| Insgesamt pfändbar sind: | |
| Nach Abzug der pfändbaren Beträge verbleiben: | |
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Nettoeinkommen
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Hinweise:
Die Berechnung erfolgt für Auszahlungszeiträume ab 01.07.2011.
Bei einer Lohnpfändung oder Lohnabtretung muss der Arbeitgeber die Pfändungsfreibeträge in der Pfändungstabelle beachten. Die Pfändungsfreigrenze hängt stark von der Anzahl der Unterhaltspflichtigen ab.
Die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen sind im § 850c ZPO geregelt.
Monatliche Pfändungsgrenzen ab 01.07.2011:
Unpfändbares Arbeitseinkommen (ohne weitere unterhaltsberechtigte Personen)
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag für die erste unterhaltsberechtigte Person
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag je Person (für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person; für mehr Personen gilt der Wert für 5)
Pfändungstabelle (gültig vom 01.07.2011 bis 30.06.2013) als PDF-Datei zum ausdrucken.