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Teilzeitarbeit

Grundsätzliches

Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) bildet die rechtliche Grundlage. Mit diesem Gesetz soll die Teilzeitarbeit gefördert und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern verhindert werden. Weiterhin werden im Gesetz die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festgelegt.

Nach §2 TzBfG ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.

Für Teilzeitbeschäftigte gibt es keine Besonderheiten in der Sozialversicherung und im Lohnsteuerabzug. Wenn durch die Teilzeitbeschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze unterschritten wird, gelten die Vorschriften für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Recht auf Teilzeitarbeit

Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Für die Verringerung gibt es keine Ober- oder Untergrenzen. Nach §6 TzBfG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Der §8 TzBfG regelt den Anspruch zur Verringerung der Arbeitszeit.

Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht nur, wenn der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§8 Abs.7 TzBfG).

Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Teilzeit, wenn das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht. Der Antrag des Arbeitnehmers kann also frühestens nach Ablauf von sechs Monaten gestellt werden.

Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ist mit anzugeben.

Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und die Verteilung entsprechend den Vorstellungen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt nach §8 TzBfG insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Da diese Aufzählung nicht abschließend ist, sind weitere betriebliche Gründe denkbar. Es muss immer der Einzelfall geprüft werden. In Betrieben mit Schichtarbeit wird sich ein betrieblicher Grund sehr leicht finden lassen.

Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen.

Der Arbeitgeber kann die festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

Sonstige Bestimmungen

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (z.B. ist bei Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld im Betrieb dieses anteilig zu gewähren (§4 TzBfG).

Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet (§7 TzBfG).

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen (§9 TzBfG).

Der Arbeitgeber hat abzusichern, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen (§10 TzBfG).

Nach §11 TzBfG ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

Nach §12 TzBfG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).

Nach §13 TzBfG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung). Ist einer dieser Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind die anderen Arbeitnehmer zur Vertretung verpflichtet, wenn sie der Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben.

Während der Elternzeit kann ein besonderer Teilzeitanspruch bestehen. Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil 30 Stunden nicht übersteigt.

Informationen zum Teilzeitanspruch bei Elternzeit.

Schlüsselverzeichnis (Tätigkeitsschlüssel) 2010 für Meldungen ab 01.12.2011

Der neue Tätigkeitsschlüssel ist 9-stellig und wird ab 01.12.2011 verbindlich eingeführt. Für die 9. Stelle - Vertragsform - gilt folgende Schlüsselübersicht:

Schlüsselzahl Personenkreis
1 unbefristeter Arbeitsvertrag - Vollzeit
2 unbefristeter Arbeitsvertrag - Teilzeit
3 befristeter Arbeitsvertrag - Vollzeit
4 befristeter Arbeitsvertrag - Teilzeit

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