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Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Kurzarbeitergeld

Inhalt

Aktuelles zum Kurzarbeitergeld

Die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem siebten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld wird noch einmal um 15 Monate bis Ende März 2012 verlängert. Die Regelung zur Erstattung sollte eigentlich Ende 2010 auslaufen.
Auch Leiharbeitnehmer können bis Ende März 2012 unter den gleichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beziehen wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Gestrichen wird aber die sogenannte Konzernklausel. Gegenwärtig reicht es für die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit in allen Betrieben eines Arbeitgebers aus, wenn zuvor in mindestens einem Standort sechs Monate lang Kurzarbeit durchgeführt wurde.

Vorherige Änderungen:

Das Bundeskabinett hat am 25.11.2009 folgendes beschlossen:

"Kurzarbeitergeld plus" - Zusätzliche stabilisierende Maßnahmen für den Arbeitsmarkt
Beschluss der Bundesregierung vom 20.05.2009
Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 04.06.2009 wurde die Änderung der Bezugsfrist und ist damit in Kraft getreten.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird auf 24 Monate verlängert.
Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht.

Der Bundestag hat den Änderungsantrag zur vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem siebten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld beschlossen.
Wenn im Unternehmen bereits 6 Monate Kurzarbeit stattfand, wird der Betrieb danach vollständig von den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums reicht es, dass Kurzarbeit im Unternehmen durchgeführt wurde (also keine separate Betrachtung jedes einzelnen Arbeitnehmers). Zeiträume vor In-Kraft-Treten der Initiative "Kurzarbeitergeld Plus" zählen mit.
Damit können künftig die Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 01.01.2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist damit bei Vorliegen der Voraussetzungen ab Juli 2009 möglich.
Zusätzlich zur vollen Erstattung wurde geregelt, dass auf Antrag des Arbeitgebers bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von 3 Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erforderlich ist. Die Bezugsfrist läuft in diesen Fällen ohne Unterbrechung für den gesamten bewilligten Bezugszeitraum weiter.

Alle Änderungen gelten befristet bis zum 31.12.2010.

Frühere Änderungen:

Im Rahmen des Konjunkturpakets II wurde beschlossen, weitere Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld vorzunehmen. Am 20.02.2009 hat der Bundesrat wesentlichen Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld zugestimmt. Die Neuregelungen zu Kurzarbeit und Qualifizierung gelten rückwirkend zum 01.02.2009.

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Grundsätzliches zum Kurzarbeitergeld

Die Kurzarbeit wurde im Kali-Bergbau zum ersten Mal praktiziert. Im Mai 1910 trat das Kali-Gesetz in Kraft. Es sollte die Auswirkungen der Krise dieser Branche mit der sogenannten Kurzarbeiterfürsorge bekämpfen.
Mit der "Verordnung über die Erwerbslosenunterstützung" vom Februar 1924 wurde die Kurzarbeiterunterstützung geschaffen.
Das eigentliche Kurzarbeitergeld gibt es in der heutigen Form mit dem "Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" vom 16.07.1927. Es stammt also aus den Zeiten der Weimarer Republik und bewährte sich in der Wirtschaftskrise von 1929.

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit bei entsprechender Minderung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer. Wird die Arbeit insgesamt eingestellt, spricht man von Kurzarbeit Null. Diese Form der Kurzarbeit wurde zum Beispiel in den neuen Bundesländern nach der Währungsunion eingeführt, um soziale Härten in Betrieben zu überbrücken, die keine Aufträge mehr hatten.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 oder 67 % der Nettoentgeltdifferenz (des ausgefallenen Nettolohns). Es entspricht damit in etwa dem Arbeitslosengeld I. Genaue Berechnung weiter unten.

Die Kurzarbeit ist damit ein Mischkonstrukt aus Arbeit und Arbeitslosigkeit.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Ankündigungsfrist für Kurzarbeit existiert nicht. In vielen Tarifverträgen gibt es aber Ankündigungsfristen für Kurzarbeit (häufig 15 Tage). Kurzarbeit ist nur möglich, wenn dies mit dem Betriebsrat vereinbart wurde. Existiert im Unternehmen kein Betriebsrat muss der Arbeitnehmer einverstanden sein. Eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Ist der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden, kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Änderungskündigung aussprechen. Wenn der Arbeitgeber das nicht macht, ist der Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, wie bisher.

Kurzarbeit muss nicht im gesamten Unternehmen eingeführt werden, sie ist auch nur in einzelnen Teilen des Betriebs möglich.

Kurzarbeitergeld wird nur gewährt, wenn

Durch Kurzarbeit werden die Arbeitslosengeld-Ansprüche nicht verbraucht. Wer Kurzarbeitergeld bezieht, erwirbt neue Ansprüche auf die Versicherungsleistung der Arbeitsagenturen. Es wird jedoch das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne Arbeitsausfall aber auch ohne Mehrarbeit erzielt worden wäre. Wer also vor der Kurzarbeit im Unternehmen viele Überstunden geleistet hat, hätte im Falle von Arbeitslosigkeit diese beim Arbeitslosengeld berücksichtigt bekommen. Nach einer längeren Phase von Kurzarbeit rutschen die Überstunden aber irgendwann aus der Durchschnittsberechnung für das Arbeitslosengeld raus.

Während der Zeit der Gewährung von Kurzarbeitergeld bleibt der Arbeitnehmer Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Für die Ausfallstunden werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Die Beiträge trägt der Arbeitgeber allein. Für den Zeitraum von 2009 bis 2012 gibt es verschiedene Erstattungsregelungen (bedingt durch mehrere gesetzliche Änderungen).

Bis Januar 2009 Februar 2009 bis März 2012
(wurde verlängert; Regelung zur Erstattung sollte eigentlich Ende 2010 auslaufen)
Ab April 2012
Es müssen auf 80% des entfallenden Arbeitsentgelts Sozialbeiträge gezahlt werden. Diese Sozialbeiträge hat der Arbeitgeber allein aufzubringen und bekommt sie nicht erstattet. Für Januar 2009 waren 15,5% Krankenversicherung (der Arbeitgeber muss auch die 0,9% Sonderbeitrag zahlen), 1,95% Pflegeversicherung und 19,9% Rentenversicherung zu zahlen. Nur in der Arbeitslosenversicherung war auf den ausgefallenen Arbeitslohn kein Beitrag zu zahlen. Insgesamt also 37,35%. Die Arbeitgeber werden bei den SV-Beiträgen um die Hälfte entlastet. Da die Erstattung pauschaliert mit 19,6% erfolgt, ist es etwas mehr als die Hälfte. Es werden also auf die 80% des entfallenden Arbeitsentgelts 19,6% von der Agentur für Arbeit erstattet. Nicht erstattet werden damit bis Juni 2009 17,75% (37,35% - 19,6%) und ab Juli 2009 17,15% (36,75% - 19,6%; bedingt durch Senkung des Beitragssatzes zur Krankenversicherung). Für Zeiten in Weiterbildungsmaßnahmen können sogar 100% erstattet werden. Die Erstattung erfolgt pauschaliert mit 39,2%, des der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Entgelts (also etwas mehr als die zu zahlenden SV-Beiträge). Rückkehr zur Regelung die bis Januar 2009 galt.
   Ab 01.07.2009 in Kraft:
Wenn im Unternehmen bereits 6 Monate Kurzarbeit stattfand, wird der Betrieb danach vollständig von den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums reicht es, dass Kurzarbeit im Unternehmen durchgeführt wurde (also keine separate Betrachtung jedes einzelnen Arbeitnehmers). Damit können künftig die Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 01.01.2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist damit bei Vorliegen der Voraussetzungen ab Juli 2009 möglich. Die Erstattung erfolgt pauschaliert mit 39,2%, des der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Entgelts (also etwas mehr als die zu zahlenden SV-Beiträge).
  

