Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Studenten

Inhalt

Aktuelles

Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 der 28. BAföG-Novelle zugestimmt.
Das achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG) wurde am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz tritt damit zum 26. Oktober 2022 in Kraft.
Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, den Kreis der BAföG-Berechtigten künftig per Rechtsverordnung auszuweiten - auch auf Personen, die normalerweise nicht bezugsberechtigt sind. Voraussetzung ist eine bundesweite Notlage, die erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt für studentische oder ausbildungsbegleitende Nebenjobs hat - so wie es in der Corona-Pandemie der Fall war.


27. BAföG-Novelle angenommen - BAföG-Sätze steigen
Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat die 27. Novelle des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gebilligt, die der Bundestag am 23. Juni 2022 verabschiedet hatte. Das Gesetz wurde am 21.07.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Zum 1. August 2022 erhöhen sich die Bedarfsätze um 5,75 Prozent, die Freibeträge um 20,75 Prozent.
Der Wohnzuschlag für auswärts Wohnende liegt künftig bei 360 Euro, der Vermögensfreibetrag von Geförderten bis zum 30. Lebensjahr bei 15.000 Euro sowie für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, bei 45.000 Euro. Die Altersgrenze zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnittes wird vereinheitlicht und auf 45 Jahre angehoben.
Wenn die BAföG-Sätze angehoben werden, steigen auch die Pflichtbeiträge der Studierenden zur Kranken- und Pflegeversicherung. Damit werden auch die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge erhöht.
Beiträge zur studentischen Krankenversicherung


Erste Tätigkeitsstätte bei Auslands(praxis)semestern - Bundesfinanzhof Urteil vom 14. Mai 2020 (VI R 3/18)
Auslandssemester begründet an der anderen Hochschule keine weitere erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG.


Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten sind verfassungsgemäß - Das Bundesverfassungsgericht widerspricht damit dem Bundesfinanzhof.
Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat der Zweite Senat mit am 10. Januar 2020 veröffentlichtem Beschluss auf Vorlagen des Bundesfinanzhofs hin entschieden (Beschluss vom 19. November 2019; Quelle: Pressemitteilung Nr. 2/2020 des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 2020).
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind damit nur im Rahmen der Sonderausgaben begrenzt bis zu 6000 Euro absetzbar. Ein Verlustvortrag ist, anders als beim Werbungskostenabzug, nicht möglich. Diese Beschränkung stand auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Eine Zweitausbildung bzw. ein Zweitstudium ist voll abziehbar.
Der Gesetzgeber hatte mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes die erstmalige Berufsausbildung konkreter definiert und gewisse Mindestanforderungen festgelegt (Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften).
Nach der vorliegenden Änderung muss eine Berufsausbildung zum einen für eine Dauer von mindestens 12 Monaten angelegt sein. Damit sie als erstmalige Berufsausbildung anerkannt werden kann, muss die Berufsausbildung abgeschlossen sein.
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium


MDK-Reformgesetz mit Regelungen zur Krankenversicherung der Studenten
Der Bundesrat hat in seiner 983. Sitzung am 29. November 2019 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 7. November 2019 verabschiedeten Gesetz keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen. Der Bundesrat hat aber eine Entschließung gefasst. Das Gesetz wurde am 20.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) enthält auch Regelungen zur Krankenversicherung der Studenten. Diese wird weiterentwickelt und modernisiert.

  • Mit einer Übergangsfrist bis zum 01.01.2022 soll ein verpflichtendes elektronisches Meldeverfahren zwischen Hochschulen und Krankenkassen eingeführt und die damit verbundenen Informations- und Meldepflichten festgelegt werden.
  • Die veraltete Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) soll aufgehoben und durch den neuen § 199a SGB V ersetzt werden.
  • Der Beendigungstatbestand "Vollendung des 14. Fachsemesters" bei der Krankenversicherung für Studenten wird gestrichen. Damit wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf eine Begrenzung der Fachsemesteranzahl verzichtet und die studentische Krankenversicherung nur noch durch die Altersgrenze der Vollendung des 30. Lebensjahres begrenzt. Damit entfallen aufwändige Einzelfallprüfungen.

