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Abrechnungsbeispiel für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer im Jahr 2012

Angaben zur Abrechnung

Ermittlung des Gesamtbrutto

Bruttolohn/ Bruttogehalt 2.500,00 €
+ Vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers 30,00 €
= Gesamtbrutto 2.530,00 €

Da die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge nicht zwangsläufig vom Gesamtbrutto berechnet werden, folgt im nächsten Schritt die Berechnung des Steuerbrutto und des SV-Brutto.

Für die Berechnung des Steuerbrutto und das SV-Brutto gelten unterschiedliche Grundsätze. Diese werden extra behandelt. Im Anschluss wird wieder das Abrechnungsschema aufgegriffen und zu Ende geführt.

Steuerberechnung

Steuerbrutto ist der Betrag von 2.530,00 €. Wegen der Berechnung der Vorsorgepauschale, darf der Freibetrag nicht abgezogen werden. Er muss als Freibetrag in einem Lohnprogramm erfasst werden. Im Vergleich zu einer Lohnsteuertabelle gibt es hier kleine Abweichungen. Die Erläuterung zu diesem Sachverhalt finden sie auf der Seite Lohnsteuerabzug für laufenden Arbeitslohn.

Wegen der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht werden. Für unser Beispiel sind das:

Mit den obigen Angaben (Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal ev, Freibetrag von 100 €) ergeben sich folgende Steuerbeträge:

Lohnsteuer 316,16 €
Kirchensteuer 28,45 €
Solidaritätszuschlag 17,38 €

Die Berechnung können Sie mit dem Abgabenrechner des Bundesministerium der Finanzen selbst nachvollziehen. Hier sehen Sie das Ergebnis der Berechnung als Bildschirmausdruck:

Abrechnungsbeispiel für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer

Falsch wäre es, die Steuern von 2.430 € (2.530,00 € Arbeitsentgelt - 100 € Freibetrag) zu berechnen.

Nach § 39 b Abs. 2 EStG ist die Vorsorgepauschale vom ungekürzten Bruttolohn zu berechnen. Individuelle Freibeträge werden nicht abgezogen. Es ist also das volle Arbeitsentgelt und der Freibetrag anzugeben. Wenn auf der Lohnsteuerkarte persönliche Frei- oder Hinzurechnungsbeträge eingetragen sind, kommt es in einigen Fällen zu Differenzen zwischen maschineller und manueller Lohnsteuerermittlung.

Bei beiden Verfahren handelt es sich um den zutreffenden gesetzlich vorgeschriebenen Lohnsteuerabzug, auch wenn es zwei verschiedene Beträge sind.

Diese geringfügigen Abweichungen wurden vom Gesetzgeber in Kauf genommen, damit kleinere Betriebe weiterhin den Lohnsteuerabzug mit Lohnsteuertabellen vornehmen können.

Die Erläuterung zu diesem Sachverhalt finden sie auf der Seite Lohnsteuerabzug für laufenden Arbeitslohn.

Beitragsberechnung

SV-Brutto ist der Betrag von 2.530,00 €. Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind die Freibeträge (lt. Lohnsteuerkarte) nicht vom Arbeitslohn abzuziehen. Mit den obigen Angaben ergeben sich folgende SV-Beiträge:

Versicherungszweig Arbeitnehmer-Anteil Arbeitgeber-Anteil
Krankenversicherung 207,46 € 184,69 €
Rentenversicherung 247,94 € 247,94 €
Arbeitslosenversicherung 37,95 € 37,95 €
Pflegeversicherung 31,00 € 24,67 €

Seit 01.07.2005 müssen die AN einen zusätzlichen Beitrag von 0,9% zur Krankenversicherung bezahlen. Für 2012 beträgt der allgemeine einheitliche Beitragssatz 15,5%. Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt 8,2% und der Arbeitgeberbeitrag 7,3%.

Für 2012 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 1,95%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 0,975%. In Sachsen gibt es eine andere Verteilung.
Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" (Kinder-Berücksichtigungsgesetz) wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose eingeführt. Den Beitrag trägt der AN allein. Da in unserem Beispiel der Arbeitnehmer keine Elterneigenschaft hat, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag 1,225% (0,975% + 0,25%). Der korrekte Berechnungsvorgang verlangt die getrennte Berechnung und Rundung (0,975% und 0,25%). Wenn man die 1,225% in einem Schritt berechnen würde, kämen 30,99 € heraus, was aber falsch wäre. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt bei 0,975%.

Für 2012 beträgt der Beitragssatz zur Rentenversicherung 19,60%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 9,80%.

Für 2012 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 3,00%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 1,50%.

Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2012

Nach der Ermittlung der Abzugsbeträge geht es mit dem oben ermittelten Gesamtbrutto weiter.

Gesamtbrutto 2.530,00 €
- Lohnsteuer 316,16 €
- Kirchensteuer 28,45 €
- Solidaritätszuschlag 17,38 €
- AN-Anteil Krankenversicherung 207,46 €
- AN-Anteil Rentenversicherung 247,94 €
- AN-Anteil Arbeitslosenversicherung 37,95 €
- AN-Anteil Pflegeversicherung 31,00 €
= Nettolohn/ Nettogehalt 1.643,66 €
- Vermögenswirksame Anlage (Überweisungsbetrag) 40,00 €
= Auszahlungsbetrag 1.603,66 €

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