Startseite > Abrechnung > Kurzarbeitergeld
Aufgrund der guten wirtschaftlichen Lage ist die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld für ab 01. Januar 2012 beginnende Kurzarbeit auf die gesetzliche Bezugsfrist (§ 177 Abs. 1 Satz 3 SGB III) von 6 Monaten begrenzt.
Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sollten ursprünglich bis 31. März 2012 gelten.
Aufgrund der guten wirtschaftlichen Entwicklung und Prognosen sind die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld (§ 421t SGB III) nach
Ansicht der Bundesregierung über das Jahr 2011 hinaus nicht mehr notwendig (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt).
Damit gilt ab 2012 wieder die alte Rechtslage beim Kurzarbeitergeld:
Die Kurzarbeit wurde im Kali-Bergbau zum ersten Mal praktiziert. Im Mai 1910 trat das Kali-Gesetz in Kraft. Es sollte die Auswirkungen der
Krise dieser Branche mit der sogenannten Kurzarbeiterfürsorge bekämpfen.
Mit der "Verordnung über die Erwerbslosenunterstützung" vom Februar 1924 wurde die Kurzarbeiterunterstützung geschaffen.
Das eigentliche Kurzarbeitergeld gibt es in der heutigen Form mit dem "Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung"
vom 16.07.1927. Es stammt also aus den Zeiten der Weimarer Republik und bewährte sich in der Wirtschaftskrise von 1929.
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit bei entsprechender Minderung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer. Wird die Arbeit insgesamt eingestellt, spricht man von Kurzarbeit Null. Diese Form der Kurzarbeit wurde zum Beispiel in den neuen Bundesländern nach der Währungsunion eingeführt, um soziale Härten in Betrieben zu überbrücken, die keine Aufträge mehr hatten.
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 oder 67 % der Nettoentgeltdifferenz (des ausgefallenen Nettolohns). Es entspricht damit in etwa dem Arbeitslosengeld I. Genaue Berechnung weiter unten.
Die Kurzarbeit ist damit ein Mischkonstrukt aus Arbeit und Arbeitslosigkeit.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Ankündigungsfrist für Kurzarbeit existiert nicht. In vielen Tarifverträgen gibt es aber Ankündigungsfristen für Kurzarbeit (häufig 15 Tage). Kurzarbeit ist nur möglich, wenn dies mit dem Betriebsrat vereinbart wurde. Existiert im Unternehmen kein Betriebsrat muss der Arbeitnehmer einverstanden sein. Eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Ist der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden, kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Änderungskündigung aussprechen. Wenn der Arbeitgeber das nicht macht, ist der Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, wie bisher.
Kurzarbeit muss nicht im gesamten Unternehmen eingeführt werden, sie ist auch nur in einzelnen Teilen des Betriebs möglich.
Kurzarbeitergeld wird nur gewährt, wenn
Durch Kurzarbeit werden die Arbeitslosengeld-Ansprüche nicht verbraucht. Wer Kurzarbeitergeld bezieht, erwirbt neue Ansprüche auf die Versicherungsleistung der Arbeitsagenturen. Es wird jedoch das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne Arbeitsausfall aber auch ohne Mehrarbeit erzielt worden wäre. Wer also vor der Kurzarbeit im Unternehmen viele Überstunden geleistet hat, hätte im Falle von Arbeitslosigkeit diese beim Arbeitslosengeld berücksichtigt bekommen. Nach einer längeren Phase von Kurzarbeit rutschen die Überstunden aber irgendwann aus der Durchschnittsberechnung für das Arbeitslosengeld raus.
Während der Zeit der Gewährung von Kurzarbeitergeld bleibt der Arbeitnehmer Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Für die Ausfallstunden werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Die Beiträge trägt der Arbeitgeber allein. Für den Zeitraum von 2009 bis 2011 gibt es verschiedene Erstattungsregelungen (bedingt durch mehrere gesetzliche Änderungen).
| Bis Januar 2009 | Februar 2009 bis Dezember 2011 (sollte ursprünglich bis 31. März 2012 gelten) |
Ab Januar 2012 |
|---|---|---|
| Es müssen auf 80% des entfallenden Arbeitsentgelts Sozialbeiträge gezahlt werden. Diese Sozialbeiträge hat der Arbeitgeber allein
aufzubringen und bekommt sie nicht erstattet. Für Januar 2009 waren 15,5% Krankenversicherung (der Arbeitgeber muss auch die 0,9% Sonderbeitrag
zahlen), 1,95% Pflegeversicherung und 19,9% Rentenversicherung zu zahlen. Nur in der Arbeitslosenversicherung war auf den ausgefallenen
Arbeitslohn kein Beitrag zu zahlen. Insgesamt also 37,35%.
|
Die Arbeitgeber werden bei den SV-Beiträgen um die Hälfte entlastet. Für Zeiten in Weiterbildungsmaßnahmen können sogar 100% erstattet werden. | Rückkehr zur Regelung die bis Januar 2009 galt. Es müssen auf 80% des entfallenden Arbeitsentgelts Sozialbeiträge gezahlt werden. Diese Sozialbeiträge hat der Arbeitgeber allein aufzubringen und bekommt sie nicht erstattet. Für 2012 sind 15,5% Krankenversicherung (der Arbeitgeber muss auch die 0,9% Sonderbeitrag zahlen), 1,95% Pflegeversicherung und 19,6% Rentenversicherung zu zahlen. Nur in der Arbeitslosenversicherung ist auf den ausgefallenen Arbeitslohn kein Beitrag zu zahlen. Insgesamt also 37,05%. |
| Ab 01.07.2009 in Kraft: Wenn im Unternehmen bereits 6 Monate Kurzarbeit stattfand, wird der Betrieb danach vollständig von den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums reicht es, dass Kurzarbeit im Unternehmen durchgeführt wurde (also keine separate Betrachtung jedes einzelnen Arbeitnehmers). Damit können künftig die Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 01.01.2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist damit bei Vorliegen der Voraussetzungen ab Juli 2009 möglich. |
Für die Ausfallstunden hat also der Arbeitnehmer keine Beiträge zu tragen. Für das neben dem Kurzarbeitergeld tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge nach den normalen Grundsätzen. Unter dem Punkt Behandlung des Kurzarbeitergeldes in der Sozialversicherung erfolgt eine ausführliche Betrachtung.
Durch das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung (vom 24.04.2006) ist das Winterausfallgeld (früher Schlechtwettergeld) durch das Saison-Kurzarbeitergeld ersetzt worden. Damit ergeben sich folgende Formen des Kurzarbeitergeldes:
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der in §§ 169 bis 182 SGB III genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.