Am 15.07.2019 ist das 26. BAföG-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Die Bedarfssätze werden künftig jeweils zu Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Wintersemesters 2019 um fünf Prozent und 2020 um zwei Prozent angehoben. Der Wohnzuschlags beträgt für auswärts wohnende Studierende künftig 325 Euro (vorher 250 Euro). Die Einkommensfreibeträge werden im Jahr 2019 um zunächst sieben Prozent und im Jahr 2020 um drei Prozent sowie im Jahr 2021 um sechs Prozent erhöht.
Der Vermögensfreibetrag für eigenes Vermögen wird im Jahr 2020 von derzeit 7.500 Euro auf künftig 8.200 Euro angehoben. Die Vermögensfreibeträge für Auszubildende mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern werden zugleich von derzeit jeweils 2.100 Euro auf 2.300 Euro angehoben.
Da aufgrund der angehobenen BAföG-Sätze auch die Pflichtbeiträge der Studierenden zur Kranken- und Pflegeversicherung gestiegen sind, werden auch die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge erhöht.
Beiträge zur studentischen Krankenversicherung.

Grundsätzliches

Für beschäftigte Studenten und Praktikanten gelten in vielen Fällen besondere Regelungen für die Sozialversicherungspflicht. Es müssen eine ganze Reihe von Besonderheiten beachtet werden.
Sozialversicherungsfreiheit besteht in folgenden Fällen:

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Rentenversicherungsfrei auf Antrag)
    Die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse gelten auch für Studenten. Für einen Studenten, der eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, muss der Arbeitgeber einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15% und einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13% zahlen. Der pauschale Beitrag zur Krankenversicherung entfällt nur dann, wenn der Student nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert/mitversichert ist.
    In einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht ab 01.01.2013 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, von der sich der Beschäftigte jedoch befreien lassen kann.
  • Kurzfristige Beschäftigung (3 Monate bzw. 90 Kalendertage oder 70 Arbeitstage
    Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht für Studenten nur im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung. Ist das Arbeitsverhältnis eines Studenten von vornherein auf maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet, dann ist der Student unabhängig von Arbeitsentgelt und Arbeitszeit sozialversicherungsfrei (auch in der Rentenversicherung). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Student während des Semesters oder in den Ferien arbeitet.
    Beachte: Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 (5 Monate oder 115 Tage)
    Beachte: Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 (4 Monate oder 102 Tage)
    Im Rahmen dieser kurzfristigen Beschäftigung kann ein Student also auch während des Semesters 30 oder mehr Stunden pro Woche arbeiten, ohne seinen Status als Student zu verlieren und sozialversicherungspflichtig zu werden.
  • Werkstudent (Nachweis durch Immatrikulationsbescheinigung für jedes Semester; keine Abgaben für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)
    Werkstudenten sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (auch außerhalb der Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung). Als Werkstudenten zählen Personen, die während ihres Studiums als ordentlich Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Unter den Begriff des sog. "ordentlichen Studierenden" fallen diejenigen Studenten, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Das Studium stellt den Schwerpunkt der Arbeitsleistung des Studenten dar, wenn
    • die Arbeitszeit der Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt
      oder
    • die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate befristet ist
      oder
    • die Beschäftigung ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird.
    Die Zugehörigkeit zum Personenkreis (Student) sowie das Studium an einer entsprechenden Hochschule ist vom Studenten beim Arbeitgeber durch die Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. Diese ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
    Ausführliche Informationen zu Werkstudenten (Ordentliche Studierende)
    Dort finden Sie auch die Ausnahmen von der 20-Stunden-Grenze erläutert (u. a. Anwendung der 26-Wochen-Grenze).

Dauer des Studiums

Beginn Ende
Einschreibung als Student (Immatrikulation)

Mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder ohne Prüfung beendet wird.

Bei Bestehen der Abschlussprüfung mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende offiziell vom Gesamtergebnis der Prüfung unterrichtet wurde

Gesetzlicher Mindestlohn ab 2015
Ab dem 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn. Studenten, die neben dem Studium oder in den Semesterferien arbeiten, haben damit Anspruch auf diesen Betrag.
Für Praktikanten gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Wenn das Praktikum laut Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, gilt der Mindestlohn nicht. Für freiwillige Betriebspraktika, die länger als drei Monate dauern, gilt ab 2015 die gesetzliche Lohnuntergrenze.
Das Bundesarbeitsministerium hat eine Broschüre über den Mindestlohn für Studierende veröffentlicht.

Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten
Das überarbeitete gemeinsame Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten wurde unter dem Datum vom 23.11.2016 bekanntgegeben; es löst die bisherige Fassung vom 27.07.2004 ab. Die Ausführungen sind bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten ab 01.01.2017 zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung vor dem 01.01.2017 aufgenommen wurde.
Auszug aus dem Rundschreiben:

Neben einer veränderten Struktur unterscheidet sich das vorliegende gemeinsame Rundschreiben gegenüber der bisherigen Fassung im Wesentlichen in folgenden Punkten:
  • Die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs wird nicht mehr mit der letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.
  • Es wird herausgestellt, dass die Versicherungsfreiheit bei befristeter Beschäftigung nicht auf der Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs beruht, sondern auf der Regelung zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger (kurzfristiger) Beschäftigung.
  • Die im Zusammenhang mit der Ausübung mehrerer Beschäftigungen im Laufe des Jahres maßgebende 26-Wochen-Regelung wird auf den Ursprung ihrer Bedeutung zurückgeführt. Die 26-Wochen-Regelung dient nicht dazu, eine Versicherungsfreiheit zu begründen. Vielmehr soll sie eine auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen.
  • Es wird klargestellt, dass auch bei nur kurzen Unterbrechungen beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden auszugehen ist.
  • Die Ausführungen zu den Teilnehmern an dualen Studiengängen sind aufgrund ihrer seit dem 01.01.2012 geltenden sozialversicherungsrechtlichen Sonderstellung neu gefasst worden
  • Im Unterschied zur Ausübung einer regulären Beschäftigung wird bei Ableistung eines in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums während des Urlaubssemesters Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs angenommen.
  • Von einem vorgeschriebenen Praktikum ist nicht nur für die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums auszugehen, sondern darüber hinaus auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum, wenn (weiterhin) ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht.
  • Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum fortführen, sind weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln.
....

Berechnung der Lohnsteuer für Studenten

Studenten, die neben dem Studium oder in den Semesterferien arbeiten, sind Arbeitnehmer. Sie unterliegen mit ihrem Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften.
Ab der Dezemberabrechnung 2013 müssen die Arbeitgeber am ELStAM-Verfahren teilnehmen. Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber nur noch Steuer-Identifikationsnummer und Geburtsdatum mitteilen und ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Der Arbeitgeber kann mit diesen Angaben alle für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten abrufen. Das gilt auch für Studenten.

Bei der Lohnabrechnung von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er die Lohnsteuer anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder pauschal nach § 40a Absatz 2 EStG berechnet.

Steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder

Der Verdienst eines Studenten konnte bis 2011 Auswirkungen auf das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben. Die Eltern verloren den Anspruch auf Kindergeld, wenn im Kalenderjahr 2011 (galt auch für 2010) die Einkünfte und Bezüge von Kindern über 18 Jahre 8.004 € im Kalenderjahr überschritten hatten. Im Jahr 2009 lag die Grenze bei 7.680 €.
Der Anspruch ist dabei in voller Höhe und nicht nur in Höhe des übersteigenden Teils entfallen. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Praxis bestätigt. Es wurde in einem Fall die Gewährung von Kindergeld und Freibeträgen abgelehnt, weil die Einkünfte des volljährigen Kindes der Kläger den Grenzbetrag um 4,34 Euro im Jahr überschritten hatten.

Ab 2012 entfällt die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibeträge. Ab 2012 wird das Kindergeld einkommensunabhängig gewährt.

In einem BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2011 (IV C 4 - S 2282/07/0001-01) nimmt das Bundesministerium der Finanzen zur steuerlichen Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 Stellung. Auszug:

Durch die gesetzliche Neuregelung entfällt die bisher in § 32 Absatz 4 Satz 2 bis 10 EStG geregelte Einkünfte- und Bezügegrenze. Für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes sind dessen eigene Einkünfte und Bezüge künftig unbeachtlich; die Einkommensgrenze von 8.004 Euro im Kalenderjahr ist abgeschafft. Stattdessen wird ein volljähriges Kind grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus wird es nur noch berücksichtigt, wenn es einen der Grundtatbestände des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt und keiner die Ausbildung hindernden Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Regelung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EStG), sowie für behinderte Kinder, die nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG zu berücksichtigen sind.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wie auch nach Abschluss eines Erststudiums gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dies hat zur Folge, dass das Kind, wenn es nicht als arbeitsuchend gemeldet (bis 21 Jahre) oder behindert ist, nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Vermutung des Gesetzgebers gilt als widerlegt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG) und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht. Eine unschädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn diese 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht übersteigt, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV darstellt. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c und d EStG.

