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Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Betriebliche Altersversorgung

Inhalt

Aktuelles

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Grundsätzliches

Umfangreiche Reformen sind in den vergangenen Jahren in die Wege geleitet worden. Dabei ist auch die betriebliche Altersversorgung attraktiver geworden.

Die betriebliche Altersvorsorge (BAV) wird vom Staat durch zahlreiche Maßnahmen gefördert. Die Beiträge können zu einem beträchtlichen Teil von Steuern und Sozialabgaben befreit werden und vom Arbeitgeber in der Regel als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die BAV wird immer mehr zu einem Rekrutierungs- und Bindungsinstrument für Fach- und Führungskräfte.

Das Alterssicherungssystem in Deutschland ruht auf drei Säulen:

Das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 regelt die Vorsorge in drei Schichten mit jeweils steuerlichen Besonderheiten. Hier steht nicht der Träger der Altersvorsorge, sondern die staatliche Förderung (steuerlich, zulagengefördert, ungefördert) im Vordergrund.

  1. Basisversorgung:
    • gesetzliche Rentenversicherung
    • Beamtenversorgung (sichert Beamtinnen und Beamte für das Alter sowie gegen Dienstunfähigkeit ab)
    • berufsständische Versorgung (auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft beruhende Altersversorgung für kammerfähige freie Berufe
    • landwirtschaftliche Alterskasse (Alterssicherung der Landwirte)
    • private Basis-Rente oder Rürup-Rente (private Leibrente mit Kapitaldeckung)
  2. Zusatzversorgung:
    • betriebliche Altersvorsorge
    • Riester-Rente (Prämien-Rente)
  3. Sonstige Kapitalanlageprodukte:
    • private Rentenversicherungen
    • private Kapitalversicherungen
    • Immobilienbesitz
    • usw.

Eine Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer anlässlich des Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Erreichen der Altersgrenze, im Falle der Invalidität oder im Todesfalle zusagt. Man spricht hier auch von der Absicherung eines biometrischen Risikos.

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bildet eine gesetzliche Grundlage.

Durch das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge vom 10.12.2007 traten einige Änderungen in kraft.

Die betriebliche Altersversorgung kann von Arbeitgeber und/oder vom Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) finanziert werden.

Damit gibt es:

Der Arbeitnehmer kann die Entgeltumwandlung verbindlich verlangen. Es besteht für Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, vermögenswirksame Leistungen in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln.

In den Genuss der betrieblichen Altersversorgung kommen alle, die in der gesetzlichen Rente pflichtversichert sind.

Steuerrechtlich gilt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als Arbeitnehmer. Damit kann er wie jeder andere Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung erhalten. Wegen seiner Doppelfunktion als Unternehmer und Angestellter sind aber bestimmte Kriterien für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen einzuhalten.

Die steuerlich geförderte Form der betrieblichen Altersvorsorge (Entgeltumwandlung aus dem Bruttolohn) wird umgangssprachlich als Eichel-Rente bezeichnet.

Ende 2006 verfügten 17,3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über eine Betriebsrentenanwartschaft (ca. 65% aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten).

Hier finden sie das BMF-Schreiben vom 31. März 2010 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung). Es ist die Aktualisierung des BMF-Schreibens vom 20. Januar 2009.

Am 13.08.2008 wurde das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi II) beschlossen. Mit dem Gesetz sollen Langzeitkonten attraktiver gemacht und Rechtsunsicherheiten beseitigt werden. Damit soll es zu einer weiteren Verbreitung von Langzeitkonten und daraus resultierenden Freistellungsphasen kommen. Das Gesetz tritt am 01.01.2009 in Kraft.

Informationen zu Arbeitszeitkonten (Wertguthaben)

Informationen zu Flexi II auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Das erhöhte Renteneintrittsalter (Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre) kann eine Anpassung von Versorgungszusagen notwendig machen.

Mit dem TÜV Süd-Siegel Geprüfter Entgeltumwandlungsprozess können sich Unternehmen in Deutschland eine vorbildliche Altersvorsorge bescheinigen lassen. Die Untersuchung wird vom TÜV auch vor Ort im Unternehmen vorgenommen. Das Zertifikat wird immer für 3 Jahre vergeben, es erfolgt aber eine stichprobenartige Prüfung einmal im Jahr. Nach Ablauf der 3 Jahre wird das gesamte Prüfungsverfahren von neuem durchgeführt.

