Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Arbeitgeberdarlehen

Grundsätzliches

Zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen existiert ein neues Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen (BMF-Schreiben - IV C 5 - S 2334/07/0009 - vom 19. Mai 2015).
Dort ist definiert:

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer Geld überlassen wird und diese Geldüberlassung auf einem Darlehensvertrag beruht. Erhält der Arbeitnehmer durch solch ein Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, sind sie zu versteuern.

Als Arbeitgeberdarlehen zählen nicht:

  • Reisekostenvorschüsse
  • vorschüssiger Auslagenersatz (Durchlaufende Gelder)
  • als Arbeitslohn zufließende Lohnabschläge
  • als Arbeitslohn zufließende Lohnvorschüsse (gelten nur dann nicht als Arbeitgeberdarlehen, wenn es sich um eine abweichende Vereinbarung über die Bedingungen der Zahlung des Arbeitslohns handelt).
Echtes Darlehen liegt vor. Ein echtes Darlehen ist nicht gewollt.
Es müssen ausreichende Bestimmungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und ggf. Sicherstellung getroffen worden sein. Es existieren keine Bestimmungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und ggf. Sicherstellung.
Es liegt kein Zufluss von Arbeitslohn vor. Es liegt Zufluss von Arbeitslohn vor.

Zinsvorteile, die der Arbeitnehmer durch Arbeitgeberdarlehen erhält, sind Sachbezüge. Sie sind als solche zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € übersteigt.

Zu beachtende Rechengrößen und Grenzwerte:

  • Freigrenze für Arbeitgeberdarlehen von 2.600 €
    (Zinsvorteile sind nicht als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe des noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € nicht übersteigt.)
  • 50-Euro-Freigrenze - Bis 31.12.2021 44-Euro-Freigrenze (sog. Bagatellgrenze; Kleinbetragsregelung des § 8 Abs. 2 EStG)
    Vorteile aus Sachbezügen unterliegen nicht der Lohnsteuer, wenn der geldwerte Vorteil im Monat insgesamt nicht über 50 € bzw. bis 31.12.2021 44 € (inkl. USt) liegt.

Ermittlung des geldwerten Vorteils

Ein lohnsteuer- und damit auch sozialversicherungsrechtlich zu beachtender Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen entsteht nur dann, wenn der vom Arbeitnehmer zu zahlende Zins unter dem bei Vertragsabschluss aktuellen marktüblichen Zins liegt.
Bundesfinanzhof Urteil vom 04.05.2006 - VI R 28/05
Leitsatz 1:

Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil.

Es ist zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (Arbeitgeber ist kein "Finanzunternehmen") und einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG (Arbeitgeber ist ein "Finanzunternehmen") zu unterscheiden.

Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG
wenn der Arbeitgeber mit Darlehensgewährungen keinen "Handel" treibt (Industriebetrieb, Handelsunternehmen, gewerblicher Betrieb also kein "Finanzunternehmen"). wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und - mit Ausnahme des Zinssatzes - zu gleichen Konditionen (insbesondere Laufzeit des Darlehens, Dauer der Zinsfestlegung, Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt und der Zinsvorteil nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert wird.
Betrifft also nur Banken bzw. "Finanzunternehmen".
Rabattfreibetrag ist nicht anwendbar. Rabattfreibetrag ist anwendbar.

Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG

Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist. Ein Darlehen ist vergleichbar, wenn es dem Arbeitgeberdarlehen insbesondere hinsichtlich der Kreditart (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit, Überziehungskredit), der Laufzeit des Darlehens und der Dauer der Zinsfestlegung im Wesentlichen entspricht.

Bei einer Zinsfestlegung ist grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit der Maßstabszinssatz bei Vertragsabschluss des Arbeitgeberdarlehens maßgeblich. Werden nach Ablauf der Zinsfestlegung die Zinskonditionen desselben Darlehensvertrages neu vereinbart, so ist der Zinsvorteil neu zu ermitteln.

Der Arbeitgeber hat die Grundlagen für den ermittelten Zinsvorteil als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Aus Vereinfachungsgründen können bei einer Bewertung für die Feststellung des Maßstabszinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze also die gewichteten Durchschnittszinssätze - herangezogen werden.
Werden diese Zinssätze zur Bewertung herangezogen, kann ein Abschlag von 4% vorgenommen werden.
Zwischen den einzelnen Arten von Krediten (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit, Überziehungskredit) ist zu unterscheiden.

Beispiel für 2015:

  • Darlehensbetrag: 22.000 €
  • Laufzeit: 4 Jahre
  • Tilgung: monatlich (Fälligkeit der Zinsen auch monatlich)
  • Effektivzinssatz des Arbeitgebers: 2% (jährlich)

Die Bewertung des geldwerten Vorteils wird entsprechend der linken oder der rechten Spalte der Tabelle vorgenommen. Je nach Wahl des Arbeitgeber.