Die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld wurden für den Zeitraum von 2009 bis zum 31. Dezember 2011 gelockert (sollte ursprünglich bis 31. März 2012 gelten). In dieser Zeit muss nicht mehr mindestens ein Drittel der Mitarbeiter eines Betriebes vom Arbeits- und Entgeltausfall von mehr als 10% betroffen sein. Um Kurzarbeitergeld zu beantragen, reichte der Nachweis eines Entgeltausfalls von mehr als 10%.
| Regelvoraussetzung | Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2011 |
|---|---|
§ 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB III:
(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn |
§ 421t Abs. 2 Nr. 1 SGB III wird in der Neufassung durch Streichungen von Paragraphen zu § 419: ...... |
| Bei dieser Variante haben auch die Arbeitnehmer Anspruch auf Kug, deren persönlicher Entgeltausfall 10% oder weniger des monatlichen Bruttoentgelts beträgt, soweit das Drittelerfordernis erfüllt wird. Die Mindesterfordernisse gelten dabei als betriebliche Größe. | Bei dieser Variante entsteht der Anspruch auf Kug beim Einzelnen unabhängig von dem Drittelerfordernis nur dann, wenn der Arbeits-/Entgeltausfall mehr als 10% des monatlichen Bruttoentgelts beträgt. |
Bis 31.12.2010 reichte es für die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit in allen Betrieben eines Arbeitgebers aus, wenn zuvor in mindestens einem Standort sechs Monate lang Kurzarbeit durchgeführt wurde (Konzernklausel). Diese Privilegierung von Unternehmen mit mehreren Standorten gibt es ab 01.01.2011 nicht mehr.
Das Kug soll den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze erhalten. Die Arbeitnehmer sollen außerdem einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls ersetzt bekommen.
Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Anzeigenvordrucke gibt es bei der Agentur für Arbeit. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist der Anzeige beizufügen.
Der Arbeitgeber hat die Leistung kostenlos zu errechnen und auszuzahlen.
Das Kurzarbeitergeld wird auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat gewährt. Für den Antrag sind die von der
Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Der Antrag auf Kug ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen.
Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kug beantragt wird.
Das Kurzarbeitergeld ist vom Betrieb jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen.
Die betriebliche Regelbezugsfrist für das Kug beträgt längstens 6 Monate. Liegen auf dem Arbeitsmarkt in bestimmten
Wirtschaftszweigen außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die
Bezugsfrist bis auf 12 Monate verlängern. Wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt
vorliegen, kann die Verlängerung bis auf 24 Monate erfolgen (Verordnungen über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld).
Übersicht der Bezugsfristen für das Kurzarbeitergeld ab 2009:
| Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsteht im Jahr | Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld | Verordnungen über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld |
|---|---|---|
| 2009 | 24 Monate | Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 24 Monate verlängert. |
| 2010 | 18 Monate | Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 18 Monate verlängert. |
| 2011 | 12 Monate | Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 12 Monate verlängert. |
| 2012 | 6 Monate | Aufgrund der guten wirtschaftlichen Lage ist die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld für ab 01. Januar 2012 beginnende Kurzarbeit auf die gesetzliche Bezugsfrist (§ 177 Abs. 1 Satz 3 SGB III) von 6 Monaten begrenzt. |
Die Höhe des Kug richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Kalendermonat. Das ist der Unterschiedsbetrag (die Nettoentgeltdifferenz) zwischen:
Das Kurzarbeitergeld beträgt:
der Nettoentgeltdifferenz im Kalendermonat.
Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte. Nicht zum Sollentgelt gehören Vergütungen für Mehrarbeit (Stundenlohn und Zuschläge), steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Es sind also nur beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des SGB III anzusetzen, die auch als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen sind.
Zum Sollentgelt gehören also auch vermögenswirksame Leistungen (Zuzahlung des Arbeitgebers), Leistungs- und Erschwerniszulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn sie steuer- und beitragspflichtig sind.
In Ausnahmefällen kann es nicht möglich sein das Sollentgelt mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen (z.B. bei Arbeitnehmern, deren Höhe des Arbeitsentgelts ausschließlich von dem Arbeitsergebnis und nicht von der Arbeitszeit abhängt). In diesem Fall ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls (vermindert um Entgelt für Mehrarbeit) durchschnittlich erzielt hat.
Istentgelt ist das im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben außer Betracht.
Das Soll- und das Istentgelt werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet.
Das folgende Schema soll den Sachverhalt verdeutlichen:
Beispiel für 2012
Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 2.500,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 1.250,00 € erzielt.
Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers sind die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen.
Damit ist der Leistungssatz 1 maßgebend.
Aus der Tabelle zur Berechnung des Kug für Beschäftigte von 2012 ergeben sich:
| Für das Sollentgelt von 2.500,00 € ist der rechnerische Leistungssatz | 1.237,94 € | |
| Für das Istentgelt von 1.250,00 € ist der rechnerische Leistungssatz | 666,92 € | |
| Damit beträgt das Kurzarbeitergeld: | 571,02 € |
Auszug aus der Tabelle zur Berechnung des Kug für 2012 (die im Beispiel verwendeten Werte sind hervorgehoben):
Die vollständige Tabelle zur Berechnung des Kug steht auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zum Download zur Verfügung.
Hier finden Sie Excel-Dateien zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Dort können Sie nach Eintragung der entsprechenden Werte (Soll-Entgelt, Ist-Entgelt, Steuerklasse) das Kurzarbeitergeld berechnen lassen:
Erkrankt ein Arbeitnehmer vor dem Beginn des Bezuges von Kurzarbeitergeld, erhält er für Zeiten des Arbeitsausfalles an Stelle des Kurzarbeitergeldes Krankengeld in gleicher Höhe (§47b Abs. 4 SGB V). Dies gilt solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht.
Sofern ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr besteht, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt bemessen, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde.
Alle Beispiele gelten für 2010
Arbeitnehmer mit:
Arbeitsort ist nicht Sachsen
Arbeitsort ist Sachsen
Arbeitnehmer mit:
Arbeitsort ist nicht Sachsen
Arbeitsort ist Sachsen
Arbeitnehmer mit:
Arbeitsort ist nicht Sachsen
Arbeitsort ist Sachsen
In einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit einen Zuschuss zahlen muss. Dieser Zuschuss ist generell steuerpflichtig. Beitragspflicht besteht dagegen nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.
Beispiel für 2012
Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 2.500,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 1.250,00 € erzielt.
Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers sind die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen.
Damit ist der Leistungssatz 1 maßgebend.
Aus der Tabelle zur Berechnung des Kug für Beschäftigte von 2012 ergeben sich:
| Für das Sollentgelt von 2.500,00 € ist der rechnerische Leistungssatz | 1.237,94 € |
| Für das Istentgelt von 1.250,00 € ist der rechnerische Leistungssatz | 666,92 € |
| Damit beträgt das Kurzarbeitergeld: | 571,02 € |
| Ausgefallenes Entgelt: | 1.250,00 € |
| 80% des ausgefallenen Entgelts (Fiktivlohn): | 1.000,00 € |
| Maximal möglicher beitragsfreier Zuschuss: 1.000,00 € - 571,02 € |
428,98 € |
Ein höherer Zuschuss als 428,98 € wäre mit dem Betrag über 428,98 € beitragspflichtig.