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Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung

Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer seit 2002 über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung informieren und eine Lösung (Durchführungsweg) anbieten. Der Arbeitgeber sollte sich das Angebot dokumentieren lassen. Die Mitarbeiter könnten sonst einen Anspruch auf Versorgungsschaden wegen unterlassener Aufklärung geltend machen.

Seit dem 01.01.2002 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Umwandlung von Entgeltbestandteilen in eine betriebliche Altersversorgung. Damit muss der Arbeitgeber eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung einführen, sobald ein Arbeitnehmer dies verlangt. Der Arbeitgeber steigert mit einer betrieblichen Altersversorgung die Bindung seiner Arbeitnehmer an das Unternehmen und spart gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge.

Bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung können umgewandelt werden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufwendung eigener Beiträge gibt es nicht. Der Rechtsanspruch besteht nur hinsichtlich der Umwandlung von vorhandenen Entgeltbestandteilen.

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Formen der Zusage

Über die Leistung und somit den Inhalt und die Ausgestaltung einer betrieblichen Altersvorsorge entscheidet der Arbeitgeber.

Je nach Art der Ermittlung der späteren Leistung wird zwischen folgenden Formen der Zusage unterschieden:

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Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung

Bei der Unverfallbarkeit der Ansprüche muss zwischen der arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung und der durch den Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) finanzierten Altersversorgung unterschieden werden.

Durch den Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) finanzierte Altersversorgung

Der § 1b Abs. 5 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) schreibt vor:

Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet.

Damit spielt bei einer Entgeltumwandlung das Lebensalter und der Bestand der Zusage keine Rolle.

Arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung

Für rein arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen ist zur Bestimmung der gesetzlichen Unverfallbarkeit nach Versorgungszusagen mit Erteilungsdatum bis 31.12.2008 und ab dem 01.01.2009 zu unterscheiden.

Zusagedatum bis 31.12.2008 Zusagedatum ab 01.01.2009
Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat. Der § 1b Abs. 1 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) legt fest, dass einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat.

Der § 30f Abs. 2 enthält eine Übergangsvorschrift für Altzusagen:

(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.

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Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung

Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sind:

Die ersten 4 Durchführungswege gehören zu den mittelbaren Pensionszusagen (Zusage über separaten Versorgungsträger).

Die Direktzusage ist eine unmittelbare Pensionszusage. Es besteht eine Verpflichtung zur Bildung von Pensionsrückstellungen. Bei einer Direktzusage (unmittelbare Pensionszusage) wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vertraglich die Zahlung einer Versorgungsleistung zugesagt (ohne Einschaltung eines Versorgungsträgers).

Die Direktversicherung und die Pensionskasse gelten als Basisinstrumente. Bei beiden Wegen fallen keine Insolvenzsicherungskosten an. Die Übertragbarkeit der Anwartschaften ist bei einem Arbeitgeberwechsel bei beiden Wegen gewährleistet.

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Grundsätze zur Besteuerung

Besteuerung der Beiträge (Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung)

Hier müssen wir die 5 Durchführungswege in 2 Gruppen teilen:

Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse Unterstützungskasse und Pensionszusage
Beiträge zu einer Direktversicherung, an einen Pensionsfonds oder an eine Pensionskasse sind seit dem 01.01.2005 steuerfrei bis einem Betrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer (2010: 2.640 Euro).
Weitere 1.800 Euro sind zusätzlich steuerfrei möglich. Allerdings nur dann, wenn keine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG vorgenommen wird und die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt wurde.
Die Pauschalversteuerung ist seit der Einführung des Alterseinkünftegesetz zum 01.01.2005 im Rahmen von neuen Versorgungszusagen nicht mehr möglich.
Die Steuerfreiheit ist in §3 Nr. 63 EStG geregelt.
Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse gehören nicht zum gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn. Damit sind diese Zuwendungen steuer- und beitragsfrei.
Durch die Gewährung einer Pensionszusage und die damit verbundene Bildung einer Pensionsrückstellung wird keine Lohnsteuerpflicht beim Arbeitnehmer ausgelöst.
Bei einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers tritt für die 2 Durchführungswege ebenfalls kein Zufluss von Arbeitslohn auf.