Varianten Angenommener Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort (Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre) Von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre veröffentlichter Effektivzinssatz (Erhebungszeitraum Januar 2015)
Zinssatz 4,20% (angenommen) 4,71%
Abschlag von 4% nicht möglich 0,19% (4% von 4,71%)
Zinssatz 4,20% 4,52% (4,71% - 0,19%)
Zinsverbilligung 2,20% (4,20% - 2%) 2,52% (4,52% - 2%)
Geldwerter Vorteil (1. Monat) 40,33 € (22.000 € * 2,20% / 12) 46,20 € (22.000 € * 2,52% / 12)
44 €-Freigrenze
für Zeiträume ab Januar 2022 gelten 50 €
nicht überschritten
Es ist zu prüfen ob die Freigrenze für Sachbezüge anderweitig ausgeschöpft wurde!
Wenn nicht ist die Zinsverbilligung steuer- und beitragsfrei
überschritten
Damit ist die Zinsverbilligung steuer- und beitragspflichtig

Bei Tilgung des Darlehens ist der geldwerte Vorteil für die Restschuld neu zu ermitteln!

Hier finden Sie eine Excel-Tabelle zur Berechnung von Arbeitgeberdarlehen.

Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG

Der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Darlehens hat nach § 8 Abs. 3 EStG zu erfolgen, wenn:

  • der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und - mit Ausnahme des Zinssatzes - zu gleichen Konditionen (insbesondere Laufzeit des Darlehens, Dauer der Zinsfestlegung, Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt und
  • der geldwerte Vorteil nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert wird.

Der Arbeitgeber ist also ein Kreditinstitut.

Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem im Preisaushang der kontoführenden Zweigstelle des Kreditinstituts angegebenen um 4% geminderten Effektivzinssatz, den der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr für Darlehen vergleichbarer Kreditart anbietet (Maßstabszinssatz), und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist.

Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils kann ein Freibetrag von 1.080 € jährlich (Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG) angesetzt werden.
Der Rabattfreibetrag findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber lediglich verbundenen Unternehmen Darlehen gewährt (H 8.2; amtliche Hinweise zu den Lohnsteuer-Richtlinien).

Wird der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Darlehens nach § 40 EStG auf Antrag des Arbeitgebers pauschal versteuert, so muss der Zinsvorteil nach § 8 Abs. 2 EStG bewertet werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Darlehen überwiegend an betriebsfremde Dritte überlässt.

Beispiel:

  • Darlehensbetrag: 150.000 €
  • Laufzeit: 4 Jahre
  • Tilgung: jährlich (Fälligkeit der Zinsen vierteljährlich)
  • Effektivzinssatz des Arbeitgebers: 2% (jährlich)

Darlehen gleicher Art bietet das Kreditinstitut fremden Kunden im allgemeinen Geschäftsverkehr zu einem Effektivzinssatz von 4,5 % an. Der nachgewiesene günstigste Zinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort wurde im Internet mit 4 % ermittelt (bei einer Direktbank). Das Kreditinstitut beantragt die Besteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Bewertung des geldwerten Vorteils erfolgt folgendermaßen:

Die Zinsverbilligung beträgt 2% (marktüblicher Zinssatz 4% minus Zins des Arbeitnehmers von 2%).
Damit beträgt der geldwerte Vorteil im Kalenderjahr 3.000 € (2% von 150.000 €).
Der Zinsvorteil des Arbeitnehmers kann bis zum Höchstbetrag von 1.000 € pauschal besteuert werden (nur wenn die Grenze nicht schon anderweitig im Kalenderjahr ausgeschöpft wurde).
Durch die Pauschalbesteuerung wird nur der Zinsvorteil aus einem Darlehensteilbetrag von 50.000 € abgedeckt (2% von 50.000 € sind 1.000 €).
Der Zinsvorteil aus dem restlichen Darlehensbetrag von 100.000 € ist individuell zu versteuern. Dabei wird der Angebotspreis des Arbeitgebers verwendet.

Berechnung Wert
Zinssatz (Angebotspreis des Arbeitgebers) 4,50%
Abschlag von 4% 0,18%
Maßstabszinssatz 4,32%
Darlehen von 100.000 € x Maßstabszinssatz 4,32 % 4.320 €
Darlehen von 100.000 € x Zinslast des Arbeitnehmers 2 % 2.000 €
Zinsvorteil (4.320 - 2.000) 2.320 €
minus Rabattfreibetrag 1.080 €
zu versteuernder geldwerter Vorteil (Jahresbetrag) 1.240 €
vierteljährlich als sonstiger Bezug der Lohnsteuer zu unterwerfen 310 €

Bei Tilgung des Darlehens ist der geldwerte Vorteil für die Restschuld neu zu ermitteln!


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