Bei einem Zuschuss von 500 € wären also 71,02 € beitragspflichtig.
In Tarifverträgen findet man häufig den Zuschuss des Arbeitgebers festgelegt als Aufstockung in Prozent.
Annahme: Aufstockung auf 95%
Bezogen auf unser obiges Beispiel:
| Vom Sollentgelt von 2.500,00 € sind 95%: | 2.375,00 € |
| Abzüglich Istentgelt: | 1.250,00 € |
| Abzüglich Kurzarbeitergeld: | 571,02 € |
| Ergibt den Zuschuss des Arbeitgebers: | 553,98 € (2.375,00 - 1.250,00 - 571,02) |
| Von dem Zuschuss wäre beitragspflichtig: | 125,00 € (553,98 - 428,98) |
Nach §2 Abs.3 SGB III sollen die Arbeitgeber die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, informieren. Dazu gehören auch Mitteilungen über geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen.
Der Sozialplan (Transfersozialplan) ist die Grundlage von Regelungen zum Transfer von Arbeitnehmern in andere Beschäftigungsverhältnisse.
Bei betrieblichen Personalanpassungsmaßnahmen, die auf einer Betriebsänderung beruhen und mit einem dauerhaften Arbeitsausfall einhergehen, kann an die betroffenen Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld gezahlt werden. Dabei können auch Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, die der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen, in Betracht kommen.
Die Agentur für Arbeit fördert die Teilnahme von Arbeitnehmern an Transfermaßnahmen durch Zuschüsse in Höhe von 50% der aufzuwendenden Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500 € je gefördertem Arbeitnehmer.
Wenn in einem Betrieb die Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (Transfergesellschaft) zusammengefasst werden, wird ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Transfer-Kug gewährt. Die Förderungsdauer beträgt maximal 12 Monate. Eine Verlängerungsmöglichkeit gibt es nicht.
Die Berechnung des Transfer-Kug erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und mit der gleichen Tabelle wie beim Kurzarbeitergeld. Das Transfer-Kug wird in der Lohnsteuer und der Sozialversicherung wie das Kurzarbeitergeld behandelt. Ausführungen dazu stehen weiter unten.
Bei der Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze gibt es Unterschiede zwischen dem normalen Kurzarbeitergeld und dem Transferkurzarbeitergeld.
Informationsseite der Agentur für Arbeit über Transferleistungen
Dort finden sie unter anderem ein Merkblatt zum Thema.
Die Saison-Kurzarbeitergeld-Regelung ist eine Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes. Sie ersetzt seit der Schlechtwetterperiode 2006/2007 die Winterbauförderung.
Die Gewährung des Saison-Kurzarbeitergeld und der ergänzenden Leistungen hat zum Ziel, Arbeitnehmer bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten. Das Saison-Kurzarbeitergeld vermeidet Arbeitslosigkeit bei saisonalen Arbeitsausfällen wie witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder wirtschaftlichen Ursachen (Auftragsmangel) für Arbeitnehmer des Baugewerbes. Diese Leistung entspricht dem früheren Winterausfallgeld bzw. noch früheren Schlechtwettergeld.
Das Saison-Kug wird ausschließlich in der Schlechtwetterzeit und bereits ab der ersten Ausfallstunde geleistet. Damit kann sowohl ein Arbeitsausfall aus Witterungsgründen als auch ein saisonalbedingter Auftragsmangel ausgeglichen werden.
Für die Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus beginnt die Schlechtwetterzeit am 01. Dezember und endet am 31. März.
Im Gerüstbaugewerbe beginnt die Schlechtwetterzeit am 01. November und endet am 31. März. Diese Regel gilt befristet bis 31. März 2012.
Grundsätzlich muss Arbeitszeitguthaben in der Schlechtwetterzeit zur Vermeidung der Zahlung von Saison-Kug aufgelöst werden.
Die Bezugszeit von Saison-Kurzarbeitergeld wird nicht auf die Bezugsdauer des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes angerechnet.
Die Berechnung des Saison-Kug erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und mit der gleichen Tabelle wie beim Kurzarbeitergeld. Das Saison-Kug wird in der Lohnsteuer und der Sozialversicherung wie das Kurzarbeitergeld behandelt. Ausführungen dazu stehen weiter unten.
Informationsseite der Bundesagentur für Arbeit zum Saison-Kurzarbeitergeld
Dort finden sie unter anderem ein Merkblatt zum Thema.
Das Kurzarbeitergeld stellt eine steuerfreie Leistung des Staates dar. Damit steht es in einer Reihe mit dem Arbeitslosen-, Eltern- oder Krankengeld. Das von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es ist daher auf der Lohnsteuerkarte gesondert zu bescheinigen.
Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass bestimmte steuerfreie Leistungen bei der Ermittlung des Steuersatzes Berücksichtigung finden, der für die steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist. Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen erhöhen den Steuersatz, der auf das eigentliche zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist.
Es kann also im Folgejahr zu einer Steuernachzahlung kommen. Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums sind viele Steuerzahler nicht von einer Steuernachzahlung betroffen. Verheiratete Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, müssten allerdings mit einer Nachzahlung rechnen. Das Kurzarbeitergeld werde zum Verdienst des Ehepartners hinzugerechnet. Eine Nachzahlung hänge von dem übrigen steuerpflichtigen Einkommen des Ehepaares ab. Für die Besteuerung wird also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesamten Familie berücksichtigt.
Der Arbeitgeber hat mit dem Progressionsvorbehalt nichts zu tun.
Der Progressionsvorbehalt wird ausschließlich vom Finanzamt im Rahmen der Antragsveranlagung (§46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) oder bei der Einkommensteuerveranlagung (§46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG) berücksichtigt.
Ein vom Arbeitgeber eventuell gezahlter Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist dagegen steuerpflichtig.
Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer bestehen.
Für die Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird weiterhin das eigentliche regelmäßige Arbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) angenommen.
Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld gelten als Unterbrechungstatbestände. Wenn die Zahlung von Arbeitsentgelt unterbrochen wurde, ist für die Prüfung der Frage, ob das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat, für die Zeit der Unterbrechung ein (fiktives) regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre.
Unterschreitet ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer nur wegen Kurzarbeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze, löst dies also keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Der Status eines freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmers bleibt auch während der Kurzarbeit erhalten.
Diese Regelungen gelten nicht für das Transferkurzarbeitergeld.
Zu diesem Sachverhalt gibt es folgendes Dokument:
Gemeinsames Rundschreiben zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze; hier: Neuregelung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die sich aus der Neuregelung der Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ergebenden Änderungen beraten und die Auswirkungen in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung in dem gemeinsamen Rundschreiben vom 08.03.2007 zusammengefasst.
Dort gibt es den Punkt 5.4.4 Unterbrechungen der Beschäftigung im Drei-Kalenderjahres-Zeitraum (Seite 14). Die 3-Jahres-Hürde zum Wechsel von der Gesetzlichen Krankenkasse in die Private Krankenversicherung ist zwar 2011 gefallen, die Ausführungen zu Unterbrechungen der Beschäftigung gelten aber weiter.
