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Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer fördert der Staat bei bestimmten Sparverträgen durch die Gewähr der sogenannten Arbeitnehmersparzulage.
Die gesetzliche Grundlage bildet das Fünfte Vermögensbildungsgesetz.
Der Arbeitgeber kann entweder vermögenswirksame Leistungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewähren oder der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass Teile seines Arbeitsentgelts vermögenswirksam angelegt werden.
Die Vermögenswirksame Leistung (VWL oder VL) wird direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen.
Die Arbeitnehmersparzulage wird nur dann gewährt, wenn die Einkommensgrenzen (17.900 € für Alleinstehende und 35.800 € für Verheiratete) nicht überschritten werden.
Für die Arbeitnehmersparzulage auf Vermögensbeteiligungen gelten ab 2009 separate Einkommensgrenzen (20.000 € für Alleinstehende und 40.000 € für Verheiratete). Beide Grenzen gelten auch für 2010, 2011 und 2012.
Für besser verdienende Arbeitnehmer spielt das Thema trotzdem dann eine Rolle, wenn der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt. Diese Arbeitgeberleistungen (in der Regel in einem Tarifvertrag festgelegt) erhalten aber nur die Arbeitnehmer die einen entsprechenden Vertrag im Sinne des fünften Vermögensbildungsgesetzes abgeschlossen haben. In so einem Fall stellt sich die Frage nach Gewährung der Arbeitnehmersparzulage durch das Finanzamt erst in zweiter Linie.
Zahlt der Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt ist die Frage nach der Gewährung der Arbeitnehmersparzulage durch das Finanzamt erstrangig. Will in so einem Fall der Arbeitnehmer in den Genuss der vollen Arbeitnehmersparzulage durch das Finanzamt kommen, muss er den Vertrag aus seinem Arbeitsentgelt allein bedienen.
Die zusätzlich zum Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährten vermögenswirksamen Leistungen sind steuer- und beitragspflichtig. Die Überweisung auf das entsprechende Anlagekonto ist ein Nettoabzug (der Abzug erfolgt aus dem schon versteuerten und mit Beiträgen belegten Arbeitsentgelt).
Die Arbeitnehmersparzulage wird mit der jährlichen Einkommenssteuererklärung beantragt.
| Anlageart | Sparzulagensatz | begünstigter Höchstbetrag | maximale Sparzulage | Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage |
|---|---|---|---|---|
| Vermögensbeteiligungen | 20% | 400,00 € | 80,00 € | 20.000 € bzw. 40.000 € |
| Bausparvertrag und Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Wohnungsbau | 9% | 470,00 € | 42,30 € | 17.900 € bzw. 35.800 € |
| Geldsparvertrag | 0% | - | - | - |
| Lebensversicherungsvertrag nach dem 31.12.1988 abgeschlossen | 0% | - | - | - |
Die Förderungen Bausparvertrag und Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Wohnungsbau sowie für Vermögensbeteiligungen, können nebeneinander bis zu den Höchstbeträgen in Anspruch genommen werden.
Die Nullförderungs-Verträge machen für die Arbeitnehmer einen Sinn, die einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen von ihrem Arbeitgeber haben, aber wegen der Höhe ihres Einkommens keine Arbeitnehmersparzulage erhalten.
Damit beträgt die max. mögliche Arbeitnehmer-Sparzulage 122,30 € (aufgerundet 123 €) pro Jahr.
Für Vermögensbeteiligungen gibt es einen steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbetrag bei der Gewährung durch den Arbeitgeber.
Dieser betrug bis 31.03.2009 135 € und ab 01.04.2009 360 € pro Jahr.
Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn die Vermögensbeteiligung durch eine Gehaltsumwandlung dem Arbeitnehmer
überlassen wird. Eine solche Gehaltsumwandlung ist zwar steuerfrei, aber beitragspflichtig.
Wenn die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, ist sie auch
beitragsfrei.
Das Bundesministerium der Finanzen hat eine redaktionelle Zusammenfassung der BMF-Schreiben zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 2009 herausgegeben (BMF-Schreiben vom 05.01.2012).
Die Altersvorsorgewirksame Leistung (AVWL) ist eine Weiterentwicklung der Vermögenswirksamen Leistungen. Die AVWL ist eine Geldleistung des Arbeitgebers zum Aufbau einer zusätzlichen privaten oder betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitnehmer.
Am 01.10.2006 ist der Tarifvertrag Metall über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) in Kraft getreten. Die neue Vereinbarung der Tarifparteien löst den Metalltarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen ab.
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