werden muss.

Es muss sich generell um Sachzuwendungen handeln. Geldgeschenke sind nicht begünstigt.

Geschenkaufwendungen können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Geschenk ausschließlich aus betrieblichem Anlass getätigt wurde. Damit wirken sich Geschenke aus privatem Anlass steuerlich überhaupt nicht aus. Es ist die Sicht des Zuwendenden maßgebend.

Bei der steuerlichen Beurteilung ist zwischen Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde (Nichtarbeitnehmer) und den Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer zu unterscheiden. Im § 4 Abs. 5 EStG steht dazu:

(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
.....

Unterscheidung zwischen Gelegenheitsgeschenken (Geschenke an Arbeitnehmer) und Werbegeschenken (Geschenke an Geschäftsfreunde)

Geschenke an Arbeitnehmer - Gelegenheitsgeschenke Geschenke an Geschäftsfreunde - Werbegeschenke
Zu beachtende Grenzwerte:
  • Freigrenze von 40 €
    Der Wert der Sachzuwendung beträgt maximal 40 € (inklusive Mehrwertsteuer).
    Die Sachzuwendung wird dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses übergeben. Die 40 € sind also keine Monatsgrenze, die ausgeschöpft werden kann. Liegt kein besonderes persönliches Ereignis vor, kann auch keine Sachzuwendung steuerfrei erfolgen. Es ist aber durchaus möglich, dass mehrmals pro Monat eine Sachzuwendung von maximal 40 € steuer- und beitragsfrei gewährt werden kann (Aufmerksamkeiten).
  • Freigrenze von 44 €
    Wenn der geldwerte Vorteil im Monat nicht über 44 € (inklusive Mehrwertsteuer) liegt, unterliegen Vorteile aus Sachbezügen generell nicht der Lohnsteuer (Bagatellgrenze).
    Der Arbeitgeber kann Sachbezüge bis 44 € monatlich ohne persönlichen Anlass gewähren und zusätzlich bei besonderen persönlichen Ereignissen Sachzuwendungen bis 40 € pro Ereignis gewähren. Die eine Zuwendung schließt die andere Zuwendung nicht aus.
  • Betrag von 10.000 €
    (Pauschalierung der Lohnsteuer für bestimmte Sachzuwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 30%; § 37b EStG)
Zu beachtende Grenzwerte:
  • Freigrenze von 10 € (Streuwerbeartikel)
    Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sind bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen.
  • Freigrenze von 35 € pro Empfänger und Jahr
    Bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern ist die 35-Euro-Grenze netto zu rechnen.
    Bei Unternehmern, die die Vorsteuer nicht abziehen dürfen, gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten.
    Die 35-Euro-Grenze findet bei Gegenständen, die ausschließlich beruflich und nicht privat genutzt werden können, keine Anwendung. In diesem Fall dürfen die Aufwendungen auch dann steuermindernd abgezogen werden, wenn die Aufwendungen die 35-Euro-Grenze überschreiten.
  • Betrag von 10.000 €
    (Pauschalierung der Lohnsteuer für bestimmte Sachzuwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 30%; § 37b EStG)

Die Aufwendungen für Geschenke werden nur dann als Betriebsausgabe anerkannt, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben zeitnah (innerhalb einer Frist von 10 Tagen) aufgezeichnet werden. Es muss der Name des Empfängers aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg zu ersehen sein.


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