Studium und Krankenversicherung

Hier geht es um die private Absicherung der Studenten. Damit hat ein Unternehmen nichts zu tun, wenn es Studenten beschäftigt.
Für Studenten sind folgende Formen der gesetzlichen Krankenversicherung möglich:

Die Familienversicherung ist die günstigste Krankenversicherung. Gesetzlich versicherte Studenten können bis zu Ihrem 25. Geburtstag beitragsfrei über die so genannte Familienversicherung der Eltern mitversichert sein. Das Einkommen des Studenten darf 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen (2022: 470 €). Die Altersgrenze von 25 Jahren verlängert sich um die Zeit des geleisteten Wehr- oder Ersatzdienstes, wenn sich das Studium direkt an das Abitur und den geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst anschließt.

Studentische Krankenversicherung
Wer die Einkommensgrenze oder die Altersgrenze überschreitet, kann die Studentische Krankenversicherung nutzen. Auch hier gibt es zeitliche Grenzen. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wurde. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich.
Version des § 5 Abs 1 Nr. 9 SGB V ab 01.01.2020:

(1) Versicherungspflichtig sind
  1. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,

Mit dem MDK-Reformgesetz wurde mit Wirkung ab 01.01.2020 der Beendigungstatbestand "Vollendung des 14. Fachsemesters" bei der Krankenversicherung für Studenten gestrichen. Damit wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf eine Begrenzung der Fachsemesteranzahl verzichtet und die studentische Krankenversicherung nur noch durch die Altersgrenze der Vollendung des 30. Lebensjahres begrenzt. Damit entfallen aufwändige Einzelfallprüfungen.

Studenten, deren Studentische Krankenversicherung bis zum 31.12.2019 wegen Erreichens der Höchstsemesterzahl endete, können ab 01.01.2020 bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen wieder die Studentische Krankenversicherung beantragen.


Der kostengünstige Krankenversicherungsschutz als Student (Studentische Krankenversicherung) endet spätestens mit 37 Jahren. Das hat das Bundessozialgericht am 15. Oktober 2014 entschieden (B 12 KR 17/12 R).
Auszug aus der Medieninformation Nr. 32/14 des Bundessozialgerichts:

Die Krankenversicherungspflicht als Student über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus kommt nur in Frage, wenn Hinderungsgründe für die Überschreitung dieser Altersgrenze ursächlich waren (§ 5 Abs 1 Nr 9 SGB V). Liegen solche Gründe vor und bestehen sie über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus nahtlos fort, verlängern sie gleichwohl die Versicherungspflicht nicht zeitlich unbegrenzt. Vielmehr hat sich das Fortdauern des kostengünstigen Versicherungsschutzes als Student an dem maximalen Zeitrahmen zu orientieren, den das Gesetz auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres für das nicht verzögerte Erreichen eines Studienabschlusses akzeptiert. Das sind 14 Fachsemester, mithin sieben Jahre. Die Höchstdauer der Versicherungspflicht als Student reicht daher längstens bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres.

Keine studentische Krankenversicherung für Doktoranden - Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.06.2018 (B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R)
Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, können nicht von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren. Der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts nicht deckungsgleich mit den hochschulrechtlichen Begrifflichkeiten. Die studentische Krankenversicherung ist an ein Regelstudium mit Ausbildungsbezug geknüpft. Ein im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium durchgeführtes Promotionsstudium dient in erster Linie dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums.


Beitrag Studentische Krankenversicherung
Der Beitrag für die Studentische Krankenversicherung ist einheitlich für alle Krankenkassen. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden von einem Bedarfssatz gemäß § 13 BAföG berechnet.
Für Studenten, die beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung versichert sind, erhöht sich der Bedarfssatz. Zur Abgeltung der Kosten für die Pflegeversicherung gibt es den Pflegeversicherungszuschlag (§ 13a BAföG).

Am 15.07.2019 ist das 26. BAföG-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Das Gesetzgebungsverfahren zur 27. BAföG-Novelle läuft noch. Bundestag hat zugestimmt.

