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Zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen existiert ein Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen (BMF-Schreiben - IV C 5 - S 2334/07/0009 - vom 01. Okrober 2008). Dort ist definiert:
"Ein Arbeitgeberdarlehen ist die Überlassung von Geld durch den Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer, die auf dem Rechtsgrund eines Darlehensvertrags beruht."
Als Arbeitgeberdarlehen zählen nicht:
| Echtes Darlehen liegt vor. | Ein echtes Darlehen ist nicht gewollt. |
|---|---|
| Es müssen ausreichende Bestimmungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und ggf. Sicherstellung getroffen worden sein. | Es existieren keine Bestimmungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und ggf. Sicherstellung. |
| Es liegt kein Zufluss von Arbeitslohn vor. | Es liegt Zufluss von Arbeitslohn vor. |
Zu beachtende Rechengrößen und Grenzwerte:
Ein lohnsteuer- und damit auch sozialversicherungsrechtlich zu beachtender Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen entsteht nur dann, wenn der vom Arbeitnehmer zu zahlende Zins unter dem bei Vertragsabschluss aktuellen marktüblichen Zins liegt.
Es ist zwischen einer Bewertung nach §8 Abs. 2 EStG (Arbeitgeber ist kein "Finanzunternehmen") und einer Bewertung nach §8 Abs. 3 EStG (Arbeitgeber ist ein "Finanzunternehmen") zu unterscheiden.
| Bewertung nach §8 Abs. 2 EStG | Bewertung nach §8 Abs. 3 EStG |
|---|---|
| wenn der Arbeitgeber mit Darlehensgewährungen keinen "Handel" treibt (Industriebetrieb, Handelsunternehmen, gewerblicher Betrieb also kein "Finanzunternehmen"). | wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und - mit Ausnahme des Zinssatzes - zu gleichen Konditionen
(insbesondere Laufzeit des Darlehens, Dauer der Zinsfestlegung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt
und der geldwerte Vorteil nicht nach §40 EStG pauschal besteuert wird. Betrifft also nur Banken bzw. "Finanzunternehmen". |
| Rabattfreibetrag ist nicht anwendbar | Rabattfreibetrag ist anwendbar |
Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist. Ein Darlehen ist vergleichbar, wenn es dem Arbeitgeberdarlehen insbesondere hinsichtlich der Kreditart (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit, Überziehungskredit), der Laufzeit des Darlehens und der Dauer der Zinsfestlegung im Wesentlichen entspricht.
Bei einer Zinsfestlegung ist grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit der Maßstabszinssatz bei Vertragsabschluss des Arbeitgeberdarlehens maßgeblich. Werden nach Ablauf der Zinsfestlegung die Zinskonditionen desselben Darlehensvertrages neu vereinbart, so ist der Zinsvorteil neu zu ermitteln.
Der Arbeitgeber hat die Grundlagen für den ermittelten Zinsvorteil als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Aus Vereinfachungsgründen können bei einer Bewertung für die Feststellung des Maßstabszinssatzes die bei
Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden.
Werden diese Zinssätze zur Bewertung herangezogen, kann ein Abschlag von 4% vorgenommen werden.
Effektivzinssätze der Deutschen Bundesbank
Beispiel:
|
Die Bewertung des geldwerten Vorteils wird entsprechend der linken oder der rechten Spalte der Tabelle vorgenommen. Je nach Wahl des Arbeitgeber.
| Varianten | Angenommener Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort (Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre) | Von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre veröffentlichter Effektivzinssatz (Erhebungszeitraum April 2008) |
|---|---|---|
| Zinssatz | 5,10% (angenommen) | 5,68% |
| Abschlag von 4% | nicht möglich | 0,23% (4% von 5,68%) |
| Zinssatz | 5,10% | 5,45% (5,68% - 0,23%) |
| Zinsverbilligung | 3,10% (5,10% - 2%) | 3,45% (5,45% - 2%) |
| Geldwerter Vorteil (1. Monat) | 41,33 € (16.000 € * 3,10% / 12) | 46,00 € (16.000 € * 3,45% / 12) |
| 44 €-Freigrenze | nicht überschritten Es ist zu prüfen ob die Freigrenze für Sachbezüge anderweitig ausgeschöpft wurde! Wenn nicht ist die Zinsverbilligung steuer- und beitragsfrei |
überschritten Damit ist die Zinsverbilligung steuer- und beitragspflichtig |
Bei Tilgung des Darlehens ist der geldwerte Vorteil für die Restschuld neu zu ermitteln!
Hier finden Sie eine Excel-Tabelle zur Berechnung von Arbeitgeberdarlehen.
Der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Darlehens hat nach §8 Abs. 3 EStG zu erfolgen, wenn:
Der Arbeitgeber ist also ein Kreditinstitut.
Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem im Preisaushang der kontoführenden Zweigstelle des Kreditinstituts angegebenen um 4 % geminderten Effektivzinssatz, den der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr für Darlehen vergleichbarer Kreditart anbietet (Maßstabszinssatz), und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist.
Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils kann ein Freibetrag von 1.080 € jährlich (Rabattfreibetrag nach §8 Abs. 3 EStG) angesetzt werden.
Wird der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Darlehens nach §40 EStG auf Antrag des Arbeitgebers pauschal versteuert, so muss der Zinsvorteil nach §8 Abs. 2 EStG bewertet werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Darlehen überwiegend an betriebsfremde Dritte überlässt.
Beispiel:
|
Darlehen gleicher Art bietet das Kreditinstitut fremden Kunden im allgemeinen Geschäftsverkehr zu einem Effektivzinssatz von 6,5 % an. Der marktübliche Zinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort wurde im Internet mit 6 % ermittelt (bei einer Direktbank). Das Kreditinstitut beantragt die Besteuerung nach §40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Bewertung des geldwerten Vorteils erfolgt folgendermaßen:
Die Zinsverbilligung beträgt 2% (marktüblicher Zinssatz 6% minus Zins des Arbeitnehmers von 4%).
Damit beträgt der geldwerte Vorteil im Kalenderjahr 3.000 € (2% von 150.000 €).
Der Zinsvorteil des Arbeitnehmers kann bis zum Höchstbetrag von 1.000 € pauschal besteuert werden (nur wenn die Grenze nicht schon
anderweitig im Kalenderjahr ausgeschöpft wurde).
Durch die Pauschalbesteuerung wird nur der Zinsvorteil aus einem Darlehensteilbetrag von 50.000 € abgedeckt (2% von 50.000 €
sind 1.000 €).
Der Zinsvorteil aus dem restlichen Darlehensbetrag von 100.000 € ist individuell zu versteuern. Dabei wird der Angebotspreis des
Arbeitgebers verwendet.
| Zinssatz (Angebotspreis des Arbeitgebers) | 6,50% |
|---|---|
| Abschlag von 4% | 0,26% |
| Maßstabszinssatz | 6,24% |
| Darlehen x Maßstabszinssatz 6,24 % | 6.240 € |
| Darlehen x Zinslast des Arbeitnehmers 4 % | 4.000 € |
| Zinsvorteil (6.240 - 4.000) | 2.240 € |
| minus Rabattfreibetrag | 1.080 € |
| zu versteuernder geldwerter Vorteil (Jahresbetrag) | 1.160 € |
| vierteljährlich der Lohnsteuer zu unterwerfen | 290 € |
Bei Tilgung des Darlehens ist der geldwerte Vorteil für die Restschuld neu zu ermitteln!
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