Für die Ausfallstunden hat also der Arbeitnehmer keine Beiträge zu tragen. Für das neben dem Kurzarbeitergeld tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge nach den normalen Grundsätzen. Unter dem Punkt Behandlung des Kurzarbeitergeldes in der Sozialversicherung erfolgt eine ausführliche Betrachtung.

Durch das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung (vom 24.04.2006) ist das Winterausfallgeld (früher Schlechtwettergeld) durch das Saison-Kurzarbeitergeld ersetzt worden. Damit ergeben sich folgende Formen des Kurzarbeitergeldes:

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Konjunkturelles Kurzarbeitergeld (das frühere Kurzarbeitergeld oder auch Kug)

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der in §§ 169 bis 182 SGB III genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.

Die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld werden für 2009 und 2010 gelockert. In dieser Zeit muss nicht mehr mindestens ein Drittel der Mitarbeiter eines Betriebes vom Arbeits- und Entgeltausfall von mehr als 10% betroffen sein. Um für einen oder mehrere Beschäftigte Kurzarbeitergeld zu beantragen, reicht ab sofort der Nachweis eines Entgeltausfalls von mehr als 10%. Lediglich bei einem Entgeltausfall von 10% und weniger muss ein Drittel der Arbeitnehmer betroffen sein.

Gesetzliche Regelung: §421t Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld

......
(2) Kurzarbeitergeld nach §169 und Saison-Kurzarbeitergeld nach §175 werden bis zum 31. Dezember 2010 mit folgenden Maßgaben geleistet:
1. neben den in §170 Absatz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen ist ein Arbeitsausfall auch dann erheblich, wenn im jeweiligen Kalendermonat weniger als ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen ist, soweit dieser jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft,
......

Das Kug soll den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze erhalten. Die Arbeitnehmer sollen außerdem einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls ersetzt bekommen.

Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Anzeigenvordrucke gibt es bei der Agentur für Arbeit. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist der Anzeige beizufügen.

Der Arbeitgeber hat die Leistung kostenlos zu errechnen und auszuzahlen.

Das Kurzarbeitergeld wird auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat gewährt. Für den Antrag sind die von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Der Antrag auf Kug ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kug beantragt wird.
Das Kurzarbeitergeld ist vom Betrieb jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen.
Die betriebliche Regelbezugsfrist für das Kug beträgt längstens 6 Monate. Liegen auf dem Arbeitsmarkt in bestimmten Wirtschaftszweigen außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Bezugsfrist bis auf 12 Monate verlängern. Wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen, kann die Verlängerung bis auf 24 Monate erfolgen.
Die Bezugsfrist wurde in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 auf 12 Monate verlängert.
Die Bezugsfrist wurde ab 01.01.2009 von 12 auf 18 Monate verlängert.
Die Verlängerung der Bezugsfrist von 18 auf 24 Monate wurde am 29.04.2009 beschlossen (Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 04.06.2009 und damit in Kraft getreten). Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht.
Am 25.11.2009 hat das Bundeskabinett beschlossen:
Bei einem Kurzarbeitsbeginn ab 01.01.2010 wird Kurzarbeitergeld nur noch für 18 Monate gewährt.
Beginnt die Kurzarbeit noch im Jahr 2009 wird Kurzarbeitergeld noch für 24 Monate gewährt.

Die Höhe des Kug richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Kalendermonat. Das ist der Unterschiedsbetrag (die Nettoentgeltdifferenz) zwischen:

Das Kurzarbeitergeld beträgt:

der Nettoentgeltdifferenz im Kalendermonat.

Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte. Nicht zum Sollentgelt gehören Vergütungen für Mehrarbeit (Stundenlohn und Zuschläge), steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Es sind also nur beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des SGB III anzusetzen, die auch als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen sind.

Zum Sollentgelt gehören also auch vermögenswirksame Leistungen (Zuzahlung des Arbeitgebers), Leistungs- und Erschwerniszulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn sie steuer- und beitragspflichtig sind.

In Ausnahmefällen kann es nicht möglich sein das Sollentgelt mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen (z.B. bei Arbeitnehmern, deren Höhe des Arbeitsentgelts ausschließlich von dem Arbeitsergebnis und nicht von der Arbeitszeit abhängt). In diesem Fall ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls (vermindert um Entgelt für Mehrarbeit) durchschnittlich erzielt hat.

Istentgelt ist das im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben außer Betracht.

Das Soll- und das Istentgelt werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet.

Das folgende Schema soll den Sachverhalt verdeutlichen:

Schema zur Berechnung des Kurzarbeitergeld

Beispiel

Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 2.500,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 1.250,00 € erzielt.
Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers sind die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen.
Damit ist der Leistungssatz 1 maßgebend.
Aus der Tabelle zur Berechnung des Kug für Beschäftigte von 2010 ergeben sich:

Für das Sollentgelt von 2.500,00 € ist der rechnerische Leistungssatz 1.234,25 €
Für das Istentgelt von 1.250,00 € ist der rechnerische Leistungssatz 666,92 €
Damit beträgt das Kurzarbeitergeld: 567,33 €

Auszug aus der Tabelle zur Berechnung des Kug für 2010 (die im Beispiel verwendeten Werte sind hervorgehoben):

Auszug aus der Tabelle zur Berechnung des Kug

Die vollständigen Tabellen (2009 und 2010) zur Berechnung des Kug stehen auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zum Download zur Verfügung.

Hier eine kleine Excel-Tabelle, mit der sie nach Eintragung der entsprechenden Werte (Soll-Entgelt, Ist-Entgelt, Steuerklasse) das Kurzarbeitergeld berechnen können. Es gibt in der Datei 2 Tabellenblätter (2008 und 2009).

Hier finden sie die Excel-Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für 2010

Erkrankt ein Arbeitnehmer vor dem Beginn des Bezuges von Kurzarbeitergeld, erhält er für Zeiten des Arbeitsausfalles an Stelle des Kurzarbeitergeldes Krankengeld in gleicher Höhe (§47b Abs. 4 SGB V). Dies gilt solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht.

Sofern ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr besteht, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt bemessen, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde.

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Berechnungsbeispiele zum Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer

Alle Beispiele gelten für 2010

Beispiel 1 - Steuerklasse IV 1,0 (Leistungssatz 1)
Gilt auch für Steuerklasse I und Kinderfreibetrag von 0,5.

Arbeitnehmer mit:

Arbeitsort ist nicht Sachsen

Beispiel 1 - Arbeitsort ist nicht Sachsen

Arbeitsort ist Sachsen

Beispiel 1 - Arbeitsort ist Sachsen

Beispiel 2 - Steuerklasse IV keine Kinderfreibeträge (Leistungssatz 2)
Gilt auch für Steuerklasse I ohne Kinderfreibeträge.

Arbeitnehmer mit:

Arbeitsort ist nicht Sachsen

Beispiel 2 - Arbeitsort ist nicht Sachsen

Arbeitsort ist Sachsen

Beispiel 2 - Arbeitsort ist Sachsen

Beispiel 3 - Steuerklasse III 1,0 (Leistungssatz 1)

Arbeitnehmer mit:

Arbeitsort ist nicht Sachsen

Beispiel 3 - Arbeitsort ist nicht Sachsen

Arbeitsort ist Sachsen

Beispiel 3 - Arbeitsort ist Sachsen

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Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

In einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit einen Zuschuss zahlen muss. Dieser Zuschuss ist generell steuerpflichtig. Beitragspflicht besteht dagegen nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.