Grundsätzlich tritt keine Änderung im Versicherungsverhältnis während der Kurzarbeit ein. Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.
Auch in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt das Versicherungsverhältnis unverändert bestehen, solange Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.
Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während des Anspruchszeitraumes für Kurzarbeitergeld (den sog. Kurzlohn bzw. das Ist-Entgelt) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge nach den normalen Grundsätzen. Dieses unterliegt also wie jedes Arbeitsentgelt der Beitragspflicht.
Das Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig und stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden bemessen sich nach dem fiktiven Arbeitsentgelt. Neben dem Ist-Entgelt wird also eine weitere Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung herangezogen, das so genannte fiktive Arbeitsentgelt. Dieses beträgt 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Das fiktive Arbeitsentgelt wird dabei nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze herangezogen.
Beispiel
| Bruttoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt) | 2.500,00 € |
| während der Kurzarbeit wird ein Entgelt (Ist-Entgelt) erzielt von | 1.200,00 € |
| Das ergibt einen Differenzbetrag von | 1.300,00 € |
| Das fiktive Arbeitsentgelt sind 80% des Differenzbetrages (1.300,00 € x 80%) |
1.040,00 € |
Für das fiktive Arbeitsentgelt sind nur Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abzuführen. In der Arbeitslosenversicherung ist es beitragsfrei. Die Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Das betrifft auch den von allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung allein zu tragenden zusätzlichen Beitragssatz von 0,9%. Den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose trägt die Bundesagentur für Arbeit pauschal.
Ab Februar 2009 bis Dezember 2011 (sollte ursprünglich bis 31. März 2012 gelten) wurden die Arbeitgeber bei den SV-Beiträgen um die Hälfte entlastet. Die Erstattung erfolgte pauschaliert. Für Zeiten in Weiterbildungsmaßnahmen konnten sogar 100% erstattet werden.
Als weitere Entlastung wurde beschlossen, die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit nach sechs Monaten voll zu erstatten. Ab 2012 gibt es keine Erstattung mehr.
Damit ergibt sich folgendes:
| Pauschalierte Erstattung | 50% | 100% | Vom Arbeitgeber auf das fiktive Arbeitsentgelt zu zahlender Betrag |
|---|---|---|---|
| 2010 | 19,6% 21% minus 1,4% (die Hälfte von 2,8% Arbeitslosenversicherung) |
39,2% 19,6% * 2 |
36,75% 19,9% RV + 14,9% KV + 1,95% PV |
| 2011 | 19,5% 21% minus 1,5% (die Hälfte von 3,0% Arbeitslosenversicherung) |
39,0% 19,5% * 2 |
37,35% 19,9% RV + 15,5% KV + 1,95% PV |
| 2012 | --- |
--- |
37,05% 19,6% RV + 15,5% KV + 1,95% PV |
Da die Erstattung pauschaliert erfolgte, war es etwas mehr als die Hälfte (bei SV-Erstattung 50%) bzw. etwas mehr als die zu zahlenden SV-Beiträge (bei SV-Erstattung 100%).
Im Versicherungsnachweis (Entgeltbescheinigung) ist als versicherungsrechtlich wirksames Bruttoarbeitsentgelt der Betrag zu bescheinigen, von dem die Beiträge zur Rentenversicherung berechnet worden sind. Also das Ist-Entgelt und das fiktive Arbeitsentgelt.
Für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage ist nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Insolvenzgeldumlage nicht herangezogen.
Für die Berechnung der Umlagebeiträge U1 und U2 ist auch nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlagebeiträge U1 und U2 nicht herangezogen.
Damit ergibt sich folgende Beitragsverteilung:
| Beitragsverteilung 2012 | Ist-Entgelt (tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt) | Fiktives Arbeitsentgelt (80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt) | ||
|---|---|---|---|---|
| Arbeitnehmer | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Arbeitgeber | |
| Krankenversicherung | 8,200% | 7,300% | - - - | 15,500% |
| Pflegeversicherung (außer Sachsen) | 0,975% | 0,975% | - - - | 1,950% |
| Pflegeversicherung (Sachsen) | 1,475% | 0,475% | - - - | 1,950% |
| Beitragszuschlag Kinderlose (Pflegeversicherung) | 0,250% | - - - | - - - | - - - |
| Rentenversicherung | 9,800% | 9,800% | - - - | 19,600% |
| Arbeitslosenversicherung | 1,500% | 1,500% | - - - | - - - |
| Umlage U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) | - - - | entsprechend Satzung der Krankenkasse | - - - | - - - |
| Umlage U2 (Mutterschaftsaufwendungen) | - - - | entsprechend Satzung der Krankenkasse | - - - | - - - |
| Insolvenzgeldumlage | - - - | 0,040% | - - - | - - - |
Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Bezieher von Kurzarbeitergeld erhält folgenden Beitragszuschuss:
Beide Beträge zusammen bilden den Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung. Das fiktive Arbeitsentgelt wird dabei nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung herangezogen.
Für die Beitragsberechnung sind das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt und das fiktive Arbeitsentgelt heranzuziehen.
Das ungerundete fiktive Arbeitsentgelt gilt als Bruttoarbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Es wird nur bis zur Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Wenn tatsächlich erzieltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) und fiktives Arbeitsentgelt zusammen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, ist das fiktive Arbeitsentgelt entsprechend zu kürzen.
Bei einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gelten ab 01.01.2010 einheitliche Regelungen. Ein Beispiel zur Erläuterung dieser Besonderheit finden Sie weiter unten.
Beispiel (Abrechnungsjahr 2012)
| Bruttoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt) 184 Stunden zu 22 € = | 4.048,00 € |
| während der Kurzarbeit wird ein Entgelt (Ist-Entgelt) erzielt von 140 Stunden zu 22 € = | 3.080,00 € |
| 44 Stunden sind wegen ausgefallen. Das ergibt einen Differenzbetrag von | 968,00 € |
| Das fiktive Arbeitsentgelt sind 80% des Differenzbetrages (968,00 € x 80%) |
774,40 € |
Das Ist-Entgelt (nach den normalen Grundsätzen) und das fiktive Arbeitsentgelt (nur der Arbeitgeber zahlt Beiträge) sind beitragspflichtig.
In der Rentenversicherung sind damit das Istentgelt (3.080,00 €) und das fiktive Arbeitsentgelt (774,40 €) beitragspflichtig. Beide Beträge liegen unter der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung (sowohl neue als auch alte Bundesländer).
In unserem Beispiel überschreitet aber das Istentgelt und das fiktive Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze
in der Kranken- und Pflegeversicherung. Damit sind nur 745,00 € des fiktiven Arbeitsentgelts beitragspflichtig
in der Kranken- und Pflegeversicherung.
