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Der Bundestag hat am 27.10.2011 das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner 890. Sitzung am 25.11.2011 dem Gesetz zugestimmt. Darin wird folgendes klargestellt:
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können auch in Zukunft nicht als steuerliche Werbungskosten oder
Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Ab dem Jahr 2012 erhöht sich der Sonderausgabenabzug von 4.000 Euro auf 6.000 Euro. Diese Erhöhung steht im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Verbot
des Abzugs von Studienkosten als Werbungskosten.
Es geht dabei um folgendes Problem:
Ausgaben für eine Berufsausbildung oder für ein Erststudium nach dem Abitur können nur als Sonderausgaben angesetzt werden. Sonderausgaben können aber
nur von Einkünften desselben Jahres abgezogen werden. Sie verfallen stets im laufenden Jahr, wenn der Steuerzahler sie mangels ausreichender Einnahmen
nicht nutzen kann. Der Bundesfinanzhof hat in zwei am 17.08.2011 veröffentlichten Urteilen vom 28.07.2011 (VI R 7/10 und VI R 38/10) entschieden, dass
Ausgaben für eine Berufsausbildung oder für ein Erststudium nach dem Abitur Werbungskosten sind.
Werbungskosten können aber auch von späteren Einnahmen abgezogen werden. Damit hätte ein in den ersten Jahren der Ausbildung bzw. des Studiums
auflaufender Verlust in die Folgejahre übertragen werden können. Berufseinsteiger hätten damit ihre Steuerlast reduziert.
In einem weiteren Urteil vom 28.7.2011 (veröffentlicht am 07.09.2011, VI R 5/10) kam der Bundesfinanzhof zu folgender Entscheidung:
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung können als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein, auch wenn die Möglichkeit besteht,
dass die Berufstätigkeit später im Ausland ausgeübt wird und hiermit steuerfreie Auslandseinkünfte erzielt werden.
Mit der gesetzlichen Klarstellung wird die für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung ausgehebelt. Die BFH-Rechtsprechung darf damit per Gesetz nicht angewendet werden.
Änderungen des Einkommensteuergesetzes:
Dem § 4 wird folgender Absatz 9 angefügt:
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Betriebsausgaben.
Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
Wer vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung oder ein anderes Studium abgeschlossen hat, kann seine Studienkosten auch nach dem Studium noch von der Steuer absetzen. Es handelt sich in diesem Fall um eine Weiterbildung.
Ab 2012 entfällt die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibeträge. Ab 2012 wird das Kindergeld einkommensunabhängig gewährt.
Für beschäftigte Studenten und Praktikanten gelten in vielen Fällen besondere Regelungen für die Sozialversicherungspflicht. Es müssen eine ganze Reihe von Besonderheiten beachtet werden.
Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht für Studenten nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (geringfügig entlohnt oder kurzfristig).
Die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse gelten auch für Studenten. Für einen Studenten, der einen 400-Euro-Job ausübt, muss der Arbeitgeber einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15% und einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13% zahlen. Der pauschale Beitrag zur Krankenversicherung entfällt nur dann, wenn der Student nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert/mitversichert ist.
Ist das Arbeitsverhältnis eines Studenten von vornherein auf maximal zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet, dann ist der Student unabhängig von Arbeitsentgelt und Arbeitszeit sozialversicherungsfrei (auch in der Rentenversicherung). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Student während des Semesters oder in den Ferien arbeitet. Im Rahmen dieser kurzfristigen Beschäftigung kann ein Student also auch während des Semesters 30 oder mehr Stunden pro Woche arbeiten, ohne seinen Status als Student zu verlieren und sozialversicherungspflichtig zu werden.
Werkstudenten sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (auch außerhalb der Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung). In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit jedoch nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.
Als Werkstudenten zählen Personen, die während ihres Studiums als ordentlich Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Unter den Begriff des sog. "ordentlichen Studierenden" fallen diejenigen Studenten, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Das Studium stellt den Schwerpunkt der Arbeitsleistung des Studenten dar, wenn
Für Studenten gilt auch noch eine 26-Wochen-Grenze. Wenn ein Student im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahr, sondern Zeitjahr, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung) über 26 Wochen (182 Kalendertage) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt ist, gehört er vom Erscheinungsbild zu den Arbeitnehmern. Es werden alle Beschäftigungsverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden angerechnet. Es spielt keine Rolle, ob die Arbeitsverhältnisse während der Vorlesungszeit oder in den Semesterferien waren. Für die zu beurteilende Beschäftigung besteht bei überschreiten der 26-Wochen-Grenze von Anfang an Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis (Student) sowie das Studium an einer entsprechenden Hochschule ist vom Studenten beim Arbeitgeber durch die Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. Diese ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Damit ergeben sich folgende Ausnahmen von der 20-Stunden-Grenze (durch das Bundessozialgericht zugelassen):
Siehe auch Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 27.07.2004
Studenten, die neben dem Studium oder in den Semesterferien arbeiten, sind Arbeitnehmer. Sie unterliegen mit ihrem Arbeitslohn dem
Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. Auch ein Student muss dem Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung normalerweise eine
Lohnsteuerkarte vorlegen. Studenten, die 2012 erstmals eine Beschäftigung aufnehmen, müssen dem Arbeitgeber eine Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug 2012 (stellt das Finanzamt auf Antrag aus) vorlegen.
Der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte wurde um
ein Jahr auf den 1. Januar 2013 verschoben. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung
2011 gelten bis zum Start des Verfahrens, also auch für das Jahr 2012, weiter.
