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Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine von 5 Sparten der deutschen Sozialversicherung und hat ihre Grundlage im Sechsten Buch (SGB VI) des Sozialgesetzbuchs.
Die gesetzliche Rentenversicherung sichert die Mitglieder im Alter sowie im Falle von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und im Falle des Todes deren Hinterbliebene ab.
In der Rentenversicherung sind alle Personen, die in einem beruflichen, unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder sich in der Berufsausbildung befinden - mit Ausnahme der Beamten - versicherungspflichtig.
Renten werden geleistet als
Die Renten sind in ihrem Leistungsumfang abhängig von der Höhe der eingezahlten Beiträge.
Auf der Seite Rentner werden die Besonderheiten bei der Weiterbeschäftigung von Rentnern erläutert.
In der Rentenversicherung gilt der Generationenvertrag. Von den laufenden Beitragseinnahmen werden auch immer die laufenden Renten im Umlageverfahren gezahlt. Die demografische Entwicklung in Deutschland offenbart die Schwächen dieses Systems gnadenlos. Immer weniger Arbeitnehmer müssen mit ihren Beiträgen die Renten von immer mehr Rentnern tragen.
Die Regelaltersgrenze beträgt noch 65 Jahre. Bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen und unter Berücksichtigung von Abschlägen kann eine Rente auch vorher beantragt werden. Ein Rentenantrag kann frühestens ab dem 60. Lebensjahr gestellt werden.
Die Regelaltersgrenze wird zwischen 2012 und 2029 schrittweise von 65 Jahre auf 67 Jahre angehoben. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Probleme werden damit nicht gelöst sondern bestenfalls verschoben.
Hier finden sie einen nicht ganz ernst gemeinten Lösungsvorschlag zur Rentenproblematik (Spaß
muss sein)
Es ist der Rentenrechner (Excel-Tabelle) für Geburtsjahrgänge von 1960 bis 2000
§ 4 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung:
Zuständig für die Kontoführung ist der Träger der Rentenversicherung, der nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig ist.
Die Versendung eines Versicherungsverlaufs ist in § 7 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt:
(1) Der Konto führende Träger der Rentenversicherung teilt den Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, alle sechs Jahre die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten mit, die für die Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind. Ein Versicherungsverlauf kann auch in kürzeren Abständen, an jüngere Versicherte und an Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erteilt werden.
(2) Der erste Versicherungsverlauf enthält die gespeicherten Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten unabhängig von deren Anrechenbarkeit sowie Zeiten, die für die Anerkennung solcher Zeiten erheblich sein können. Auf Kalendermonate, für die rentenerhebliche Tatsache nicht gespeichert sind, ist hinzuweisen. Die folgenden Versicherungsverläufe können auf bisher noch nicht bindend festgestellte Daten beschränkt werden.
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt eine Rente nur dann, wenn Sie sie beantragen. Mit dem Rentenantrag veranlassen Sie, dass das Rentenverfahren beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingeleitet wird.
Für einen nahtlosen Übergang zwischen Beschäftigung und Rente, sollten Sie den Antrag auf Altersrente mindestens 3 Monate vor Erreichen des entsprechenden Lebensalters stellen.
Die Deutsche Rentenversicherung bietet auch die Möglichkeit der Online-Antragstellung.
Amtspflichtverletzung bei falscher Rentenberatung
Mit einem Urteil vom 04.08.2011 (1 U 5070/10) hat der für Fälle der Amtshaftung zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts München die den Träger einer gesetzlichen Sozialversicherung im Beratungsfall treffenden Pflichten konkretisiert und einem Kläger wegen Falschberatung Schadensersatz zugesprochen.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 06.03.2002 die Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes festgestellt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2005 eine Neuregelung zu treffen.
So entstand das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz). Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 regelt seit dem 01.01.2005 die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorge-Aufwendungen und Altersbezügen.
Mit dem Alterseinkünftegesetz wird der schrittweise Übergang zu einem einheitlichen System der nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen erreicht. Die Übergangszeit beträgt 35 Jahre (2005 bis 2040).
| Erwerbsphase (Berufleben) | Alter (Rentenzahlungen) |
|---|---|
| In die Altersvorsorge eingezahlte Beiträge werden schrittweise von der Einkommensteuer freigestellt. | Die Bezüge von Rentnern werden schrittweise steuerpflichtig. |
Ab dem Jahr 2005 unterliegen alle gesetzlichen Renten zu 50% der Besteuerung. Der Besteuerungsanteil von 50% gilt für alle, die 2005 schon Rente bezogen haben (Bestandsrenten) oder ab 2005 erstmalig Rente beziehen.
Ab 2006 bis 2020 wird der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang jährlich um jeweils 2 Prozentpunkte angehoben. Damit liegt der Besteuerungsanteil des Rentnerjahrgangs 2020 bei 80%. Von 2021 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang jährlich um einen Prozentpunkt. Der Besteuerungsanteil des Rentnerjahrgangs 2040 liegt dann bei 100%. Der steuerfreie Anteil wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Jeder Jahrgang behält also seinen Festbetrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt.