Beispiel

Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 2.500,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 1.250,00 € erzielt.
Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers sind die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen.
Damit ist der Leistungssatz 1 maßgebend.
Aus der Tabelle zur Berechnung des Kug für Beschäftigte von 2010 ergeben sich:

Für das Sollentgelt von 2.500,00 € ist der rechnerische Leistungssatz 1.234,25 €
Für das Istentgelt von 1.250,00 € ist der rechnerische Leistungssatz 666,92 €
Damit beträgt das Kurzarbeitergeld: 567,33 €
Ausgefallenes Entgelt: 1.250,00 €
80% des ausgefallenen Entgelts (Fiktivlohn): 1.000,00 €
Maximal möglicher beitragsfreier Zuschuss:
1.000,00 € - 567,33 €
432,67 €

Ein höherer Zuschuss als 432,67 € wäre mit dem Betrag über 432,67 € beitragspflichtig.

Bei einem Zuschuss von 500 € wären also 67,33 € beitragspflichtig.


In Tarifverträgen findet man häufig den Zuschuss des Arbeitgebers festgelegt als Aufstockung in Prozent.
Annahme: Aufstockung auf 95%
Bezogen auf unser obiges Beispiel:

Vom Sollentgelt von 2.500,00 € sind 95%: 2.375,00 €
Abzüglich Istentgelt: 1.250,00 €
Abzüglich Kurzarbeitergeld: 567,33 €
Ergibt den Zuschuss des Arbeitgebers: 557,67 €
(2.375,00 - 1.250,00 - 567,33)
Von dem Zuschuss wäre beitragspflichtig: 125,00 €
(557,67 - 432,67)

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Transferkurzarbeitergeld

Nach §2 Abs.3 SGB III sollen die Arbeitgeber die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, informieren. Dazu gehören auch Mitteilungen über geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen.

Der Sozialplan (Transfersozialplan) ist die Grundlage von Regelungen zum Transfer von Arbeitnehmern in andere Beschäftigungsverhältnisse.

Bei betrieblichen Personalanpassungsmaßnahmen, die auf einer Betriebsänderung beruhen und mit einem dauerhaften Arbeitsausfall einhergehen, kann an die betroffenen Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld gezahlt werden. Dabei können auch Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, die der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen, in Betracht kommen.

Die Agentur für Arbeit fördert die Teilnahme von Arbeitnehmern an Transfermaßnahmen durch Zuschüsse in Höhe von 50% der aufzuwendenden Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500 € je gefördertem Arbeitnehmer.

Wenn in einem Betrieb die Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (Transfergesellschaft) zusammengefasst werden, wird ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Transfer-Kug gewährt. Die Förderungsdauer beträgt maximal 12 Monate. Eine Verlängerungsmöglichkeit gibt es nicht.

Die Berechnung des Transfer-Kug erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und mit der gleichen Tabelle wie beim Kurzarbeitergeld. Das Transfer-Kug wird in der Lohnsteuer und der Sozialversicherung wie das Kurzarbeitergeld behandelt. Ausführungen dazu stehen weiter unten.

Bei der Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze gibt es Unterschiede zwischen dem normalen Kurzarbeitergeld und dem Transferkurzarbeitergeld.

Informationsseite der Agentur für Arbeit über Transferleistungen
Dort finden sie unter anderem ein Merkblatt zum Thema.

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Saison-Kurzarbeitergeld

Die Saison-Kurzarbeitergeld-Regelung ist eine Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes. Sie ersetzt seit der Schlechtwetterperiode 2006/2007 die Winterbauförderung.

Die Gewährung des Saison-Kurzarbeitergeld und der ergänzenden Leistungen hat zum Ziel, Arbeitnehmer bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten. Das Saison-Kurzarbeitergeld vermeidet Arbeitslosigkeit bei saisonalen Arbeitsausfällen wie witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder wirtschaftlichen Ursachen (Auftragsmangel) für Arbeitnehmer des Baugewerbes. Diese Leistung entspricht dem früheren Winterausfallgeld bzw. noch früheren Schlechtwettergeld.

Das Saison-Kug wird ausschließlich in der Schlechtwetterzeit und bereits ab der ersten Ausfallstunde (nach Auflösung von Arbeitszeitguthaben) geleistet. Damit kann sowohl ein Arbeitsausfall aus Witterungsgründen als auch ein saisonalbedingter Auftragsmangel ausgeglichen werden.

Für die Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus beginnt die Schlechtwetterzeit am 01. Dezember und endet am 31. März.

Im Gerüstbaugewerbe beginnt die Schlechtwetterzeit am 01. November und endet am 31. März. Hier soll es ab dem Winter 2010/2011 aber Änderungen geben.

Grundsätzlich muss Arbeitszeitguthaben in der Schlechtwetterzeit zur Vermeidung der Zahlung von Saison-Kug aufgelöst werden.

Die Bezugszeit von Saison-Kurzarbeitergeld wird nicht auf die Bezugsdauer des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes angerechnet.

Die Berechnung des Saison-Kug erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und mit der gleichen Tabelle wie beim Kurzarbeitergeld. Das Saison-Kug wird in der Lohnsteuer und der Sozialversicherung wie das Kurzarbeitergeld behandelt. Ausführungen dazu stehen weiter unten.

Den Betrieben des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus werden auch die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberbeiträge vom fiktiven Arbeitsentgelt) erstattet (außer für Angestellte und Poliere). Das Gerüstbauhandwerk hat hierfür noch keine tarifliche Regelung getroffen. Damit ist die Saison-Kurzarbeit für umlagepflichtige Arbeitgeber fast kostenneutral (außer in Betrieben des Gerüstbaugewerbes).

Die Erstattungsregelungen für den Zeitraum Februar 2009 bis Dezember 2010 kommen auch beim Saison-Kurzarbeitergeld zur Anwendung.

Informationsseite der Bundesagentur für Arbeit zum Saison-Kurzarbeitergeld
Dort finden sie unter anderem ein Merkblatt zum Thema.

Nach der aktuellen Winterbeschäftigungs-Verordnung erhalten gewerbliche Arbeitnehmer von Betrieben

  1. des Baugewerbes (§1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung),
  2. des Gerüstbauerhandwerks (§1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung),
  3. des Dachdeckerhandwerks (§1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung),
  4. des Garten- und Landschaftsbaus (§1 Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung)

entsprechend der bestehenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien ergänzende Leistungen nach §175a SGB 3.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, haben in der Bauwirtschaft Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld.

Das Mehraufwands-Wintergeld wird für die in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Arbeitstag des Monats Februar geleisteten berücksichtigungsfähigen Arbeitsstunden gewährt. Es beträgt 1 € pro Stunde.

Das Zuschuss-Wintergeld wird in Betrieben des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus in Höhe von 2,50 € für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde gewährt. Voraussetzung ist, dass durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird.

In Betrieben des Gerüstbaus beträgt das Zuschuss-Wintergeld 1,03 € und wird ausschließlich zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle gewährt.

Das Mehraufwands-Wintergeld und das Zuschuss-Wintergeld sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Finanzierung der ergänzenden Leistungen (ZWG, MWG, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge) erfolgt durch die Winterbeschäftigungs-Umlage. Diese Umlage hat im Jahr 2006 die frühere Winterbauumlage abgelöst.