Nur wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, für die eine Pauschalierung der Lohnsteuer in Betracht kommt, braucht keine
Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung vorgelegt zu werden.
Um bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (400-Euro-Job) die 2% Pauschalsteuer als Arbeitgeber zu sparen, sollte man auch in diesem Fall eine Lohnsteuerkarte verlangen.
Wenn ein Student eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I vorlegt, bleibt 2012 ein Monatslohn in Höhe von
905 € steuerfrei (2011 893 €).
Die Jahresarbeitslohngrenze, bis zu der in Steuerklasse I keine Lohnsteuer anfällt, beträgt für das Kalenderjahr
2012 10.863 € (2011 10.725 €).
Die Werte gelten bei Anwendung der allgemeinen Lohnsteuertabelle
(für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer).
Aber auch bei höheren Monatslöhnen ist die Versteuerung nach Lohnsteuerkarte für Studenten oft günstiger als eine Pauschalierung der Lohnsteuer, weil die einbehaltene Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahrs vom Finanzamt wieder erstattet wird, wenn die Jahresarbeitslohngrenze, bis zu der keine Lohnsteuer anfällt, nicht überschritten wird.
Der Verdienst eines Studenten konnte bis 2011 Auswirkungen auf das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben. Die Eltern
verloren den Anspruch auf Kindergeld, wenn im Kalenderjahr 2011 (galt auch für 2010) die Einkünfte und Bezüge von Kindern über
18 Jahre 8.004 € im Kalenderjahr überschritten hatten. Im Jahr 2009 lag die Grenze bei 7.680 €.
Der Anspruch ist dabei in voller Höhe und nicht nur in Höhe des übersteigenden Teils entfallen. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Praxis
bestätigt. Es wurde in einem Fall die Gewährung von Kindergeld und Freibeträgen abgelehnt, weil die Einkünfte des volljährigen Kindes der Kläger
den Grenzbetrag um 4,34 Euro im Jahr überschritten hatten.
Ab 2012 entfällt die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibeträge. Ab 2012 wird das Kindergeld einkommensunabhängig gewährt.
In einem BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2011 (IV C 4 - S 2282/07/0001-01) nimmt das Bundesministerium der Finanzen zur steuerlichen Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 Stellung. Auszug:
Durch die gesetzliche Neuregelung entfällt die bisher in § 32 Absatz 4 Satz 2 bis 10 EStG geregelte Einkünfte- und Bezügegrenze. Für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes sind dessen eigene Einkünfte und Bezüge künftig unbeachtlich; die Einkommensgrenze von 8.004 Euro im Kalenderjahr ist abgeschafft. Stattdessen wird ein volljähriges Kind grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus wird es nur noch berücksichtigt, wenn es einen der Grundtatbestände des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt und keiner die Ausbildung hindernden Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Regelung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EStG), sowie für behinderte Kinder, die nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG zu berücksichtigen sind.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wie auch nach Abschluss eines Erststudiums gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dies hat zur Folge, dass das Kind, wenn es nicht als arbeitsuchend gemeldet (bis 21 Jahre) oder behindert ist, nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Vermutung des Gesetzgebers gilt als widerlegt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG) und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht. Eine unschädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn diese 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht übersteigt, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV darstellt. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c und d EStG.
Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einerseits und die Rentenversicherung andererseits bestehen unterschiedliche Regelungen.
Eine generelle Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht für Studenten nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (geringfügig entlohnt oder kurzfristig).
Wenn Studenten eine mehr als geringfügige Beschäftigung (geringfügig entlohnt oder kurzfristig) aufnehmen, unterliegen sie grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Studenten auch außerhalb des Rahmens einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei, wenn:
Die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist in §6 Abs.1 Nr.3 SGB V und §27 Abs.4 Nr.2 SGB III geregelt. Das Bundessozialgericht hat diese generelle Versicherungsfreiheit in der Rechtsprechung aber eingeschränkt (obige 3 Aufzählungspunkte).
Für das unentgeltliche Vor- bzw. Nachpraktikum gilt die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Wenn kein Entgelt gezahlt wird und Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht, erfolgt die Beitragsberechnung aus einem fiktiven Entgelt.
Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind die üblichen Meldungen abzugeben.
Wenn Studenten versicherungsfrei beschäftigt werden, sollten folgende Unterlagen/Nachweise zum Lohnkonto genommen werden:
Damit fällt es leichter bei einer Betriebsprüfung die Versicherungsfreiheit des Studenten nachzuweisen.
Die Teilnehmenden werden ab 2012 den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und damit in allen Zweigen der Sozialversicherung wieder versicherungspflichtig.
Das Bundessozialgericht hatte in einem Urteil vom 01.12.2009 (B 12 R 4/08 R) entschieden, dass Studenten in einem praxisintegrierten dualen Studium nicht als Arbeitnehmer bzw. Auszubildende anzusehen sind. Das gilt auch bei durchgehend gezahlter Praktikantenvergütung.
Nach der bisherigen Auffassung der Sozialversicherungsträger handelte es sich in diesen Fällen um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Zur Bestimmung der Versicherungspflicht, musste man in der Zeit nach dem Urteil bis Ende 2011 zwischen den verschiedenen Varianten von dualen Studiengängen unterscheiden. Damit ist aber ab 2012 wieder Schluss.
Ausführliche Informationen zu dualen Studiengängen.
Dazu finden sie Informationen auf der Seite Praktikanten.
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