Bedarfssätze / Kranken- und Pflege­versicherungs­zuschlag Ab 01.08.2016 Ab 16.07.2019 (Winter­semester 2019) Ab 01.08.2020 (Winter­semester 2020) Ab Winter­semester 2022/2023
Grundbedarf (Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) 399 € 419 € 427 € 452 €
Wohnzuschlag (Student der nicht bei seinen Eltern wohnt, § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) 250 € 325 € 325 € 360 €
Zwischensumme (Grundlage für Berechnung der Beiträge) 649 € 744 € 752 € 812 €
Kranken­versicherungs­zuschlag (§ 13a Abs. 1 BAföG) 71 € 84 € 84 € 94 €
Pflege­versicherungs­zuschlag (§ 13a Abs. 1 BAföG) 15 € 25 € 25 € 28 €
Gesamt 735 € 853 € 861 € 934 €

Wer als Student bei den Eltern wohnt (oder in einer Wohnung die den Eltern gehört) erhält einen geringeren Wohnzuschlag (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG)):

  • Ab 01.08.2016: 52 €
  • Ab 16.07.2019 (Wintersemester 2019): 55 €
  • Ab 01.08.2020 (Wintersemester 2020): 56 €
  • Ab Wintersemester 2022/2023: 59 €

Der Beitragssatz für Studenten beträgt 70 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 SGB V). Der Zusatzbeitrag ist in voller Höhe zu zahlen:
70% von 14,6% sind 10,22% + möglicher krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz

In der Pflegeversicherung gelten die ungekürzten Beitragssätze:
2019 bis 2021: 3,05% bzw. 3,30% mit dem Zuschlag für Kinderlose
2022 und 2023 (1. Halbjahr): 3,05% bzw. 3,40% mit dem Zuschlag für Kinderlose
ab 1. Juli 2023: 3,40% bzw. 4,00% mit dem Zuschlag für Kinderlose (Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet)

Beitragsbelastung ab dem 1. Januar 2022 Beitragsbelastung ab Wintersemester 2022/2023 Beitragsbelastung ab dem 1. Juli 2023
Krankenversicherung monatlich 76,85 € (10,22% von 752 €) + möglicher krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz
Zusatzbeitrag von 1,0%: Es kommen 7,52 € dazu (1,0% von 752 €).
Gesamtbeitrag 84,37 € (76,85 € + 7,52 €).
Zusatzbeitrag von 1,2%: Es kommen 9,02 € dazu (1,2% von 752 €).
Gesamtbeitrag 85,87 € (76,85 € + 9,02 €).
Zusatzbeitrag von 1,3%: Es kommen 9,78 € dazu (1,3% von 752 €).
Gesamtbeitrag 86,63 € (76,85 € + 9,78 €).
Beim Zusatzbeitrag greift die 70%-Regelung nicht.
Pflegeversicherung monatlich 25,57 € (für kinderlose Studierende über 23 Jahre; 3,40% von 752 €)
Pflegeversicherung monatlich 22,94 € (für alle anderen Studierenden; 3,05% von 752 €)
Krankenversicherung monatlich 82,99 € (10,22% von 812 €) + möglicher krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz
Zusatzbeitrag von 1,0%: Es kommen 8,12 € dazu (1,0% von 812 €).
Gesamtbeitrag 91,11 € (82,99 € + 8,12 €).
Zusatzbeitrag von 1,2%: Es kommen 9,74 € dazu (1,2% von 812 €).
Gesamtbeitrag 92,73 € (82,99 € + 9,74 €).
Zusatzbeitrag von 1,3%: Es kommen 10,56 € dazu (1,3% von 812 €).
Gesamtbeitrag 93,55 € (82,99 € + 10,56 €).
Beim Zusatzbeitrag greift die 70%-Regelung nicht.
Pflegeversicherung monatlich 27,61 € (für kinderlose Studierende über 23 Jahre; 3,40% von 812 €)
Pflegeversicherung monatlich 24,77 € (für alle anderen Studierenden; 3,05% von 812 €)
Krankenversicherung monatlich 82,99 € (10,22% von 812 €) + möglicher krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz
Zusatzbeitrag von 1,0%: Es kommen 8,12 € dazu (1,0% von 812 €).
Gesamtbeitrag 91,11 € (82,99 € + 8,12 €).
Zusatzbeitrag von 1,2%: Es kommen 9,74 € dazu (1,2% von 812 €).
Gesamtbeitrag 92,73 € (82,99 € + 9,74 €).
Zusatzbeitrag von 1,3%: Es kommen 10,56 € dazu (1,3% von 812 €).
Gesamtbeitrag 93,55 € (82,99 € + 10,56 €).
Beim Zusatzbeitrag greift die 70%-Regelung nicht.
Pflegeversicherung monatlich 32,48 € (für kinderlose Studierende über 23 Jahre; 4,00% von 812 €)
Pflegeversicherung monatlich 27,61 € (für alle anderen Studierenden; 3,40% von 812 €; für Personen mit mehreren Kindern gibt es Abschläge vom Beitrag)

Wer aus der studentischen Krankenversicherung ausscheidet, kann sich freiwillig gesetzlich versichern.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Studenten

Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einerseits und die Rentenversicherung andererseits bestehen unterschiedliche Regelungen.