Die Winterbeschäftigungs-Umlage beträgt 2% des umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelts der gewerblichen Arbeitnehmer. Davon trägt der Arbeitgeber 1,2% und der Arbeitnehmer 0,8%. Sie ist vom Arbeitgeber insgesamt an SOKA-BAU abzuführen.

Der von den Arbeitnehmern zu tragende Anteil der Umlage ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Er kann aber als Werbungskosten in der Anlage N geltend gemacht werden.

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Lohnsteuerrechtliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld stellt eine steuerfreie Leistung des Staates dar. Damit steht es in einer Reihe mit dem Arbeitslosen-, Eltern- oder Krankengeld. Das von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es ist daher auf der Lohnsteuerkarte gesondert zu bescheinigen.

Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass bestimmte steuerfreie Leistungen bei der Ermittlung des Steuersatzes Berücksichtigung finden, der für die steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist. Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen erhöhen den Steuersatz, der auf das eigentliche zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist.

Es kann also im Folgejahr zu einer Steuernachzahlung kommen. Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums sind viele Steuerzahler nicht von einer Steuernachzahlung betroffen. Verheiratete Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, müssten in 2009 allerdings mit einer Nachzahlung rechnen. Das Kurzarbeitergeld werde zum Verdienst des Ehepartners hinzugerechnet. Eine Nachzahlung hänge von dem übrigen steuerpflichtigen Einkommen des Ehepaares ab. Für die Besteuerung wird also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesamten Familie berücksichtigt.

Der Arbeitgeber hat mit dem Progressionsvorbehalt nichts zu tun.

Der Progressionsvorbehalt wird ausschließlich vom Finanzamt im Rahmen der Antragsveranlagung (§46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) oder bei der Einkommensteuerveranlagung (§46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG) berücksichtigt.

Ein vom Arbeitgeber eventuell gezahlter Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist dagegen steuerpflichtig.

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Einfluss der Kurzarbeit auf die Krankenversicherungspflicht (Jahresarbeitsentgeltgrenze)

Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer bestehen.

Für die Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird weiterhin das eigentliche regelmäßige Arbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) angenommen.

Unterschreitet ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer nur wegen Kurzarbeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze, löst dies keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Der Status eines freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmers bleibt auch während der Kurzarbeit erhalten.

Diese Regelungen gelten nicht für das Transferkurzarbeitergeld.

Zu diesem Sachverhalt gibt es folgendes Dokument:

Gemeinsames Rundschreiben zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze; hier: Neuregelung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die sich aus der Neuregelung der Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ergebenden Änderungen beraten und die Auswirkungen in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung in dem gemeinsamen Rundschreiben vom 08.03.2007 zusammengefasst.

Dort gibt es den Punkt 5.4.4 Unterbrechungen der Beschäftigung im Drei-Kalenderjahres-Zeitraum (Seite 14)

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Behandlung des Kurzarbeitergeldes in der Sozialversicherung

Grundsätzlich tritt keine Änderung im Versicherungsverhältnis während der Kurzarbeit ein. Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

Auch in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt das Versicherungsverhältnis unverändert bestehen, solange Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während des Anspruchszeitraumes für Kurzarbeitergeld (den sog. Kurzlohn bzw. das Ist-Entgelt) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge nach den normalen Grundsätzen. Dieses unterliegt also wie jedes Arbeitsentgelt der Beitragspflicht.

Das Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig und stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden bemessen sich nach dem fiktiven Arbeitsentgelt. Neben dem Ist-Entgelt wird also eine weitere Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung herangezogen, das so genannte fiktive Arbeitsentgelt. Dieses beträgt 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Das fiktive Arbeitsentgelt wird dabei nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze herangezogen.

Steuer- und Beitragsberechnung bei Kurzarbeitergeld

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Beispiel

Bruttoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt) 2.500,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt (Ist-Entgelt) erzielt von 1.200,00 €
Das ergibt einen Differenzbetrag von 1.300,00 €
Das fiktive Arbeitsentgelt sind 80% des Differenzbetrages
(1.300,00 € x 80%)
1.040,00 €

Für das fiktive Arbeitsentgelt sind nur Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abzuführen. In der Arbeitslosenversicherung ist es beitragsfrei. Die Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Das betrifft auch den von allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung allein zu tragenden zusätzlichen Beitragssatz von 0,9%. Den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose trägt die Bundesagentur für Arbeit pauschal.

Erstattung von SV-Beiträgen

Ab Februar 2009 bis März 2012 werden die Arbeitgeber bei den SV-Beiträgen um die Hälfte entlastet. Da die Erstattung pauschaliert mit 19,6% erfolgt, ist es etwas mehr als die Hälfte. Es werden also auf die 80% des entfallenden Arbeitsentgelts 19,6% von der Agentur für Arbeit erstattet (Konjunkturpaket II; siehe oben). Nicht erstattet werden damit bis Juni 2009 17,75% (37,35% - 19,6%) und ab Juli 2009 17,15% (36,75% - 19,6%; bedingt durch Senkung des Beitragssatzes zur Krankenversicherung). Im Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland wurde im Artikel 10 das SGB III geändert. Dort gibt es jetzt einen §421t (Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld). Dort ist festgelegt das für die Pauschalierung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung die Sozialversicherungspauschale nach §133 Absatz 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt wird. Das wären also 21% minus 1,4% (die Hälfte von 2,8% Arbeitslosenversicherung) gleich 19,6%.
Für Zeiten in Weiterbildungsmaßnahmen können sogar 100% erstattet werden. Die Erstattung erfolgt pauschaliert mit 39,2%, des der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Entgelts (also etwas mehr als die zu zahlenden SV-Beiträge).

Als weitere Entlastung wurde beschlossen, die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit nach sechs Monaten voll zu erstatten. Damit können künftig die Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 01.01.2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist damit bei Vorliegen der Voraussetzungen ab Juli 2009 möglich. Auch diese Regelung wurde bis Ende März 2012 verlängert.

Im Versicherungsnachweis (Entgeltbescheinigung) ist als versicherungsrechtlich wirksames Bruttoarbeitsentgelt der Betrag zu bescheinigen, von dem die Beiträge zur Rentenversicherung berechnet worden sind. Also das Ist-Entgelt und das fiktive Arbeitsentgelt.

Für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage ist nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Insolvenzgeldumlage nicht herangezogen.

Für die Berechnung der Umlagebeiträge U1 und U2 ist auch nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlagebeiträge U1 und U2 nicht herangezogen.

Damit ergibt sich folgende Beitragsverteilung:

Beitragsverteilung 2010 Ist-Entgelt (tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt) Fiktives Arbeitsentgelt (80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt)
Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitgeber
Krankenversicherung 7,900% 7,000%  - - -  14,900%
Pflegeversicherung (außer Sachsen) 0,975% 0,975%  - - -  1,950%
Pflegeversicherung (Sachsen) 1,475% 0,475%  - - -  1,950%
Beitragszuschlag Kinderlose (Pflegeversicherung) 0,250%  - - -   - - -   - - - 
Rentenversicherung 9,950% 9,950%  - - -  19,900%
Arbeitslosenversicherung 1,400% 1,400%  - - -   - - - 
Umlage U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)  - - -  entsprechend Satzung der Krankenkasse  - - -   - - - 
Umlage U2 (Mutterschaftsaufwendungen)  - - -  entsprechend Satzung der Krankenkasse  - - -   - - - 
Insolvenzgeldumlage  - - -  0,410%  - - -   - - - 

Beitragszuschuss von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichertern Beziehern von Kurzarbeitergeld

Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Bezieher von Kurzarbeitergeld erhält folgenden Beitragszuschuss:

Beide Beträge zusammen bilden den Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung. Das fiktive Arbeitsentgelt wird dabei nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung herangezogen.