Besteuerung der Rente (Auszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung)

Die Besteuerung hängt von der Form der ergänzenden Altersvorsorge und der Art der Ansparung ab. Grundsätzlich gilt:

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Sozialversicherungsrechtliche Grundsätze

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge (Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung)

Hier müssen wir die 5 Durchführungswege, wie bei der Besteuerung in 2 Gruppen teilen:

Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse Unterstützungskasse und Pensionszusage
Unabhängig davon, ob die Finanzierung durch Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberbeiträge erfolgt, können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer (2010: 2.640 Euro) sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente eingezahlt werden. Hier muss zwischen Entgeltumwandlung und Arbeitgeberbeiträgen unterschieden werden.

Bei einer Entgeltumwandlung sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer (2010: 2.640 Euro) sozialversicherungsfrei.

Der Aufwand des Arbeitgebers, der nicht aus einer Entgeltumwandlung stammt, ist in vollem Umfang sozialversicherungsfrei.

2.640 Euro = 4% von 66.000 Euro
Die Grenze gilt einheitlich auch für Versicherte aus den neuen Bundesländern.

Die Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung war zunächst bis zum 31.12.2008 befristet. Nach dem neuen Gesetz wird die Sozialversicherungsfreiheit über 2008 hinaus unbefristet fortgesetzt.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Rente (Auszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung)

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer und Rentner haben aus gezahlten Versorgungsbezügen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Versorgungsbezüge sind im § 229 SGB V definiert. Renten der betrieblichen Altersversorgung zählen unabhängig vom Durchführungsweg zu den Versorgungsbezügen.

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Direktversicherung

Eine Direktversicherung entspricht weitgehend einer privaten Lebensversicherung.

Die Direktversicherung eignet sich besonders für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Arbeitnehmer zur Entgeltumwandlung. (weiter ...)

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Pensionskasse

Pensionskassen sind eigenständige, rechtsfähige Versorgungseinrichtungen. Sie gewähren den zu Versorgenden auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch. Träger können ein oder mehrere Unternehmen sein, die Beiträge an die Pensionskassen zahlen, aus denen die späteren Leistungen finanziert werden. Die Versorgungsleistungen werden nicht vom Arbeitgeber selbst gewährt, sondern durch die Pensionskasse.

Pensionskassen sind verpflichtet, ihr Vermögen so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit bei gleichzeitiger Rentabilität gewährleistet ist. (weiter ...)

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Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist der jüngste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (erst seit 2002 als ein Vorsorgemodell in der betrieblichen Altersversorgung zugelassen worden). Pensionsfonds sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen. Sie erbringen im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Altersversorgungsleistungen in Form von Leistungszusagen oder Beitragszusagen mit Mindestleistung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber gewährt die Versorgungszusage also nicht selbst, sondern schaltet dafür den Pensionsfond ein. Die Arbeitnehmer haben einen eigenen Anspruch auf Leistung durch den Pensionsfonds. (weiter ...)

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Unterstützungskasse

Unterstützungskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen. Eine Unterstützungskasse übernimmt für den Arbeitgeber die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Sie gewährt dem Arbeitnehmer aber keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Sollte die Unterstützungskasse die vereinbarten Leistungen nicht erbringen (können), muss der Arbeitgeber, der die Versorgungszusage erteilt hat, selbst dafür einstehen. Träger der Unterstützungskasse ist der Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern Versorgungsleistungen zusagt. (weiter ...)

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Direktzusage (Pensionszusage)

Bei der Direktzusage verpflichtet sich das Unternehmen (Arbeitgeber), dem Arbeitnehmer bei Eintritt eines Versorgungsfalls bestimmte Leistungen zu zahlen. Die Finanzierung ist Sache des Arbeitgebers. Er bildet dazu Rückstellungen.

Vor allem große Unternehmen bieten dieses Modell für die Altersabsicherung ihrer Mitarbeiter an. Neue Direktzusagen erfolgen jedoch kaum noch. (weiter ...)

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Übertragung von Versorgungsanwartschaften (Portabilität)

Die Übertragung von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel wird in §4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geregelt.

Für den Arbeitnehmer gibt es folgende Wege zur Übertragung seiner Versorgungsanwartschaften:

Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen Auskunft zu geben,

Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert Ansprüche bestehen.

Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann nach §4 Abs. 4 BetrAVG eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden.

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Sicherungssysteme

Bei Direktzusagen (Pensionszusagen), Unterstützungskassen, Pensionsfonds sowie in bestimmten Fällen der Direktversicherung springt der Pensionssicherungsverein (PSV) ein.

