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Die Sozialversicherung - Umlageverfahren (U1 und U2)

Inhalt

Aktuelles

Erkrankt ein Arbeitnehmer während eines Arbeitstages, wird das für den Resttag zu zahlende Arbeitsentgelt nicht im Rahmen der Entgeltfortzahlungsversicherung erstattet. Nach dieser Rechtsauffassung wird für Erkrankungen ab 01.07.2010 verfahren.

Der Antrag zur Erstattung von Entgeltfortzahlungen (U1 und U2) kann seit Anfang 2010 den Einzugsstellen auch durch Datenübertragung übermittelt werden. Bis Ende 2009 konnten die Erstattungsanträge nur in Papierform eingereicht werden. Ab 01.01.2011 wird das elektronische Erstattungsverfahren für die Arbeitgeber Pflicht. Es orientiert sich dabei am DEÜV-Meldeverfahren.

Mit der Einführung des einheitlichen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich am Umlageverfahren (U1 und U2) nichts. Die Höhe der Umlagesätze wird immer noch in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt. Sie ist also nicht einheitlich.
Hier soll sich aber ab 01.01.2013 einiges ändern. Die Umlagesätze sollen bundesweit vereinheitlicht werden. Eine zentrale Ausgleichskasse soll die Erstattung an die Arbeitgeber übernehmen.

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Grundsätzliches

Es handelt sich hierbei um die Entgeltfortzahlungsversicherung. Die gesetzliche Regelung ist im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) festgehalten. Dieses Gesetz wurde zum 01.01.2006 mit zahlreichen Neuerungen eingeführt.

Neuregelungen sind insbesondere:

Hintergrund der Gesetzesänderung ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 2003. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht verfassungsgemäß ist, wenn die dadurch entstehenden Kosten im Umlageverfahren (U2) nach dem Lohnfortzahlungsgesetz nur den kleinen Betrieben erstattet werden. Die Richter hatten die Befürchtung, dass größere Unternehmen (wegen der nicht durch eine Versicherung ausgeglichenen Mutterschaftsaufwendungen) Frauen bei der Einstellung gegenüber Männern benachteiligen könnten.

Das Umlageverfahren (U1) kann man sich wie eine Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vorstellen. Der Arbeitgeber versichert sich gegen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Er zahlt einen bestimmten individuellen Beitragssatz und bekommt einen bestimmten Prozentsatz (aber nie 100%) von der Lohnfortzahlung, die im Krankheitsfall geleistet wurde, wieder.

Das Umlageverfahren (U2) kann man sich wie eine Kaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung vorstellen. Der Arbeitgeber versichert sich gegen die Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen. Er zahlt einen bestimmten individuellen Beitragssatz und bekommt generell 100% der geleisteten Aufwendungen wieder.

Die Beitragssätze für U1 und U2 werden auch weiterhin individuell von den Krankenkassen festgelegt. Der ab 2009 einheitliche Beitragssatz zur Krankenversicherung beeinflusst das Umlageverfahren nicht.

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Rechtslage

Bei der Entgeltfortzahlungsversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber daran teilnehmen. Ein besonderer Antrag muss nicht gestellt werden. Eine Befreiung von der Versicherung ist nicht möglich.

Aufgrund der Neuregelung sind die Kreise der teilnehmenden Unternehmen an der U1 und U2 ab dem 01.01.2006 unterschiedlich:

Die zuständige Ausgleichskasse ist immer die Krankenkasse, bei der der jeweilige Arbeitnehmer versichert ist (war früher anders geregelt, Ausgleichskasse war entweder die AOK oder die IKK unabhängig von der Krankenversicherung des Arbeitnehmers).
Für geringfügig Beschäftigte ist immer die Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
Ist der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, richtet sich die Zuständigkeit nach der Abführung der übrigen Sozialversicherungsbeiträge.
Für privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer sind also auch Umlagen zu zahlen.
Für Privatversicherte ist die Krankenkasse zuständig, zu der die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Die Kosten der Entgeltfortzahlungsversicherung werden durch Umlagebeiträge erhoben. Diese werden in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse in Prozentsätzen festgelegt. Ausgangswert ist grundsätzlich das beitragspflichtige Entgelt zur Rentenversicherung.

Einmalige Zahlungen bleiben bei der Beitragsberechnung der Umlage sowie bei der Erstattung unberücksichtigt.

Auf das fiktive Entgelt in der Kurzarbeit sind keine Umlagebeiträge fällig.

Die Umlagebeiträge werden zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen abgeführt.

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U1 - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

An dieser Versicherung nehmen alle Firmen teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.

Zu Beginn eines Kalenderjahres ist von jedem Arbeitgeber zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) erfüllt sind. Die Krankenkassen stellen dazu Arbeitsblätter zur Feststellung der Umlagepflicht U1 für das Kalenderjahr zur Verfügung.

Die Feststellung der Teilnahme an der U1 gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Für die Beurteilung wird grundsätzlich das vergangene Kalenderjahr herangezogen.