Wenn Studenten eine mehr als geringfügige Beschäftigung (geringfügig entlohnt oder kurzfristig) aufnehmen, unterliegen sie grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Studenten auch außerhalb des Rahmens einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei, wenn:

  • Sie als Werkstudenten zählen (Personen, die während ihres Studiums als ordentlich Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden).
     
  • Der Student maximal im 25. Semester ist (Als Werkstudent gilt nicht, wer mehr als 25 Fachsemester studiert und nicht belegt, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht.)
    Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger gehen ab dem 26. Fachsemester davon aus, dass das Studium nicht mehr im Vordergrund steht.
     
  • Das Studium die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Studenten in Anspruch nimmt. Beachtung der 20-Stunden-Grenze und der 26-Wochen-Grenze (Ausführliche Informationen zu Werkstudenten. Dort finden Sie auch die 20-Stunden-Grenze und die 26-Wochen-Grenze erläutert).

Die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist in § 6 Abs.1 Nr.3 SGB V und § 27 Abs.4 Nr.2 SGB III geregelt. Das Bundessozialgericht hat diese generelle Versicherungsfreiheit in der Rechtsprechung aber eingeschränkt (obige 3 Aufzählungspunkte).

Werkstudenten oder Studenten mit einer Beschäftigung während der Semesterferien sind mit Personengruppenschlüssel 106 und Beitragsgruppenschlüssel 0100 zu melden.

Wenn beim Studenten jedoch die Arbeitnehmertätigkeit im Vordergrund steht, ist der Personengruppenschlüssel 101 mit Beitragsgruppenschlüssel 1111 zu melden.

Art der Beschäftigung und Besonderheiten Personengruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel
Mehr als geringfügig beschäftigter Student, der als Werkstudent (Ordentlich Studierender) zählt. 106 0100
Mehr als geringfügig beschäftigter Student, der nicht mehr als Werkstudent (Ordentlich Studierender) zählt. 101 1111
Geringfügig entlohnte Beschäftigung. Student ist gesetzlich krankenversichert. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beitragsaufstockung in der Rentenversicherung durch den Studenten (Keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt). 109 6100
Geringfügig entlohnte Beschäftigung. Student ist gesetzlich krankenversichert. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt (Keine Beitragsaufstockung durch den Studenten). 109 6500
Geringfügig entlohnte Beschäftigung. Student ist privat krankenversichert. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Beitragsaufstockung in der Rentenversicherung durch den Studenten (Keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt). 109 0100
Geringfügig entlohnte Beschäftigung. Student ist privat krankenversichert. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt (Keine Beitragsaufstockung durch den Studenten). 109 0500
Kurzfristige Beschäftigung
Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind keine Arbeitgeberpauschalbeträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Es fallen also weder Arbeitnehmeranteile noch Arbeitgeberanteile in der Sozialversicherung an.
110 0000

Für das unentgeltliche Vor- bzw. Nachpraktikum gilt die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Wenn kein Entgelt gezahlt wird und Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht, erfolgt die Beitragsberechnung aus einem fiktiven Entgelt.

Beschäftigung im Studium und im Praktikum - Fachinformationen für Arbeitgeber der AOK

Lohnunterlagen und Meldewesen

Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind die üblichen Meldungen abzugeben.

Wenn Studenten versicherungsfrei beschäftigt werden, sollten folgende Unterlagen/Nachweise zum Lohnkonto genommen werden:

  • Immatrikulationsbescheinigung (Studienbescheinigung)
  • Arbeitsvertrag (bei Befristung mit Beginn und Ende der Beschäftigung)
  • Hinweis auf weitere Beschäftigung (wenn vorhanden)
  • Schriftliche Erklärung des Studenten, dass er keine weiteren Beschäftigungen parallel ausübt (um sicher zu gehen)

Damit fällt es leichter bei einer Betriebsprüfung die Versicherungsfreiheit des Studenten nachzuweisen.

