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Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Weihnachtsgeld

Inhalt

Anspruch auf Weihnachtsgeld

Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht.  

Der Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich ergeben aus:

Als betriebliche Übung bezeichnet man den Umstand, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers ableiten darf, dass der Arbeitgeber sich auch zukünftig so verhalten wird. Durch die Gewährung von Leistungen und Vergünstigungen durch den Arbeitgeber können Rechtsansprüche auf solche Leistungen begründet werden. Durch die betriebliche Übung werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verpflichtenden Leistungen. Gewährt ein Arbeitgeber freiwillig Weihnachtsgeld drei Jahre hintereinander in gleicher Höhe ohne Vorbehalt entsteht ein Anspruch auf diese Leistung.

Häufig wurde folgender Text auf dem Lohnbeleg oder im Arbeitsvertrag verwendet um den Anspruch zu verhindern:
"Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht."
Der doppelte Vorbehalt ist nach Auffassung des BAG widersprüchlich, die Klausel somit unklar und daher unwirksam. Eine freiwillige Leistung könne nicht widerrufen werden. Ein Widerrufsvorbehalt setze demnach voraus, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist. Das aber stehe im Widerspruch zur angeblichen Freiwilligkeit.
Nur eine eindeutige Formulierung eines Vorbehalts schützt den Arbeitgeber vor einer betrieblichen Übung bzw. einem Anspruch von Mitarbeitern auf Sonderzahlungen.

Freiwilligkeitsvorbehalt Widerrufsvorbehalt
Die Sonderzahlung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Sie erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Verpflichtung für die Zukunft, und zwar auch bei wiederholter Zahlung. Sonderzahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt des ganzen oder teilweisen Widerrufs durch den Arbeitgeber. Der Widerruf kann ausgeübt werden, wenn ein dringendes betriebliches Erfordernis vorliegt.
Es könnte z. B. formuliert werden: Der Widerruf kann ausgeübt werden, wenn der Jahresgewinn des Arbeitgebers unter 2 Prozent des Jahresumsatzes sinkt.

Es ist grundsätzlich zulässig, das Weihnachtsgeld nur an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern zu zahlen oder bestimmte Gruppen von der Leistung auszuschließen. Es muss aber ein zulässiger Grund für die Ungleichbehandlung vorliegen. Wenn die Ungleichbehandlung unzulässig ist, dann haben auch die ausgeschlossenen Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld.

Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Höhe des Weihnachtsgeldes:

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Anspruch auf Weihnachtsgeld bei gekündigtem Arbeitsverhältnis

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 18. Januar 2012 (10 AZR 667/10) entschieden, dass der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden kann.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 4/12 des Bundesarbeitsgerichts:

Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist.
....
Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpft die Zahlung - wie vorliegend - nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand.
....

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Berechnung des Weihnachtsgeldes

In den meisten Unternehmen die Weihnachtsgeld gewähren wird ein bestimmter Prozentsatz vom Monatsverdienst gezahlt.

Beispiel:

Die Sonderzahlung wird nach folgender Staffel gezahlt:

Das Weihnachtsgeld wird in der Regel mit dem Novemberlohn gezahlt. Es fallen also laufender Arbeitslohn und die Sonderzahlung Weihnachtsgeld zusammen. Für das Weihnachtsgeld gibt es sowohl bei der steuerlichen als auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung Besonderheiten zu beachten.

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Steuerliche Behandlung von Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld ist steuerlich ein sonstiger Bezug. Sonstige Bezüge werden bei der Lohnsteuer anders behandelt als laufender Arbeitslohn. Die Versteuerung erfolgt nach der Jahrestabelle mit einem besonderen Berechnungsschema.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Weihnachtsgeld

In der Sozialversicherung wird Weihnachtsgeld als einmalige Zuwendung behandelt. Besonderheiten ergeben sich, wenn der laufende Arbeitslohn und der Einmalbezug zusammen die jeweiligen Beitragbemessungsgrenzen übersteigen. Ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen von laufendem Arbeitslohn und Einmalbezug führt nicht automatisch zur Beitragsfreiheit des übersteigenden Teils.

Kürzung von Sondervergütungen wegen Krankheit

Die Zulässigkeit der Kürzung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, ...) wegen Krankheit ist gesetzlich geregelt. Auf der Seite Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) im Krankheitsfall finden Sie zu diesem Thema eine Erläuterung sowie ein Beispiel.

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Rückforderung des Weihnachtsgeldes

Unter bestimmten, zuvor festgelegten Bedingungen können Gratifikationen wie das Weihnachtsgeld auch nachträglich wieder zurückgefordert werden. Es müssen ein bestimmter Zeitraum und bestimmte Voraussetzungen benannt sein. Keine Probleme gibt es, wenn Rückzahlungsklauseln in Tarifverträgen vereinbart worden sind.

Zur Rückzahlungspflicht hat sich eine Rechtsprechung entwickelt, die auf die Höhe der Gratifikation abstellt.

Beträge bis 100 € Beträge über 100 € bis zu einem Monatslohn (Monatsgehalt) Beträge über einem Monatslohn (Monatsgehalt)
Dürfen überhaupt nicht zurückgefordert werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer am Tag nach der Auszahlung kündigt. Bindung bis zum 31.03. des Folgejahres bei Zahlung des Weihnachtsgeldes zum Jahresende. Es besteht also eine Rückzahlungspflicht, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb vor dem 31.03. des Folgejahres verlässt. Bindung bis zum 30.06. des Folgejahres bei Zahlung des Weihnachtsgeldes zum Jahresende. Es besteht also eine Rückzahlungspflicht, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb vor dem 30.06. des Folgejahres verlässt.

Wie oben schon erwähnt, hat ein Tarifvertrag Vorrang. Ein Tarifvertrag kann also auch längere Bindungsfristen für niedrigere Gratifikationen vereinbaren.

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