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist eine Sicherungseinrichtung zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers. Der PSVaG übernimmt im Falle einer Unternehmensinsolvenz die Versorgung aller Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben.

Der Pensions-Sicherungs-Verein hat den Beitragssatz für das Jahr 2009 auf 14,2 Promille festgesetzt. Der Betrag muss von den Arbeitgebern zunächst nicht vollständig gezahlt werden, sondern über Teilzahlungen in den Jahren 2009 bis 2013. Zum Jahresende 2009 waren 8,2 Promille fällig. Der Rest ist in vier gleichen Teilbeträgen von jeweils 1,5 Promille am Ende der Jahre 2010 bis 2013 fällig. Zusammengerechnet sind das dann 14,2 Promille für 2009. Im Jahr 2008 betrug der Beitragssatz nur 1,8 Promille. Der Beitragssatz wird bezogen auf die Rückstellungen für Betriebsrenten in den Bilanzen der Mitgliedsunternehmen.

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung begrenzt in §7 den Versicherungsschutz für laufende Leistungen auf das dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße. Das wären im Jahr 2010 monatliche Bezüge von 7.665 Euro in den alten Bundesländern und 6.510 Euro in den neuen Bundesländern.

Der Durchführungsweg Direktversicherung, ist im Fall einer Insolvenz durch Protektor, den Sicherungsfonds der Lebensversicherer, geschützt. In einigen wenigen Fällen springt auch der Pensionssicherungsverein ein. Die insolvenzrechtliche Behandlung der Ansprüche aus einer Direktversicherung hängt von der Ausgestaltung des Bezugsrechts ab. Wenn das Bezugsrecht widerruflich ist, kann der Insolvenzverwalter dieses widerrufen und die Versicherung kündigen. Der Rückkaufswert gehört dann zur Insolvenzmasse. Bei der durch eine Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Wenn der Rückkaufswert wegen der Widerruflichkeit des Bezugsrechts in die Insolvenzmasse fällt, kann der Arbeitnehmer bei unverfallbaren Ansprüchen den Pensionssicherungsverein in Anspruch nehmen. Hier gibt es aber Beschränkungen.

Die Firmenpensionskassen unterliegen der Versicherungsaufsicht (BaFin), bei den überbetrieblichen Pensionskassen springt auch Protektor, der Sicherungsfonds der Lebensversicherer ein.

Eine weiteres Modell zur Insolvenzsicherung ist die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen (Direktzusage) auf ein CTA (Contractual Trust Arrangement). Mittels einer Treuhandkonstruktion werden die Pensionsrückstellungen und die zugehörigen Vermögenswerte zur Deckung der Pensionsverpflichtungen beim Trägerunternehmen ausgegliedert und auf eine Treuhandgesellschaft übertragen.

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Geringfügig entlohnte Beschäftigung und betriebliche Altersversorgung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich. Geringfügig Beschäftigte sind sozialversicherungsfrei.

Steuerfreier Arbeitslohn wird bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze dann nicht berücksichtigt, wenn die Steuerfreiheit auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.

Pauschal versteuerter Arbeitslohn wird bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze dann nicht berücksichtigt, wenn die Pauschalierung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.

Übersteigt das Einkommen die 400-Euro-Grenze entsteht Sozialversicherungspflicht (bis 800 € gelten die Besonderheiten der Gleitzone). Wenn das nicht erwünscht ist, die Beschäftigung aber ausgebaut werden soll, bietet sich die Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung an.

Auch hier gibt es die Möglichkeit der Entgeltumwandlung und die Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung.

Anspruch auf Entgeltumwandlung haben geringfügig entlohnte Beschäftigte (400-Euro-Job), sofern sie die Rentenversicherungspflicht gewählt haben. Diese Form ist natürlich für den Arbeitnehmer extremer Schwachsinn. Er spart keine Beiträge und Steuern (da er ja bis 400 € keine zahlt; nur der Arbeitgeber spart Pauschalabgaben), die Rentenzahlungen werden aber versteuert. Außerdem wird sich schon aus wirtschaftlichen Gründen diese Form für den Minijobber verbieten.

Nur die Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung macht bei geringfügig entlohnten Beschäftigten Sinn. Im Prinzip ist diese Form auch eine Entgeltumwandlung (die aber Sinn macht), da die betriebliche Altersversorgung durch Mehrarbeit erarbeitet wird.