Bei der Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer werden einige Personenkreise nicht berücksichtigt. Das sind:

Teilzeitbeschäftigte werden anteilig entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet.

wöchentliche Arbeitszeit Anrechnungsfaktor
bis 10 Stunden 0,25
bis 20 Stunden 0,50
bis 30 Stunden 0,75
über 30 Stunden 1,00

Auch Arbeitgeber, die nur Personen beschäftigen, die nicht angerechnet werden (also zum Beispiel Auszubildende, Schwerbehinderte oder Praktikanten) nehmen an der Versicherung teil.

Es besteht Umlagepflicht zum Ausgleichsverfahren U1, wenn

Bei der Bestimmung der anrechenbaren Arbeitnehmer werden Arbeitnehmer aus allen Betrieben und Betriebsteilen des Arbeitgebers berücksichtigt. Das betrifft auch Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Recht unterliegen.

Weil der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht, ist die Umlage U1 nur dann zu entrichten, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf mehr als vier Wochen angelegt ist. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis von vornherein auf bis zu vier Wochen befristet ist, sind keine Umlagebeiträge U1 zu entrichten.

Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1)

Erstattungsfähig ist das vom Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (Lohnfortzahlung bei Krankheit) weitergezahlte Entgelt. Bei der Erstattung ist also vom Bruttoarbeitsentgelt auszugehen. Für die Erstattung von Sachbezügen sind die steuerrechtlichen bzw. die in der Sachbezugsverordnung festgelegten Werte maßgebend.

Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bestimmt § 4 Abs. 1 EFZG nach dem Entgeltausfallprinzip. Danach ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Dazu gehört grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.01.2009 - 5 AZR 89/08).

Die Krankenkassen haben in der Regel Wahltarife (höhere Umlage = höhere Erstattung). Eine Erstattung zu 100% gibt es aber nicht. Nach §1 AAG haben die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen,

zu erstatten.

Zu den Beiträgen zur Sozialversicherung zählen:

  • Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Bundesagentur für Arbeit,
  • Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung,
  • Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung,
  • Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung (§ 172 Abs. 2 SGB VI),
  • Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte nach § 257 SGB V und
  • Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte nach § 61 SGB XI.

Die Krankenkasse kann diese gesetzlich festgelegte Erstattungshöhe durch Satzungsbestimmungen beschränken.

Nach § 9 Abs. 2 AAG kann die Satzung der Krankenkasse die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 AAG beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen.

Die Satzungen der Krankenkassen bieten häufig gestaffelte Umlagebeträge für verschiedene Erstattungshöhen an. In den Satzungen kann eine pauschale Erstattung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung vorgesehen werden. Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung können auch durch einen prozentualen Zuschlag abgegolten oder ganz von der Erstattung ausgeschlossen werden.

Eine Beschränkung der erstattungsfähigen Entgeltfortzahlung auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung ist sehr häufig anzutreffen (es werden die Entgelte ja auch nur bis zu dieser Beitragsbemessungsgrenze zur Berechnung der Umlagebeiträge herangezogen).

Ebenso häufig findet sich die Bestimmung, dass mit dem aus der Entgeltfortzahlung errechneten Erstattungsbetrag auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abgegolten sind.

Erkrankungstag zählt nicht

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen. Die Sechs-Wochen-Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Tritt die Arbeitsunfähigkeit aber an einem Arbeitstag vor Beginn der Arbeit ein, zählt dieser Tag mit.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während eines Arbeitstages, wird das für den Resttag zu zahlende Arbeitsentgelt nicht im Rahmen der Entgeltfortzahlungsversicherung erstattet. Nach dieser Rechtsauffassung wird für Erkrankungen ab 01.07.2010 verfahren.

Es ist also ausschließlich Arbeitsentgelt erstattungsfähig, das nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes gezahlt worden ist. Ein angebrochener Arbeitstag zählt nicht in die Sechs-Wochen-Frist. Der Erstattungszeitraum beginnt immer mit dem ersten vollständig ausgefallenen Arbeitstag.

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U2 - Mutterschaftsaufwendungen

Unabhängig von der Betriebsgröße nehmen an der U2 grundsätzlich alle Arbeitgeber teil.

Der Erstattungssatz in der U2 beträgt generell 100%.

Erstattet werden folgende Aufwendungen:

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Fälligkeit des Erstattungsanspruchs

Die Erstattung von Aufwendungen wird dem Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AAG grundsätzlich von der Krankenkasse gewährt, bei der die jeweiligen Arbeitnehmer versichert sind. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AAG wird die Erstattung auf Antrag erbracht. Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 EFZG (gilt für das U1-Verfahren) oder Arbeitsentgelt nach § 11 MuSchG oder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG (gilt für das U2-Verfahren) gezahlt hat.