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Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze während des Bezugs von Kurzarbeitergeld

Für die Beitragsberechnung sind das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt und das fiktive Arbeitsentgelt heranzuziehen.

Das ungerundete fiktive Arbeitsentgelt gilt als Bruttoarbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Es wird nur bis zur Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Wenn tatsächlich erzieltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) und fiktives Arbeitsentgelt zusammen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, ist das fiktive Arbeitsentgelt entsprechend zu kürzen.

Bei einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gelten ab 01.01.2010 einheitliche Regelungen. Ein Beispiel zur Erläuterung dieser Besonderheit finden Sie weiter unten.

Beispiel

Bruttoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt) 184 Stunden zu 22 € = 4.048,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt (Ist-Entgelt) erzielt von 140 Stunden zu 22 € = 3.080,00 €
44 Stunden sind wegen ausgefallen. Das ergibt einen Differenzbetrag von 968,00 €
Das fiktive Arbeitsentgelt sind 80% des Differenzbetrages
(968,00 € x 80%)
774,40 €

Erfassung des Arbeitsausfall bei Kurzarbeit in der Classic Line:

Erfassung Arbeitsausfall bei Kurzarbeit in der Classic Line

Das Ist-Entgelt (nach den normalen Grundsätzen) und das fiktive Arbeitsentgelt (nur der Arbeitgeber zahlt Beiträge) sind beitragspflichtig.

In der Rentenversicherung sind damit das Istentgelt (3.080,00 €) und das fiktive Arbeitsentgelt (774,40 €) beitragspflichtig. Beide Beträge liegen unter der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung (sowohl neue als auch alte Bundesländer).

In unserem Beispiel überschreitet aber das Istentgelt und das fiktive Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung. Damit sind nur 670 € des fiktiven Arbeitsentgelts beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.
3.080,00 € + 670 € = 3.750 € (Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung für 2010)

Testabrechnung zum Kurzarbeitergeld mit der Classic Line

Der Mitarbeiter hat die Steuerklasse IV und 2 Kinderfreibeträge. Aus der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) für 2010 ergeben sich folgende Werte:

Für das Sollentgelt von 4.048,00 € ist der rechnerische Leistungssatz 1.570,54 €
Für das Istentgelt von 3.080,00 € ist der rechnerische Leistungssatz 1.273,35 €
Damit beträgt das Kurzarbeitergeld: 297,19 €

Die Beispielabrechnung wurde für einen Mitarbeiter in Sachsen gemacht. Dieser Umstand erklärt die unterschiedlichen Beträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Pflegeversicherung.

Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung

Für Lohnabrechnungszeiträume ab 01.01.2010 gilt Folgendes:

Überschreitet das Soll-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, so ist es zunächst auf diese Grenze zu kürzen. Das gekürzte Soll-Entgelt ist sodann dem Ist-Entgelt gegenüberzustellen. 80% des Differenzbetrags wird als fiktives Arbeitsentgelt der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld zugrunde gelegt (Festlegungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung).

Beispiel:

Das Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall soll 6.000 € betragen.
Das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt soll 3.000 € betragen.
Arbeitnehmer ist freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.

In den alten Bundesländern gilt:

Soll-Entgelt (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung alte Bundesländer) 5.500 €
Ist-Entgelt 3.000 €
Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt 2.500 €
Fiktives Entgelt (= 80% des Differenzbetrags) 2.000 €
Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung
Ist-Entgelt von 3.000 € (AN und AG tragen je die Hälfte des Beitrags)
Fiktives Entgelt von 2.000 € (AG trägt Beitrag allein)
5.000 €
Beitragsbemessungsgrundlage in der Kranken-und Pflegeversicherung
Ist-Entgelt von 3.000 € (normale Beitragsverteilung zwischen AN und AG; 7,9% und 7%)
Fiktives Entgelt von 750 € (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung; AG trägt Beitrag allein)
3.750 €
Beitragsbemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung
Ist-Entgelt von 3.000 € (AN und AG tragen je die Hälfte des Beitrags)
3.000 €
Meldepflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung 5.000 €

In den neuen Bundesländern gilt:

Soll-Entgelt (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung neue Bundesländer) 4.650 €
Ist-Entgelt 3.000 €
Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt 1.650 €
Fiktives Entgelt (= 80% des Differenzbetrags) 1.320 €
Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung
Ist-Entgelt von 3.000 € (AN und AG tragen je die Hälfte des Beitrags)
Fiktives Entgelt von 1.320 € (AG trägt Beitrag allein)
4.320 €
Beitragsbemessungsgrundlage in der Kranken-und Pflegeversicherung
Ist-Entgelt von 3.000 € (normale Beitragsverteilung zwischen AN und AG; 7,9% und 7%)
Fiktives Entgelt von 750 € (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung; AG trägt Beitrag allein)
3.750 €
Beitragsbemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung
Ist-Entgelt von 3.000 € (AN und AG tragen je die Hälfte des Beitrags)
3.000 €
Meldepflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung 4.320 €

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Beitragszuschuss eines privat versicherten Arbeitnehmers während der Kurzarbeit

Aus Gründen der Gleichbehandlung mit gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern enthält der § 257 SGB V einige Sonderregelungen für Bezieher von Kurzarbeitergeld.

(1) ......
Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, nach   249 Abs. 2 Nr. 3 als Beitrag zu tragen hätte.
........

Der Arbeitgeber muss für die privat versicherten Bezieher von Kurzarbeitergeld auf das fiktive Arbeitsentgelt den vollen Beitrag zur Krankenversicherung als Zuschuss zahlen. Diese Regelung gilt auch für für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Bezieher von Kurzarbeitergeld.

Damit sieht die Berechnung des Beitragszuschuss für einen privat krankenversicherter Bezieher von Kurzarbeitergeld so aus:

Es wird zuerst der Höchstzuschuss ermittelt:

Beide Beträge zusammen bilden den Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung. Der Höchstzuschuss von 262,50 € (für 2010) gilt also bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht als Obergrenze.

Das fiktive Arbeitsentgelt wird bei der Berechnung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung herangezogen.

Der Beitragszuschuss ist bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrages begrenzt. Die Grenze liegt während der Kurzarbeit beim tatsächlich zu zahlenden Beitrag. Der § 257 SGB V enthält dazu einige Sonderregelungen.

(2) ......
Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben.
........