3.080,00 € + 745,00 € = 3.825,00 € (Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung für 2012)
Der Mitarbeiter hat die Steuerklasse IV und 2 Kinderfreibeträge. Aus der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) für 2012 ergeben sich folgende Werte:
| Für das Sollentgelt von 4.048,00 € ist der rechnerische Leistungssatz | 1.584,50 € |
| Für das Istentgelt von 3.080,00 € ist der rechnerische Leistungssatz | 1.282,01 € |
| Damit beträgt das Kurzarbeitergeld: | 302,49 € |
Überschreitet das Soll-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, so ist es zunächst auf diese Grenze zu kürzen. Das
gekürzte Soll-Entgelt ist sodann dem Ist-Entgelt gegenüberzustellen. 80% des Differenzbetrags wird als fiktives Arbeitsentgelt der Berechnung der
Rentenversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld zugrunde gelegt.
(Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der
Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14.10.2009;
Punkt 8 Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die bei Bezug von Kurzarbeitergeld zu zahlenden Beiträge;
Nach diesem Besprechungsergebnis ist spätestens vom 01.01.2010 an zu verfahren).
Beispiel (Abrechnungsjahr 2012):
Das Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall soll 6.000 € betragen.
Das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt soll 3.000 € betragen.
Arbeitnehmer ist freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
In den alten Bundesländern gilt:
| Soll-Entgelt (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung alte Bundesländer) | 5.600,00 € |
| Ist-Entgelt | 3.000,00 € |
| Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt | 2.600,00 € |
| Fiktives Entgelt (= 80% des Differenzbetrags) | 2.080,00 € |
| Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung Ist-Entgelt von 3.000 € (AN und AG tragen je die Hälfte des Beitrags) Fiktives Entgelt von 2.080 € (AG trägt Beitrag allein) |
5.080,00 € |
| Beitragsbemessungsgrundlage in der Kranken-und Pflegeversicherung Ist-Entgelt von 3.000 € (normale Beitragsverteilung zwischen AN und AG; 2012: AN 8,2% und AG 7,3%) Fiktives Entgelt von 825,00 € (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 2012 von 3.825,00 €; AG trägt Beitrag allein) |
3.825,00 € |
| Beitragsbemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung Ist-Entgelt von 3.000 € (AN und AG tragen je die Hälfte des Beitrags) |
3.000,00 € |
| Meldepflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung | 5.080,00 € |
In den neuen Bundesländern gilt:
| Soll-Entgelt (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung neue Bundesländer) | 4.800,00 € |
| Ist-Entgelt | 3.000,00 € |
| Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt | 1.800,00 € |
| Fiktives Entgelt (= 80% des Differenzbetrags) | 1.440,00 € |
| Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung Ist-Entgelt von 3.000 € (AN und AG tragen je die Hälfte des Beitrags) Fiktives Entgelt von 1.440 € (AG trägt Beitrag allein) |
4.440,00 € |
| Beitragsbemessungsgrundlage in der Kranken-und Pflegeversicherung Ist-Entgelt von 3.000 € (normale Beitragsverteilung zwischen AN und AG; 2012: AN 8,2% und AG 7,3%) Fiktives Entgelt von 825,00 € (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 2012 von 3.825,00 €; AG trägt Beitrag allein) |
3.825,00 € |
| Beitragsbemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung Ist-Entgelt von 3.000 € (AN und AG tragen je die Hälfte des Beitrags) |
3.000,00 € |
| Meldepflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung | 4.440,00 € |
Da der Arbeitnehmer ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Bezieher von Kurzarbeitergeld ist, erhält er folgenden Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung (gilt für das Beispiel in den alten und neuen Bundesländern):
| vom Ist-Entgelt wird nach den normalen Grundsätzen der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung berechnet 7,3% (Arbeitgeberanteil 2012) von 3.000 € |
219,00 € |
| vom fiktiven Arbeitsentgelt wird der volle Krankenversicherungsbeitrag (einschließlich der 0,9% Zusatzbeitrag) berechnet 15,5% (Krankenversicherungsbeitrag 2012) von 825,00 € |
127,88 € |
Aus Gründen der Gleichbehandlung mit gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern enthält der § 257 SGB V einige Sonderregelungen für Bezieher von Kurzarbeitergeld.
(1) ......
Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, nach 249 Abs. 2 Nr. 3 als Beitrag zu tragen hätte.
........
Der Arbeitgeber muss für die privat versicherten Bezieher von Kurzarbeitergeld auf das fiktive Arbeitsentgelt den vollen Beitrag zur Krankenversicherung als Zuschuss zahlen. Diese Regelung gilt auch für für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Bezieher von Kurzarbeitergeld.
Damit sieht die Berechnung des Beitragszuschuss für einen privat krankenversicherter Bezieher von Kurzarbeitergeld so aus:
Es wird zuerst der Höchstzuschuss ermittelt:
Beide Beträge zusammen bilden den Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung. Der Höchstzuschuss von 279,23 € (für 2012) gilt also bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht als Obergrenze.
Das fiktive Arbeitsentgelt wird bei der Berechnung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung herangezogen.
Der Beitragszuschuss ist bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrages begrenzt. Die Grenze liegt während der Kurzarbeit beim tatsächlich zu zahlenden Beitrag. Der § 257 SGB V enthält dazu einige Sonderregelungen.
(2) ......
Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben.
........
Beispiel
Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 5.000,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 3.000,00 € erzielt.
Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 300,00 € betragen
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
| Auf das Istentgelt von 3.000,00 € wird der Arbeitgeberanteil von 7,3% (2012) angewendet | 219,00 € |
| Der Fiktivlohn wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung herangezogen Fiktivlohn (80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt): 1.600,00 € (5.000,00 € - 3.000,00 €) * 80% Da 3.000,00 € + 1.600,00 € die Beitragsbemessungsgrenze von 3.825,00 € (für 2012) übersteigen, wird der Fiktivlohn nur mit 825,00 € zur Beitragsberechnung herangezogen. 825,00 € * 15,5% (für 2012) |
127,88 € |
| Damit beträgt der Höchstzuschuss in diesem Fall: 219,00 € + 127,88 € |
346,88 € |
| Der zu zahlende AG-Zuschuss beträgt: Keine Begrenzung auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrages. Die Grenze für den Zuschuss ist während der Kurzarbeit der tatsächliche Beitrag zur privaten Krankenversicherung. |
300,00 € |
Damit ergibt sich für privat versicherte Arbeitnehmer folgendes:
| Arbeitnehmer befindet sich in Kurzarbeit | Keine Kurzarbeit |
|---|---|
| Es gilt der Höchstzuschuss nach der oben erläuterten speziellen Ermittlung. Dabei kommt häufig mehr als der "normale" Höchstzuschuss (279,23 € für 2012) heraus. Genau der Höchstzuschuss kommt nur in dem Fall bei der Berechnung heraus, wenn das Ist-Entgelt mindestens die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung erreicht (für 2012 also 3.825,00 €). In diesem Fall würde vom fiktiven Arbeitsentgelt keine Berechnung erfolgen. Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch den Betrag, den er für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet. |
Es gilt der Höchstzuschuss von 279,23 € (für 2012) Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet. |
Damit besteht eine Gleichbehandlung der Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten sowie der privat Krankenversicherten.