Die Erstattung war bisher nur für vergangene Zeiträume möglich. Der GKV-Spitzenverband hat auf der Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 28. Juni 2011 in Berlin eine neue Stellung bezogen. Erstattungsanträge dürfen jetzt auch für zukünftige Zeiträume gestellt werden.
Auszug aus der Ergebnisniederschrift:

Der maschinell erstellte Erstattungsantrag wird in aller Regel im Nachgang zur Entgeltabrechnung des Arbeitgebers erstellt. Werden beispielsweise die Entgelte Mitte des Monats für den laufenden Monat abgerechnet und wird dabei bereits erstattungsfähiges Arbeitsentgelt bzw. der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt, kann nach den vorstehenden Vorgaben zunächst eine Erstattung für zurückliegende Zeiträume, also für Zeiträume vor dem Antragsdatum, gewährt werden.
Darüber hinaus wird es für zulässig, d. h. im Einklang mit § 2 Abs. 2 AAG stehend, erachtet, wenn in die Erstattung auch das erstattungsfähige Arbeitsentgelt für die Zeit nach Eingang des Erstattungsantrags einfließt, vorausgesetzt, es ist abgerechnet und für den laufenden Abrechnungsmonat bereits gezahlt und die Arbeitsunfähigkeit oder das Beschäftigungsverbot ist für die Dauer des Erstattungszeitraums ärztlich bescheinigt. Gleiches gilt auch für die Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.
Eine Verrechnung des Erstattungsanspruchs mit zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen ist - auch unter den Bedingungen des maschinellen Erstattungsverfahrens - weiterhin möglich.

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Verjährung und Aufrechnung

§ 6 AAG:

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
  1. Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
  2. Rückzahlung von Vorschüssen,
  3. Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
  4. Erstattung von Verfahrenskosten,
  5. Zahlung von Geldbußen,
  6. Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Wenn der Arbeitgeber es in der Vergangenheit versäumt hat, sich die geleistete Lohnfortzahlung erstatten zu lassen, ist es noch nicht zu spät. Der Erstattungsanspruch verjährt erst nach 4 Jahren. Die Frist beginnt jeweils am Ende des Jahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Im Jahr 2012 kann der Arbeitgeber noch die Erstattung der Lohnfortzahlung aus den Jahren 2008 und später beantragen.

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Erstattung von Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer

Der GKV-Spitzenverband und die Bundesverbände der Krankenkassen haben in ihrer Fachkonferenz Beiträge am 28. Juni 2011 Fragen zum Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz erörtert. Auszug:

Bei der Erstattung von fortgezahlten Arbeitsentgelten sowohl im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren) als auch bei mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten (U2-Verfahren) ist vom arbeitsrechtlichen und nicht vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, weil sowohl § 4 EFZG als auch § 11 MuSchG einen arbeitsrechtlichen Anspruch regelt. Zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne rechnen danach in Abgrenzung zu reinen Sozial- oder Fürsorgeleistungen des Arbeitgebers grundsätzlich alle Zuwendungen, die nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch als Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit aufzufassen sind (vgl. Urteil des BSG vom 15. April 1997 - 1 RK 13/96 -, USK 97132). Darunter fallen auch Aufwendungen, die ein Arbeitgeber leistet, um dem Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern.
....
Zu den vorgenannten Aufwendungen des Arbeitgebers für die (betriebliche) Altersversorgung des Arbeitnehmers gehören Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen. Darüber hinaus zählen auch Zuwendungen an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu den erstattungsfähigen Aufwendungen (z. B. ZVK- oder VBL-Umlagen); die sich nach den Regelungen der SvEV ergebenden beitragsrechtlich relevanten Hinzurechnungsbeträge nach § 1 Satz 3 und 4 SvEV bleiben unberücksichtigt, d. h. die Arbeitgeberumlagen sind im Erstattungsfall weder auf diese Beträge zu begrenzen noch sind die Hinzurechnungsbeträge zusätzlich erstattungsfähig. Ebenfalls nicht erstattungsfähig ist die vom Arbeitgeber übernommene Pauschalsteuer nach § 40b EStG.
Bei der Erstattung der auf die Arbeitsentgelte entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge ist zu berücksichtigen, dass auf die nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnenden und damit quasi beitragsfreien Zuwendungen für die (betriebliche) Altersversorgung keine Beitragsanteile entfallen, die zu erstatten wären. Eine nach den Regelungen der Satzung vorgesehene pauschale Erstattung der (auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden) Arbeitgeberbeitragsanteile bleibt unberührt.

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Zusammenfassung

Entgeltfortzahlungsversicherung
(Gesetzliche Regelung im Aufwendungsausgleichsgesetz)
U1 U2
Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (Lohnfortzahlung bei Krankheit) Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen
Betrifft nur Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern. Betrifft grundsätzlich alle Arbeitgeber.
Kostenerstattung abhängig von Satzungsregelung der Krankenkasse. Kostenerstattung generell 100%.
Eine Begrenzung des erstattungsfähigen Entgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung kann in der Satzung der zuständigen Krankenkasse vorgesehen werden. Eine Begrenzung des erstattungsfähigen Entgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung ist rechtlich nicht möglich.
Zuwendungen für eine Altersversorgung sind erstattungsfähig, wenn für den Arbeitnehmer ein unentziehbarer Rechtsanspruch gegen die Versorgungseinrichtung entsteht. Der Hinzurechnungsbetrag (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung) und eine Pauschalsteuer nach § 40b EStG sind nicht erstattungsfähig.

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