Beispiel

Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 5.000,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 3.000,00 € erzielt.
Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 300,00 € betragen
Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Auf das Istentgelt von 3.000,00 € wird der Arbeitgeberanteil von 7,0% (2010) angewendet 210,00 €
Der Fiktivlohn wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung herangezogen
Fiktivlohn (80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt): 1.600,00 €
(5.000,00 € - 3.000,00 €) * 80%
Da 3.000,00 € + 1.600,00 € die Beitragsbemessungsgrenze von 3.750,00 € (für 2010) übersteigen, wird der Fiktivlohn nur mit 750,00 € zur Beitragsberechnung herangezogen.
750,00 € * 14,9% (für 2010)
111,75 €
Damit beträgt der Höchstzuschuss:
210,00 € + 111,75 €
321,75 €
Der zu zahlende AG-Zuschuss beträgt:
Keine Begrenzung auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrages. Die Grenze für den Zuschuss ist während der Kurzarbeit der tatsächliche Beitrag zur privaten Krankenversicherung.
300,00 €

Damit ergibt sich für privat versicherte Arbeitnehmer folgendes:

Arbeitnehmer befindet sich in Kurzarbeit Keine Kurzarbeit
Es gilt der Höchstzuschuss nach der oben erläuterten speziellen Ermittlung.
Dabei kommt häufig mehr als der "normale" Höchstzuschuss (262,50 € für 2010) heraus.
Genau der Höchstzuschuss kommt nur in dem Fall bei der Berechnung heraus, wenn das Ist-Entgelt mindestens die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung erreicht (für 2010 also 3.750 €). In diesem Fall würde vom fiktiven Arbeitsentgelt keine Berechnung erfolgen.
Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch den Betrag, den er für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.
Es gilt der Höchstzuschuss von 262,50 € (für 2010)
Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.

Damit besteht eine Gleichbehandlung der Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten sowie der privat Krankenversicherten.

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Qualifizierung während der Kurzarbeit

Zurzeit können alle in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten von ihren Arbeitgebern weiterqualifiziert werden. Die Bundesagentur beteiligt sich dabei an den Weiterbildungskosten sowie an den Sozialversicherungsbeiträgen. Auf Antrag des Arbeitgebers können die vollen Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiten der Qualifizierung während der Kurzarbeit erstattet werden. Diese Regelungen waren befristet bis Ende 2010. Auch in diesem Punkt erfolgte eine Verlängerung bis März 2012.

Im Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland wurde im Artikel 10 das SGB III geändert. Dort gibt es jetzt einen §421t (Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld). Dort ist festgelegt, dass der zeitliche Umfang der Qualifizierungsmaßnahme mindestens 50% der Ausfallzeit betragen muss. Berücksichtigungsfähig sind außerdem alle beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Nicht öffentlich geförderte Qualifizierungsmaßnahmen sind berücksichtigungsfähig, wenn ihre Durchführung weder im ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden Interesse des Unternehmens liegt noch der Arbeitgeber gesetzlich zur Durchführung verpflichtet ist.

Hierfür gibt es ein vom Europäischen Sozialfonds (ESF) ko-finanziertes Programm, dessen Durchführung bei der Bundesagentur für Arbeit liegt.

Informationsseite des ESF zur QualiKug

Informationen der Bundesagentur für Arbeit

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Qualifizierung außerhalb der Kurzarbeit

Im Rahmen des Konjunkturpaketes wurde die Ausweitung bestehender Qualifizierungsprogramme außerhalb der Kurzarbeit beschlossen. Das Programm WeGebAU (Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen) wurde für alle Beschäftigten geöffnet, deren Aus- oder Weiterbildung länger als vier Jahre zurückliegt.

Informationen der Bundesagentur für Arbeit

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Antrag auf Kurzarbeitergeld und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Das Kurzarbeitergeld wird auf Antrag für den jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) gewährt.

Für Abrechnungszeiträume ab Februar 2009 gibt es neue Vordrucke.

In der Zeit vom 1.2.2009 bis 31.03.2012 wird mit dem Antrag auf Kurzarbeitergeld auch die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet. Beide Vordrucke stellen zusammen den Antrag auf Kurzarbeitergeld dar.

Beide Dokumente sind vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung (Betriebsrat) innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten bei der Agentur für Arbeit einzureichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Je SV-Erstattungsregelung ist eine eigene Abrechnungsliste zu verwenden:

Qualifizierung ohne ESF-Förderung:

(FbW - Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Bundesagentur für Arbeit)

Qualifizierung mit ESF-Förderung:

(ESF - Europäischer Sozialfonds)

Die Summe der pauschalierten SV-Erstattung ist nur auf der letzten Seite der Abrechnungsliste einzutragen. Je Erstattungspauschale (50 oder 100 %) muss eine eigene Abrechnungsliste erstellt werden.

Die pauschalierte Erstattung schließt alle Personengruppen unabhängig davon ein, ob diese einer gesetzlichen oder freiwilligen Versicherung unterliegen.

Pauschalierte 50%-SV-Erstattung:

Gesamtsumme Sollentgelt minus Gesamtsumme Istentgelt = Differenzbetrag (Fiktivlohn)
Differenzbetrag (Fiktivlohn) x 80 % x 19,6 % = Erstattungsbetrag den der Arbeitgeber erhält

Pauschalierte 100%-SV-Erstattung:

Gesamtsumme Sollentgelt minus Gesamtsumme Istentgelt = Differenzbetrag (Fiktivlohn)
Differenzbetrag (Fiktivlohn) x 80 % x 39,2 % = Erstattungsbetrag den der Arbeitgeber erhält

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Informationen zum Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber

Für die Arbeitgeber ist Kurzarbeit trotz der bis März 2012 geltenden Erstattungsregelungen zu SV-Beiträgen eine teure Lösung. Es ist nur eine Lösung für finanzkräftige Unternehmen, die ihre Stammbelegschaft halten wollen. Ein Unternehmen was schon finanzielle Probleme hat, wird bei einer längeren Phase von Kurzarbeit noch größere Probleme bekommen. Da ja das Umfeld nicht stimmt und Aufträge weg brechen besteht in vielen Firmen ein Problem bei den Fixkosten. Wer natürlich deutlich helles Licht am Ende des Tunnels sieht behält mit dem Instrument Kurzarbeit seine Betriebsbereitschaft und kann den Motor schnell wieder anwerfen.
Durch das eingesparte Arbeitsentgelt (Verminderung der Arbeitszeit sowie Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen) stellt Kurzarbeit eine Möglichkeit zur Kosteneinsparung in wirtschaftlich schwierigen Zeiten für die Unternehmen dar. Die Zukunft des Unternehmens und die Weiterbeschäftigung von erfahrenen Mitarbeitern kann damit gewährleistet werden.

Erklärung (bedingt durch häufige Anfragen per E-Mail)
Durch Kurzarbeit wird zweifelsohne im Vergleich zum Stand ohne Kurzarbeit Geld gespart. Das ist aus Sicht der Personalabteilung, des Rechnungswesens als auch aus der Sicht des Pförtners richtig. Eine Einsparung im Vergleich zum vorherigen Betrachtungszeitraum muss aber nicht bedeuten, dass jetzt alles in Ordnung ist. Dazu ein kleines Beispiel:
Wir versetzen uns in die Sicht eines Arbeitnehmers mit Familie. Einkommen 2.000 Euro netto, Alleinverdiener und 10.000 Euro auf der hohen Kante.
Die Familienausgaben betragen 1.800 Euro pro Monat. Es kann also gespart werden.
Unser Arbeitnehmer wird arbeitslos und hat nur noch 1.300 Euro Arbeitslosengeld. Es fehlen also 500 Euro pro Monat.
Fazit: Es kann nicht mehr gespart werden. Das gesparte ist irgendwann alle. Arbeitslosengeld gibt es nur eine bestimmte Zeit. Was kommt nach dem Arbeitslosengeld? Gibt es einen neuen Job?
Die Familie schränkt sich ein und hat nur noch 1.600 Euro Ausgaben pro Monat.
Unsere Familie hat durch Einsparungen die Ausgaben gesenkt. Das ist erst mal besser als vorher aber KEINE Lösung, denn das Fazit bleibt gleich.
Sparen unmöglich. Gespartes bald alle. Arbeitslosengeld gibt es nur kurze Zeit. ...
Dieses Beispiel lässt sich auch auf einen Betrieb übertragen.
Also: GÜNSTIGER ALS VORHER BEDEUTET NICHT AUTOMATISCH GÜNSTIG!