Bei dem Modell Minijob-Rente kann durch Mehrarbeit des Arbeitnehmers eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben werden. Der Arbeitnehmer arbeitet mehr Stunden, ohne dafür mehr Geld ausgezahlt zu bekommen. Er verliert damit nicht seinen Status als geringfügig Beschäftigter. Der nicht ausgezahlte Lohn fließt in die betriebliche Altersversorgung. Wenn der 400-Euro-Job das erste Arbeitsverhältnis ist und als Durchführungsweg eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds gewählt wird, können bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West eingezahlt werden. Die Beträge sind steuer- und sozialabgabenfrei und haben damit keinen Einfluss auf die Geringfügigkeitsgrenze. Für 2010 sind das 2.640 € (4% von 66.000 €). Der monatliche Versorgungsbeitrag für 2010 darf damit 220 € (2.640/12) nicht überschreiten.

Berechnungsbeispiele finden sie auf der Seite Geringfügige Beschäftigungen.

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Pfändungsschutz der Altersvorsorge

Für die Frage des Pfändungsschutzes der Altersvorsorge sind grundsätzlich zwei Phasen zu unterscheiden. Zum einen die Ansparphase in derartige Verträge, zum anderen die Auszahlungsphase aus derartigen Verträgen.
Auszahlungen aus diesen Verträgen dürfen nach §851c Abs. 1 ZPO nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Ansparungen zu diesen Verträgen sind nach §851c Abs. 2 ZPO geschützt. In den dort aufgeführten Höhen dürfen bestehende Verträge nicht gepfändet werden.

Ausführliche Informationen finden sie auf der Seite Lohnpfändung.

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Gezillmerte Verträge (Tarife)

Gezillmerte Tarife sind Versicherungstarife, bei denen mit den eingezahlten Beiträgen zunächst die Kosten des Versicherers (Versicherungs- und Abschlusskosten sowie Vertriebs- und Akquisitionskosten) getilgt werden. Erst danach führen die Beiträge zum Aufbau eines Deckungskapitals und damit zum Aufbau einer Anwartschaft für die Versicherten. Das hat zur Folge, dass die Höhe des Rückkaufswerts (Anwartschaften) in den ersten Jahren nicht einmal die Summe der eingezahlten Beiträge erreicht.

Die Zillmerung ist nach August Zillmer einem deutschen Versicherungsmathematiker benannt.

Problematisch ist die Verwendung gezillmerter Versicherungstarife bei arbeitnehmerfinanzierter betrieblicher Altersversorgung (Entgeltumwandlung) dann, wenn der Vertrag nach kurzer Laufzeit endet. Den umgewandelten Gehaltsbestandteilen steht dann kein entsprechender Zeitwert gegenüber.

Wenn bei Ausscheiden eines Mitarbeiters sowohl eine Übertragung auf den Mitarbeiter als auch die Mitnahme zum neuen Arbeitgeber möglich ist, ohne dass es zu einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages kommt, hat ein gezillmerter Tarif keine Nachteile.

Es sollte also darauf hingewirkt werden, dass es beim Ausscheiden des Mitarbeiters nicht zum Rückkauf bzw. zum beitragsfreien Fortbestand der Versicherung kommt.

Grundsätzlich ist die Ablaufleistung, die ein Mitarbeiter bei Fortführung des Versicherungsvertrages bis zum vereinbarten Vertragsende erhält, bei einem gezillmerten Tarif höher als bei einem ungezillmerten Tarif.

Am 01.01.2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten. Danach ist bei Vertragsbeendigung einer Lebensversicherung in den ersten fünf Vertragsjahren folgendes zu beachten:

Bei der Berechnung des Rückkaufswerts werden die Abschlusskosten auf fünf Jahre verteilt. Diese Regelung gilt nur für Neuverträge ab 01.01.2008. Der Versicherungsnehmer erhält dadurch in den ersten Jahren einen höheren Rückkaufswert als bisher.

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Weitere Informationen

Ausführliche Informationen zur Altersvorsorge finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen.

Das Deutsche Institut für Altersvorsorge hat viele Informationen zu Fragen der Alterssicherung.

Die Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung (DGbAV) ist ein deutschlandweites unabhängiges Kompetenzzentrum für alle Fragen zur betrieblichen Altersversorgung.

Das Demographie Netzwerk e. V. ist ein Netzwerk von Unternehmen für Unternehmen. Es wurde gegründet auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA).

Auf den Seiten des Statistischen Bundesamts finden sie eine Bevölkerungsvorausberechnung.

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