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil | Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil | |
|---|---|---|---|---|
| bis 2005 | 50% | 2023 | 83% | |
| 2006 | 52% | 2024 | 84% | |
| 2007 | 54% | 2025 | 85% | |
| 2008 | 56% | 2026 | 86% | |
| 2009 | 58% | 2027 | 87% | |
| 2010 | 60% | 2028 | 88% | |
| 2011 | 62% | 2029 | 89% | |
| 2012 | 64% | 2030 | 90% | |
| 2013 | 66% | 2031 | 91% | |
| 2014 | 68% | 2032 | 92% | |
| 2015 | 70% | 2033 | 93% | |
| 2016 | 72% | 2034 | 94% | |
| 2017 | 74% | 2035 | 95% | |
| 2018 | 76% | 2036 | 96% | |
| 2019 | 78% | 2037 | 97% | |
| 2020 | 80% | 2038 | 98% | |
| 2021 | 81% | 2039 | 99% | |
| 2022 | 82% | 2040 | 100% |
Der Differenzbetrag zu 100% ist der persönliche Rentenfreibetrag, der zeitlebens unverändert berücksichtigt wird. Eine Rentenerhöhung nach Festschreibung des Rentenfreibetrags fließt voll in die Besteuerung ein.
Mit der schrittweisen Erhöhung der Besteuerung von Altersrenten geht der schrittweise Abbau des Altersentlastungsbetrages und des Versorgungsfreibetrags bis 2040 einher. Beide Beträge werden bis zum Jahr 2040 auf 0 abgebaut.
Die Altersvorsorge wird durch die Verbesserung des Sonderausgabenabzugs gefördert. Hier gibt es mit Wirkung vom 01.01.2010 eine völlig neue Berechnungsformel für die Vorsorgepauschale. Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
Die gesetzliche Grundlage finden sie im § 39b Abs. 2 EStG.
Bei der Berechnung des Teilbetrags für die Rentenversicherung ist § 39b Abs. 4 EStG zu beachten. Dort steht:
In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte erhöht wird.
Im Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a des § 39b EStG steht:
eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
a) für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,
Damit ergibt sich folgende Übersicht:
| Jahr | Prozentsatz | Jahr | Prozentsatz |
|---|---|---|---|
| 2010 | 40 | 2018 | 72 |
| 2011 | 44 | 2019 | 76 |
| 2012 | 48 | 2020 | 80 |
| 2013 | 52 | 2021 | 84 |
| 2014 | 56 | 2022 | 88 |
| 2015 | 60 | 2023 | 92 |
| 2016 | 64 | 2024 | 96 |
| 2017 | 68 | 2025 | 100 |
Damit wird für 2010 auf den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers der halbe Beitragssatz in der Rentenversicherung (9,95%) angewendet. Der ermittelte Betrag wird nach der Übergangsregelung nur mit 40% angesetzt. Da die obere Grenze die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung bildet, gilt für 2010 folgendes:
40% (Wert für 2010) von 9,95% (halber Beitragssatz in der Rentenversicherung für 2010) sind 3,98%
Der maximale Teilbetrag für die Rentenversicherung beträgt für 2010:
| Gebiet | Beitragsbemessungsgrenze | Betrag |
|---|---|---|
| alte Bundesländer | 66.000,00 € | 2.626,80 € (66.000 * 3,98%) |
| neue Bundesländer | 55.800,00 € | 2.220,84 € (55.800 * 3,98%) |
Für 2011 gilt folgendes:
44% (Wert für 2011) von 9,95% (halber Beitragssatz in der Rentenversicherung für 2011) sind 4,378%
Der maximale Teilbetrag für die Rentenversicherung beträgt für 2011:
| Gebiet | Beitragsbemessungsgrenze | Betrag |
|---|---|---|
| alte Bundesländer | 66.000,00 € | 2.889,480 € (66.000 * 4,378%) |
| neue Bundesländer | 57.600,00 € | 2.521,728 € (57.600 * 4,378%) |
Für 2012 gilt folgendes:
48% (Wert für 2011) von 9,80% (halber Beitragssatz in der Rentenversicherung für 2011) sind 4,704%
Der maximale Teilbetrag für die Rentenversicherung beträgt für 2012:
| Gebiet | Beitragsbemessungsgrenze | Betrag |
|---|---|---|
| alte Bundesländer | 67.200,00 € | 3.161,088 € (67.200,00 * 4,704%) |
| neue Bundesländer | 57.600,00 € | 2.709,504 € (57.600 * 4,704%) |
Die Besteuerung hängt von der Form der ergänzenden Altersvorsorge und der Art der Ansparung ab. Grundsätzlich gilt:
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