Kündigung oder Kurzarbeit, was ist günstiger?

Diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten!

Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle (ungekürzte) Arbeitsentgelt. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sie noch voll beschäftigen kann oder nicht.

Bei Kurzarbeit bleibt das Know-how der Mitarbeiter für den Betrieb erhalten und es kann bei Verbesserungen der Auftragslage schnell zur regulären Arbeitszeit übergegangen werden.

Bei Mitarbeitern mit geringer Qualifikation und kurzer Kündigungsfrist kann eine Kündigung günstiger sein.

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Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers

Grundsätzlich werden folgende Fälle unterschieden:

  1. Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten
    • Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht noch
    • Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr
  2. Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) während der Kurzarbeit eingetreten
    • Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht noch
    • Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr

Zur Unterscheidung der zwei Fälle gilt das Kalendermonatsprinzip. Danach ist der Beginn von Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit gegeben, wenn die Erkrankung in einem Kalendermonat eintritt, für den Kurzarbeit angemeldet ist. Der erste Krankheitstag kann damit sogar vor dem ersten Arbeitsausfalltag liegen, wenn beide Tage in einem Kalendermonat liegen.

  Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) während der Kurzarbeit eingetreten
Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht noch Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem im Betrieb verkürzt gearbeitet wird, nur noch für die verkürzte Arbeitszeit (§ 4 Abs. 3 EFZG).

Für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden erhält der Arbeitnehmer bis zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums ein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds (§ 47b Abs. 4 SGB V), das er erhalten würde, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Das ausgezahlte Krankengeld wird ihm dann von der zuständigen Krankenkasse auf Antrag erstattet.

Für die Zahlung der Beiträge aus dem Krankengeld, sowie für die Entgeltmeldung aufgrund des Krankengelds, ist stets die jeweilige Krankenkasse zuständig.
Für die nicht vom Arbeitsausfall betroffene Arbeitszeit besteht der normale Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Arbeitnehmer haben für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 172 Abs. 1a SGB III).

Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr Für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall besteht kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld.

Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld. Es erfolgt eine normale Berechnung des Krankengeldes nach § 47 SGB V. Maßgebend ist der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum.

Für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall besteht kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld.

Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld.

Der Krankengeldberechnung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das vor der Kurzarbeit erzielt wurde (§ 47b Abs. 3 SGB V)

Der vorausgegangene Arbeitsausfall mindert also nicht das Krankengeld.

Die folgende Grafik soll den Sachverhalt verdeutlichen:

Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber hat der Krankenkasse neben dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung (einschließlich Entgeltfortzahlung) auch ein fiktives Arbeitsentgelt zu melden, wenn im Abrechnungszeitraum neben dem Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds auch noch Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, das nicht mit der Arbeitsunfähigkeitszeit zusammentraf. Für diesen Fall beträgt das fiktive Arbeitsentgelt 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, multipliziert mit dem Verhältnis der Ausfallstunden ohne Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds zu den Gesamtausfallstunden.

Bei einem angenommenen Arbeitsausfall von insgesamt 40 Stunden im Monat sollen davon 16 Stunden Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds anfallen. Als Ausfallstunden ohne Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds ergeben sich dann 24 Stunden. Bei einem Stundenlohn von 15 € ergibt sich ein Arbeitsausfall von 600 €. Davon 80% sind 480 €. Als fiktives Arbeitsentgelt wären 288 € zu melden (480 € *24 Stunden/40 Stunden).

Beispiel:

Abrechnungsmonat März 2010 mit Kurzarbeitergeld und Lohnfortzahlung

Berechnung:

Soll-Entgelt 2.760 €
(184 Stunden * 15 €)
Ist-Entgelt 2.160 €
(144 Stunden * 15 €)
40 Arbeitsstunden und
104 Stunden Lohnfortzahlung
Unterschiedsbetrag zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt 600 €
(2.760 € - 2.160 €)
fiktives Arbeitsentgelt 288 €
(600 € * 80% = 480 €;
480 € * 24 Stunden / 40 Stunden = 288 €)

Die Beitragszahlung und die Entgeltmeldung für die 16 Ausfallstunden mit Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds erfolgt durch die zuständige Krankenkasse.

Wenn für sämtliche Ausfallstunden Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds besteht, wird kein fiktives Arbeitsentgelt errechnet.

Auszahlung und Erstattung von Leistungen

Die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bzw. die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers für die verbleibende Arbeitsleistung im Zeitraum der Kurzarbeit erfolgt nach den normalen Grundsätzen der Lohnfortzahlung. Eine teilweise Erstattung gibt es nur für Kleinbetriebe, die am Umlageverfahren U1 teilnehmen.

Das Krankengeld wird durch die Krankenkasse an den Arbeitnehmer gezahlt.

Das Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes nach § 47b Abs. 4 SGB V ist durch den Arbeitgeber kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Die Erstattung erfolgt durch die Krankenkasse.

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Informationen zur Gewährung von Urlaub während der Kurzarbeit

Grundsätzliches

Die Gewährung von Urlaub ist ein wesentliches Mittel, um Kurzarbeit zu vermeiden. Der Einsatz von Urlaub kann aber nur dann durch den Arbeitgeber verlangt werden, wenn nicht vorrangige Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen.

Der Resturlaub aus dem Vorjahr und der Resturlaub zum Jahresende muss aber zur Vermeidung des Arbeitsausfalls eingesetzt werden.

Eine Anordnung von Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit entgegen den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

Urlaubsanspruch

Die Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Dauer des Urlaubsanspruches. Während der Kurzarbeit wird damit der gleiche Urlaubsanspruch erarbeitet wie durch die ungekürzte Arbeit.

Die Urlaubsplanung muss in der Kurzarbeiterzeit nicht geändert werden. Urlaub ist während dieser Zeit genauso möglich.

Lohnfortzahlung während des Urlaubs

Das Urlaubsentgelt berechnet sich trotz der Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen.

Im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer steht in §11 Abs. 1 folgendes:

Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.

Damit entspricht die Lohnfortzahlung während des Urlaubs dem normalen Arbeitslohn der ohne Kurzarbeit zu zahlen wäre.

Kündigung und Urlaubsanspruch

Der restliche Jahresurlaub muss während der Kündigungsfrist gewährt werden. Wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, so ist er abzugelten (§7 Bundesurlaubsgesetz).

Scheidet ein Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte aus seinem Unternehmen aus, hat er Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat (Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind dabei auf volle Urlaubstage aufzurunden). Scheidet ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus seinem Unternehmen aus, hat er den Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.

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Aufnahme eines Nebenjob

Grundsätzliches

Ein Nebenjob während der Kurzarbeit ist dann zulässig, wenn er sich mit der (reduzierten) Arbeit im Stammbetrieb vereinbaren lässt. Die Arbeitsagenturen können Kurzarbeitern sogar Beschäftigungen bzw. Nebenbeschäftigungen anbieten. Wenn die Betroffenen die Annahme dieser Jobs verweigern kann das Kurzarbeitergeld entfallen (§172 Abs. 3 SGB III). Es sind dann die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.