Seit 2009 kann befristet bis Ende März 2012 die Qualifizierung von in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten gefördert werden. Die Höhe liegt bei 25 bis 80 Prozent der übernahmefähigen Maßnahmekosten und richtet sich nach der Art der Qualifizierung, der Betriebsgröße und der Person des Arbeitnehmers. Für Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss können die Weiterbildungskosten nach dem SGB III voll übernommen werden. Qualifizierungsmaßnahmen für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld können aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds bis Ende 2013 anteilig gefördert werden.
Die pauschalierte SV-Erstattung bei Qualifizierung galt nur bis Ende 2011 (sollte ursprünglich bis 31. März 2012 gelten).
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterbildung
Zur Stärkung der Qualifizierung von beschäftigten Arbeitnehmern führt die Bundesagentur für Arbeit seit 2006 das Programm Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter Älterer in Unternehmen (WeGebAU) durch. Geringqualifizierte beschäftigte Arbeitnehmer können durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn sie einen Berufsabschluss nachholen wollen. Dies gilt ebenfalls für Arbeitnehmer, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, aber seit mindestens vier Jahren in an- oder ungelernter Tätigkeit beschäftigt sind und die erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Außerdem können gezielt ältere Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten eine Weiterbildung durch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert erhalten, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt während der Weiterbildung fortzahlt. Die Förderung kann bei älteren Arbeitnehmern unabhängig von der Ausgangsqualifikation erfolgen. Ziel ist es, durch Qualifizierungsmaßnahmen die beruflichen Kompetenzen der Beschäftigten zu erhöhen und auf diese Weise auf längere Sicht Entlassungen zu verhindern.
Das Kurzarbeitergeld wird auf Antrag für den jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) gewährt.
Vordrucke auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit
In der Zeit vom 1.2.2009 bis 31.12.2011 (sollte ursprünglich bis 31. März 2012 gelten) wird mit dem Antrag auf Kurzarbeitergeld auch die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet. Beide Vordrucke stellen zusammen den Antrag auf Kurzarbeitergeld dar.
Beide Dokumente sind vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung (Betriebsrat) innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten bei der Agentur für Arbeit einzureichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Ab 2012 gibt es keine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mehr.
Für die Arbeitgeber ist Kurzarbeit eine teure Lösung (auch zu Zeiten der Erstattung der SV-Beiträge bis Ende 2011). Es ist nur eine Lösung für
finanzkräftige Unternehmen, die ihre Stammbelegschaft halten wollen. Ein Unternehmen was schon finanzielle Probleme hat, wird bei einer längeren
Phase von Kurzarbeit noch größere Probleme bekommen. Da ja das Umfeld nicht stimmt und Aufträge weg brechen besteht in vielen Firmen ein Problem
bei den Fixkosten. Wer natürlich deutlich helles Licht am Ende des Tunnels sieht behält mit dem Instrument
Kurzarbeit seine Betriebsbereitschaft und kann den Motor schnell wieder anwerfen.
Durch das eingesparte Arbeitsentgelt (Verminderung der Arbeitszeit sowie Erstattung von
Sozialversicherungsbeiträgen) stellt Kurzarbeit eine Möglichkeit zur Kosteneinsparung in wirtschaftlich
schwierigen Zeiten für die Unternehmen dar. Die Zukunft des Unternehmens und die Weiterbeschäftigung von
erfahrenen Mitarbeitern kann damit gewährleistet werden.
Eine IAB-Studie bestätigt diese Auffassung. Auszug aus dem IAB-Kurzbericht 15/2011:
Ein Grund dafür, dass Betriebe Kurzarbeit mit Augenmaß einsetzen, sind sogenannte Remanenzkosten. Im Vergleich zu den variablen Personalkosten (z. B. dem Arbeitslohn) sinken quasi-fixe Arbeitskosten (z. B. Verwaltungskosten) und Lohnnebenkosten bei Kurzarbeit unterproportional. Die so entstehenden Remanenzkosten machen den Einsatz von Kurzarbeit für die Betriebe nicht kostenlos. Alternativ zur Kurzarbeit kann sich der Betrieb für Kündigungen entscheiden und bei verbesserter wirtschaftlicher Lage dann erneut Personal einstellen. Durch diese Option entstehen dem Betrieb sogenannte Fluktuationskosten für Entlassungen und spätere Wiedereinstellungen, z. B. durch Entschädigungszahlungen und Einarbeitung neuer Beschäftigter. Ist ein Betrieb von Arbeitsausfall betroffen, wägt er beide Optionen gegeneinander ab. Erwartet er, dass die Remanenzkosten geringer ausfallen als die Fluktuationskosten, wird der Betrieb sich dafür entscheiden, Kurzarbeit einzuführen. Bei Beschäftigten mit hoher Qualifikation und/oder betriebsspezifischem Wissen schlagen die Fluktuationskosten besonders stark zu Buche.
Kündigung oder Kurzarbeit, was ist günstiger?
Diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten!
Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle (ungekürzte) Arbeitsentgelt. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sie noch voll beschäftigen kann oder nicht.
Bei Kurzarbeit bleibt das Know-how der Mitarbeiter für den Betrieb erhalten und es kann bei Verbesserungen der Auftragslage schnell zur regulären Arbeitszeit übergegangen werden.
Bei Mitarbeitern mit geringer Qualifikation und kurzer Kündigungsfrist kann eine Kündigung günstiger sein.
Grundsätzlich werden folgende Fälle unterschieden:
Zur Unterscheidung der zwei Fälle gilt das Kalendermonatsprinzip. Danach ist der Beginn von Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit gegeben, wenn die Erkrankung in einem Kalendermonat eintritt, für den Kurzarbeit angemeldet ist. Der erste Krankheitstag kann damit sogar vor dem ersten Arbeitsausfalltag liegen, wenn beide Tage in einem Kalendermonat liegen.
| Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten | Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) während der Kurzarbeit eingetreten | |
|---|---|---|
| Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht noch | Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem im Betrieb verkürzt gearbeitet wird, nur noch
für die verkürzte Arbeitszeit (§ 4 Abs. 3 EFZG).
Für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden erhält der Arbeitnehmer bis zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums ein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds (§ 47b Abs. 4 SGB V), das er erhalten würde, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Das ausgezahlte Krankengeld wird ihm dann von der zuständigen Krankenkasse auf Antrag erstattet. Für die Zahlung der Beiträge aus dem Krankengeld, sowie für die Entgeltmeldung aufgrund des Krankengelds, ist stets die jeweilige Krankenkasse zuständig. |
Für die nicht vom Arbeitsausfall betroffene Arbeitszeit besteht der normale Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Arbeitnehmer haben für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 172 Abs. 1a SGB III). |
| Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr | Für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall besteht kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld.
Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld. Es erfolgt eine normale Berechnung des Krankengeldes nach § 47 SGB V. Maßgebend ist der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum. |
Für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall besteht kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld.
Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld. Der Krankengeldberechnung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das vor der Kurzarbeit erzielt wurde (§ 47b Abs. 3 SGB V) Der vorausgegangene Arbeitsausfall mindert also nicht das Krankengeld. |
Die folgende Grafik soll den Sachverhalt verdeutlichen:
Der Arbeitgeber hat der Krankenkasse neben dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung (einschließlich Entgeltfortzahlung) auch ein fiktives Arbeitsentgelt zu melden, wenn im Abrechnungszeitraum neben dem Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds auch noch Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, das nicht mit der Arbeitsunfähigkeitszeit zusammentraf. Für diesen Fall beträgt das fiktive Arbeitsentgelt 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, multipliziert mit dem Verhältnis der Ausfallstunden ohne Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds zu den Gesamtausfallstunden.
Bei einem angenommenen Arbeitsausfall von insgesamt 40 Stunden im Monat sollen davon 16 Stunden Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds anfallen. Als Ausfallstunden ohne Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds ergeben sich dann 24 Stunden. Bei einem Stundenlohn von 15 € ergibt sich ein Arbeitsausfall von 600 €. Davon 80% sind 480 €. Als fiktives Arbeitsentgelt wären 288 € zu melden (480 € *24 Stunden/40 Stunden).
Beispiel:
Berechnung:
| Soll-Entgelt | 2.760 € (184 Stunden * 15 €) |
|---|---|
| Ist-Entgelt | 2.160 € (144 Stunden * 15 €) 48 Arbeitsstunden und 96 Stunden Lohnfortzahlung |
| Unterschiedsbetrag zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt | 600 € (2.760 € - 2.160 €) |
| fiktives Arbeitsentgelt | 288 € (600 € * 80% = 480 €; 480 € * 24 Stunden / 40 Stunden = 288 €) |
Die Beitragszahlung und die Entgeltmeldung für die 16 Ausfallstunden mit Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds erfolgt durch die zuständige Krankenkasse.
Wenn für sämtliche Ausfallstunden Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds besteht, wird kein fiktives Arbeitsentgelt errechnet.
Auszahlung und Erstattung von Leistungen
Die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bzw. die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers für die verbleibende Arbeitsleistung im Zeitraum der Kurzarbeit erfolgt nach den normalen Grundsätzen der Lohnfortzahlung. Eine teilweise Erstattung gibt es nur für Kleinbetriebe, die am Umlageverfahren U1 teilnehmen.
Das Krankengeld wird durch die Krankenkasse an den Arbeitnehmer gezahlt.
Das Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes nach § 47b Abs. 4 SGB V ist durch den Arbeitgeber kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Die Erstattung erfolgt durch die Krankenkasse.
Grundsätzliches
Die Gewährung von Urlaub ist ein wesentliches Mittel, um Kurzarbeit zu vermeiden. Der Einsatz von Urlaub kann aber nur dann durch den Arbeitgeber verlangt werden, wenn nicht vorrangige Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Der Resturlaub aus dem Vorjahr und der Resturlaub zum Jahresende muss aber zur Vermeidung des Arbeitsausfalls eingesetzt werden.
Eine Anordnung von Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit entgegen den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer ist nicht zulässig.
Urlaubsanspruch
Die Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Dauer des Urlaubsanspruches. Während der Kurzarbeit wird damit der gleiche Urlaubsanspruch erarbeitet wie durch die ungekürzte Arbeit.
Die Urlaubsplanung muss in der Kurzarbeiterzeit nicht geändert werden. Urlaub ist während dieser Zeit genauso möglich.
Das Urlaubsentgelt berechnet sich trotz der Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen.
Im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer steht in §11 Abs. 1 folgendes:
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
Damit entspricht die Lohnfortzahlung während des Urlaubs dem normalen Arbeitslohn der ohne Kurzarbeit zu zahlen wäre.
Kündigung und Urlaubsanspruch
Der restliche Jahresurlaub muss während der Kündigungsfrist gewährt werden. Wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, so ist er abzugelten (§7 Bundesurlaubsgesetz).
Scheidet ein Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte aus seinem Unternehmen aus, hat er Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat (Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind dabei auf volle Urlaubstage aufzurunden). Scheidet ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus seinem Unternehmen aus, hat er den Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.
Grundsätzliches
Ein Nebenjob während der Kurzarbeit ist dann zulässig, wenn er sich mit der (reduzierten) Arbeit im Stammbetrieb vereinbaren lässt. Die Arbeitsagenturen können Kurzarbeitern sogar Beschäftigungen bzw. Nebenbeschäftigungen anbieten. Wenn die Betroffenen die Annahme dieser Jobs verweigern kann das Kurzarbeitergeld entfallen (§172 Abs. 3 SGB III). Es sind dann die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.
Aufnahme der Nebenbeschäftigung vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld
Wird die Nebenbeschäftigung vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufgenommen, wird sie nicht aufs Kurzarbeitgeld angerechnet. Im Prinzip reicht es, wenn der Arbeitsvertrag für den Nebenjob vor dem Beginn der Kurzarbeit abgeschlossen wurde. Sicherer ist es jedoch, den Nebenjob einen Tag vor dem Bezug des Kurzarbeitergelds anzutreten.
Aufnahme der Nebenbeschäftigung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld
Erfolgt die Aufnahme einer Nebentätigkeit aber während des Bezugs von Kurzarbeitergeld, so erfolgt eine Anrechnung und damit einhergehend, die Kürzung des Kurzarbeitergeldes.
Das Nebeneinkommen, das mit einer Nebeneinkommensbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen ist, wird in voller Höhe (Brutto), dem Istentgelt hinzugerechnet (§179 Abs. 3 SGB III). Damit verringert sich die Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt sowie das Kurzarbeitergeld.
Das führt trotzdem zu einem höheren verfügbaren Einkommen als ohne Nebentätigkeit.
Hier sollte man keine Milchmädchenrechnung machen. Ein Nebenjob ist ein zweites Standbein und bleibt auch nach der Verschärfung von Problemen im ersten Job. Nach vorn schauen ist immer besser als sich zuviel mit der jetzigen Kurzarbeit zu beschäftigen.
Wenn jemand eine schon vor der Kurzarbeit ausgeübte Nebentätigkeit ausweitet bleiben die vorher bereits nebenher verdienten Beträge anrechnungsfrei und die zusätzlich verdienten Beträge werden dem Istentgelt hinzugerechnet. In der Praxis wird das natürlich dann Schwierigkeiten bereiten, wenn schon vorher ein schwankender Verdienst im Nebenjob vorlag.
Kündigungen kann der Arbeitgeber auch während der Kurzarbeit aussprechen (sowohl aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen). Alle anderen Aussagen entbehren jeglicher Grundlage bzw. sind Schwachsinn.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen neben den Kurzarbeits-Gründen aber noch weitere Gründe dazukommen. Es muss sich also nach der
Einführung der Kurzarbeit die Situation im Unternehmen geändert haben!