Berufspraktische Studiengänge (Duale Studiengänge)

Die Versicherungspflicht von Teilnehmern an dualen Studiengängen ist ab 2012 einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer des Studiengangs geregelt. Die Teilnehmer wurden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt.

Das Bundessozialgericht hatte in einem Urteil vom 01.12.2009 (B 12 R 4/08 R) entschieden, dass Studenten in einem praxisintegrierten dualen Studium nicht als Arbeitnehmer bzw. Auszubildende anzusehen sind.
Zur Bestimmung der Versicherungspflicht, musste man in der Zeit nach dem Urteil bis Ende 2011 zwischen den verschiedenen Varianten von dualen Studiengängen unterscheiden. Damit ist aber ab 2012 wieder Schluss.

Ausführliche Informationen zu dualen Studiengängen.

Praktikum von Studenten

Dazu finden sie Informationen auf der Seite Praktikanten.

Verpflegungsmehraufwand bei Studium im Ausland

Das Finanzgericht Köln hat im Urteil 4 K 4118/09 vom 20.06.2012 entschieden, dass ein Masterstudent für die ersten drei Monate seines Auslandssemesters Verpflegungsmehraufwendungen abziehen kann, selbst wenn er in Deutschland bei den Eltern wohnt und dort über keine eigene Wohnung verfügt.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger stehen Mehraufwendungen für Verpflegung dem Grunde nach als Werbungskosten zu, da er während seines Studiums in Mexiko an einer ständig wechselnden Tätigkeitsstätte tätig war. Dies folgt daraus, dass es sich bei der Universität in Mexiko nicht um seine regelmäßige Arbeitsstätte handelte. Der Höhe nach stehen dem Kläger die geltend gemachten Mehraufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten zu, da er während seines Auslandsaufenthalts seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung seiner Eltern in Deutschland beibehielt und er demzufolge ganztägig von dieser Wohnung abwesend war.
1. Es handelte sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um vorweggenommene Werbungskosten.
Werbungskosten, nämlich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-, liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt. Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn --wie zwischen den Beteiligten vorliegend zu Recht nicht in Streit steht-- sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Diese Voraussetzungen können auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 09.02.2012 - VI R 44/10, BFH/NV 2012, 854).
§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) vom 7.12.2011 (BGBl I 2011, 2592), die nach § 52 Abs. 12, 23d und 30a EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gelten sollen, stehen dem im Streitfall schon deshalb nicht entgegen, weil der Kläger vor Beginn seines Studiums an der Hochschule in Mexiko ein Bachelor Studium an der Berufsakademie in A absolviert hatte und er aufgrund dieses Studiums bis zum 30.9.2008 Angestellter bei der Firma B in A war. Es handelte sich deswegen bei dem Studium des Klägers nicht um ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelte.

Der Ansatz der Pauschbeträge für Verpflegung ist bei längerfristigen Einsätzen allerdings auf die ersten drei Monate an der jeweiligen Tätigkeitsstätte beschränkt. Es gelten die länderspezifischen Pauschbeträge.

Arbeitslosenversicherungsrecht - Arbeitslosengeld bis Vorlesungsbeginn

Es gilt § 139 Abs. 2 SGB III:

Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.

Arbeitslosengeld kann nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei Studierenden regelmäßig verneint. Sie können - so die gesetzliche Vermutung - nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben. Ist jedoch ein Studienanfänger bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen nicht in studiumsrelevante Aktivitäten eingebunden, so ist diese Vermutung widerlegt. Zu diesem Urteil kam der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil L 7 AL 3/12 vom 21.09.2012).

Eine gelernte Krankenschwester aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg meldete sich nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos. Sie beantragte - unter Hinweis auf ihre Einschreibung an einer Hochschule - Arbeitslosengeld bis zum Vorlesungsbeginn. Die Agentur für Arbeit gewährte ihr Arbeitslosengeld nur bis einschließlich August. Ab September könne sie als eingeschriebene Studentin nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben. Die Richter gaben aber der Studentin Recht. Sie habe nachgewiesen, dass sie bis zum Vorlesungsbeginn (Anfang Oktober) nicht durch universitäre Aktivitäten gebunden gewesen sei und deshalb eine Beschäftigung hätte ausüben können. Damit habe sie in dieser Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden.


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