Aufnahme der Nebenbeschäftigung vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld

Wird die Nebenbeschäftigung vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufgenommen, wird sie nicht aufs Kurzarbeitgeld angerechnet. Im Prinzip reicht es, wenn der Arbeitsvertrag für den Nebenjob vor dem Beginn der Kurzarbeit abgeschlossen wurde. Sicherer ist es jedoch, den Nebenjob einen Tag vor dem Bezug des Kurzarbeitergelds anzutreten.

Aufnahme der Nebenbeschäftigung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld

Erfolgt die Aufnahme einer Nebentätigkeit aber während des Bezugs von Kurzarbeitergeld, so erfolgt eine Anrechnung und damit einhergehend, die Kürzung des Kurzarbeitergeldes.

Das Nebeneinkommen, das mit einer Nebeneinkommensbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen ist, wird in voller Höhe (Brutto), dem Istentgelt hinzugerechnet (§179 Abs. 3 SGB III). Damit verringert sich die Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt sowie das Kurzarbeitergeld.

Das führt trotzdem zu einem höheren verfügbaren Einkommen als ohne Nebentätigkeit.

Hier sollte man keine Milchmädchenrechnung machen. Ein Nebenjob ist ein zweites Standbein und bleibt auch nach der Verschärfung von Problemen im ersten Job. Nach vorn schauen ist immer besser als sich zuviel mit der jetzigen Kurzarbeit zu beschäftigen.

Wenn jemand eine schon vor der Kurzarbeit ausgeübte Nebentätigkeit ausweitet bleiben die vorher bereits nebenher verdienten Beträge anrechnungsfrei und die zusätzlich verdienten Beträge werden dem Istentgelt hinzugerechnet. In der Praxis wird das natürlich dann Schwierigkeiten bereiten, wenn schon vorher ein schwankender Verdienst im Nebenjob vorlag.

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Kündigung während der Kurzarbeit

Kündigungen kann der Arbeitgeber auch während der Kurzarbeit aussprechen (sowohl aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen). Alle anderen Aussagen entbehren jeglicher Grundlage bzw. sind Schwachsinn.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen neben den Kurzarbeits-Gründen aber noch weitere Gründe dazukommen. Es muss sich also nach der Einführung der Kurzarbeit die Situation im Unternehmen geändert haben!
Beispiele:

Das muss natürlich mit Zahlen nachweisbar sein.

Die betriebsbedingte Kündigung ist also nur dann zulässig, wenn neben den Gründen, die die Kurzarbeit begründet hatten, weitere Gründe hinzugekommen sind.

Die Kündigungsfristen sind in jedem Falle einzuhalten.

Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle (ungekürzte) Arbeitsentgelt. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sie noch voll beschäftigen kann oder nicht.

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Besonderheit bei der Berechnung des Elterngeldes

Kurzarbeitergeld fließt nicht in die Berechnung des Elterngeldes ein. Damit ergeben sich für Mütter und Väter, die nach der Kurzarbeit Elterngeld beziehen erhebliche Nachteile.

Da das Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt schon eine Lohnersatzleistung ist, wird es bei der Berechnung von Elterngeld nicht berücksichtigt.

Das Elterngeld wird aus dem individuellen Erwerbseinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes berechnet. Entscheidend ist dabei der Durchschnittsverdienst.

Als Erwerbseinkommen zählt die Summe der positiven Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Land und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I und II oder Krankengeld zählen nicht dazu.

Im Extremfall bedeutet das den Mindestsatz von 300 Euro.

Wenn 12 Monate Kurzarbeit vor der Geburt lagen und wenig oder gar nicht gearbeitet wurde ist das leider möglich.

Hier kann man nur empfehlen Schwangere aus dem Geltungsbereich der jeweiligen Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit herauszunehmen.

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Behandlung von Kurzarbeitergeld und Sozialversicherungsbeiträgen in der Finanzbuchhaltung

Das Kurzarbeitergeld stellt keinen Lohnaufwand dar. Damit stellt die Erstattung des Kurzarbeitergeldes durch die Agentur für Arbeit auch keinen sonstigen betrieblichen Ertrag dar. Die Zahlungen und Erstattungen im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld müssen auf einem gesonderten Verrechnungskonto für durchlaufende Posten erfasst werden.

Bei einer Buchung des Kurzarbeitergeldes als Lohnaufwand und der Erstattung als sonstiger betrieblicher Ertrag gibt es vom Finanzamt in der Regel keine Probleme (kein Unterschied bei der Auswirkung auf den Gewinn). Probleme kann es bei der Gewerbesteuer geben, wenn ein Unternehmen in mehreren Gemeinden tätig ist und damit eine Steuerzerlegung notwendig wird. Die Steuerzerlegung regelt die Verteilung des Steueraufkommens von in mehreren Gebietskörperschaften ansässigen Unternehmen auf diese Gebietskörperschaften. Der Maßstab für die Zerlegung ist das Verhältnis der Lohn- und Gehaltssumme, die von der Unternehmung in den einzelnen Gemeinden ausgezahlt wird.

Die Sozialversicherungsbeiträge für den Fiktivlohn müssen als Personalaufwand gebucht werden. Die Erstattung dieser Beitragszahlungen durch die Agentur für Arbeit müssen als sonstiger betrieblicher Ertrag erfasst werden.

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Statistik zur Kurzarbeit

Die Anzeigen über von Kurzarbeit betroffene Personen werden regelmäßig von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht.

Die Anzeigen und die realisierte Kurzarbeit können sehr stark voneinander abweichen. Die provisorischen Anzeigen werden zum Monatsende erfasst und von der Bundesagentur veröffentlicht. Die tatsächliche Zahl der Kurzarbeiter wird erst viel später bekannt. Erst nach Ablauf eines Quartals erstatten die Betriebe Meldung über die realisierte Kurzarbeit. Die Bundesagentur legt etwa acht Wochen nach Quartalsende dann die Zahlen vor. Für das erste Vierteljahr 2010 gab es also erst Ende Mai Aufschluss.

Monat Bestand an Kurzarbeitern
August 2008 39.416
September 2008 49.965
Oktober 2008 70.983
November 2008 130.133
Dezember 2008 270.472
Januar 2009 574.407
Februar 2009 1.082.323
März 2009 1.258.895
April 2009 1.517.845
Mai 2009 1.533.579
Juni 2009 1.433.269
Juli 2009 1.236.473
August 2009 1.049.919
September 2009 1.074.447
Oktober 2009 1.084.283
November 2009 976.408
Dezember 2009 890.244
Januar 2010 1.009.168
Februar 2010 961.382
März 2010 829.510

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Der durchschnittliche Arbeitszeitausfall über alle Kurzarbeiter betrug im März 2010 37%. Bei konjunktureller Kurzarbeit gab es einen Arbeitszeitausfall von 33%.

Insgesamt von Kurzarbeit betroffene Personen

Eine ähnliche Situation gab es schon mal. Von den Zahlen her war sie sogar noch schlimmer und kaum einer erinnert sich noch daran. Im Jahr 1991 gab es in Deutschland fast 1,8 Millionen Kurzarbeiter. Über 1,6 Millionen Kurzarbeiter waren aus Ostdeutschland. Dazu kommt noch, dass damals viele Kurzarbeit Null Stunden (100% Arbeitsausfall) hatten.

Die Zahlen von Kurzarbeitern für die Jahre 1991 bis 2009 in der Abbildung sind Jahresdurchschnittswerte.

Jahresdurchschnittswerte Kurzarbeiter von 1991 bis 2009

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Weitere Informationen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Internetseite mit tagesaktuellen Informationen über alle anstehenden Veränderungen beim Kurzarbeitergeld geschaltet.

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