Beispiele:
Das muss natürlich mit Zahlen nachweisbar sein.
Die betriebsbedingte Kündigung ist also nur dann zulässig, wenn neben den Gründen, die die Kurzarbeit begründet hatten, weitere Gründe hinzugekommen sind.
Die Kündigungsfristen sind in jedem Falle einzuhalten.
Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle (ungekürzte) Arbeitsentgelt. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sie noch voll beschäftigen kann oder nicht.
Kurzarbeitergeld fließt nicht in die Berechnung des Elterngeldes ein. Damit ergeben sich für Mütter und Väter, die nach der Kurzarbeit Elterngeld beziehen erhebliche Nachteile.
Da das Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt schon eine Lohnersatzleistung ist, wird es bei der Berechnung von Elterngeld nicht berücksichtigt.
Das Elterngeld wird aus dem individuellen Erwerbseinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes berechnet. Entscheidend ist dabei der Durchschnittsverdienst.
Als Erwerbseinkommen zählt die Summe der positiven Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Land und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I und II oder Krankengeld zählen nicht dazu.
Im Extremfall bedeutet das den Mindestsatz von 300 Euro.
Wenn 12 Monate Kurzarbeit vor der Geburt lagen und wenig oder gar nicht gearbeitet wurde ist das leider möglich.
Hier kann man nur empfehlen Schwangere aus dem Geltungsbereich der jeweiligen Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit herauszunehmen.
Das Kurzarbeitergeld stellt keinen Lohnaufwand dar. Damit stellt die Erstattung des Kurzarbeitergeldes durch die Agentur für Arbeit auch keinen sonstigen betrieblichen Ertrag dar. Die Zahlungen und Erstattungen im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld müssen auf einem gesonderten Verrechnungskonto für durchlaufende Posten erfasst werden.
Bei einer Buchung des Kurzarbeitergeldes als Lohnaufwand und der Erstattung als sonstiger betrieblicher Ertrag gibt es vom Finanzamt in der Regel keine Probleme (kein Unterschied bei der Auswirkung auf den Gewinn). Probleme kann es bei der Gewerbesteuer geben, wenn ein Unternehmen in mehreren Gemeinden tätig ist und damit eine Steuerzerlegung notwendig wird. Die Steuerzerlegung regelt die Verteilung des Steueraufkommens von in mehreren Gebietskörperschaften ansässigen Unternehmen auf diese Gebietskörperschaften. Der Maßstab für die Zerlegung ist das Verhältnis der Lohn- und Gehaltssumme, die von der Unternehmung in den einzelnen Gemeinden ausgezahlt wird.
Die Sozialversicherungsbeiträge für den Fiktivlohn müssen als Personalaufwand gebucht werden. Die Erstattung dieser Beitragszahlungen durch die Agentur für Arbeit müssen als sonstiger betrieblicher Ertrag erfasst werden.
IAB-Studie zur Kurzarbeit
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat am 27.07.2011 eine Presseinformation zu ihrer Studie über Kurzarbeit herausgegeben. Das IAB analysierte den von Kurzarbeit betroffenen Personenkreis anhand der Abrechnungslisten aus der Stadt Nürnberg für den Zeitraum von Juni 2008 bis Juni 2010. Ergebnisse der Studie:
Zahlen der Bundesagentur für Arbeit zur Kurzarbeit
Die Anzeigen über von Kurzarbeit betroffene Personen werden regelmäßig von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht.
Die Anzeigen und die realisierte Kurzarbeit können sehr stark voneinander abweichen. Die provisorischen Anzeigen werden zum Monatsende erfasst und von der Bundesagentur veröffentlicht. Die tatsächliche Zahl der Kurzarbeiter wird erst viel später bekannt. Erst nach Ablauf eines Quartals erstatten die Betriebe Meldung über die realisierte Kurzarbeit. Die Bundesagentur legt etwa acht Wochen nach Quartalsende dann die Zahlen vor. Für das erste Vierteljahr 2011 gab es also erst Ende Mai Aufschluss.
Nach vorläufigen hochgerechneten Daten der Bundesagentur wurde im Oktober 2011 an 65.000 Arbeitnehmer konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt. Endgültige Daten zu Kurzarbeit stehen für den Juni 2011 zur Verfügung. In diesem Monat erhielten insgesamt 110.000 Personen Kurzarbeitergeld, davon 96.000 konjunkturelles Kurzarbeitergeld und 14.000 Transferkurzarbeitergeld. Der durchschnittliche Arbeitszeitausfall über alle Kurzarbeiter betrug in diesem Monat 33 Prozent.
| Monat | Bestand an Kurzarbeitern | |
|---|---|---|
| August 2008 | 39.416 | |
| September 2008 | 49.965 | |
| Oktober 2008 | 70.983 | |
| November 2008 | 130.133 | |
| Dezember 2008 | 270.472 | |
| Januar 2009 | 593.597 | |
| Februar 2009 | 1.079.068 | |
| März 2009 | 1.324.877 | |
| April 2009 | 1.446.417 | |
| Mai 2009 | 1.468.809 | |
| Juni 2009 | 1.393.655 | |
| Juli 2009 | 1.247.843 | |
| August 2009 | 1.054.846 | |
| September 2009 | 1.104.061 | |
| Oktober 2009 | 1.109.091 | |
| November 2009 | 981.782 | |
| Dezember 2009 | 928.843 | |
| Januar 2010 | 1.056.942 | |
| Februar 2010 | 1.030.831 | |
| März 2010 | 874.346 | |
| April 2010 | 632.008 | |
| Mai 2010 | 498.934 | |
| Juni 2010 | 419.515 | |
| Juli 2010 | 313.087 | |
| August 2010 | 243.736 | |
| September 2010 | 237.342 | |
| Oktober 2010 | 231.299 | |
| November 2010 | 215.044 | |
| Dezember 2010 | 279.249 | |
| Januar 2011 | 321.589 | |
| Februar 2011 | 305.430 | |
| März 2011 | 245.803 | |
| April 2011 | 133.166 | |
| Mai 2011 | 121.548 | |
| Juni 2011 | 109.754 |
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
Eine ähnliche Situation wie 2009/2010 gab es schon mal im Jahr 1991. Zu dieser Zeit gab es in Deutschland fast 1,8 Millionen Kurzarbeiter. Über 1,6 Millionen Kurzarbeiter waren aus Ostdeutschland. Dazu kommt noch, dass damals viele Kurzarbeit Null Stunden (100% Arbeitsausfall) hatten.
Die Zahlen von Kurzarbeitern für die Jahre 1991 bis 2010 in der Abbildung sind Jahresdurchschnittswerte.
Bücher bei Amazon zum Thema Lohnabrechnung
Bücher bei Amazon zum Thema Kurzarbeit
© 2007-2012 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon