www.lohn-info.de  -  Informationen zur Lohn und Gehaltsabrechnung

Überblick |  Sozialgesetzgebung |  Sozialversicherungswerte |  Beitragsberechnung |  Beitragsgruppenschlüssel |  Personengruppenschlüssel |  Tätigkeitsschlüssel |  Beitragsbemessungsgrenzen |  Krankenversicherung |  Jahresarbeitsentgeltgrenze |  Pflegeversicherung |  Rentenversicherung |  Arbeitslosenversicherung |  Insolvenzgeldumlage |  Künstlersozialversicherung |  Geringverdiener |  Gleitzone |  Mehrfachbeschäftigung |  Private Krankenversicherung |  Einmalige Zuwendungen |  Teillohnzahlungszeiträume |  Umlageverfahren |  Unfallversicherung |  Meldungen und Beitragsnachweis

Startseite > Sozialversicherung > Personengruppenschlüssel > Personengruppenschlüssel 109

Die Sozialversicherung - Personengruppenschlüssel 109

Grundsätzliches

Den Personengruppenschlüssel 109 bekommen geringfügig entlohnte Beschäftigte nach §8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Probleme bei der Verwendung treten häufig auf. Ob der Personengruppenschlüssel 101 oder 109 anzugeben ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht der Rentenversicherung.

Wenn Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind, ist der Personengruppenschlüssel 109 (geringfügig entlohnte Beschäftigte) zu verwenden. Ist zur Rentenversicherung der Individualbeitrag abzuführen, muss der Personengruppenschlüssel 101 (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale) angegeben werden.

Hat der geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer), ist ebenfalls der Personengruppenschlüssel 109 zu verwenden.

Wenn durch Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer Hauptbeschäftigung oder einer weiteren geringfügigen Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eintritt, ist der Individualbeitrag zur Rentenversicherung abzuführen und damit der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden.

Wenn weiterbeschäftigte Altersrentner eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, ist der Personengruppenschlüssel 109 zu verwenden. Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist auch dann abzuführen, wenn der beschäftigte Rentner wegen Bezug einer Altersvollrente nicht mehr rentenversicherungspflichtig ist.

Mögliche Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 109

Krankenversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung
0 kein Beitrag

1 allgemeiner Beitrag

3 ermäßigter Beitrag

6 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
0 kein Beitrag

1 voller Beitrag

5 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
0 kein Beitrag

1 voller Beitrag

2 halber Beitrag
0 kein Beitrag

1 voller Beitrag

2 halber Beitrag

Beispiele für Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 109

Kennzeichen Beitragsgruppen Erläuterung
Standard 6 5 0 0 Geringfügig entlohnte Beschäftigung (400-Euro-Job). Arbeitnehmer ist gesetzlich krankenversichert (Pflicht-, Freiwillig oder Familienversichert). Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer zahlt in dieser Beschäftigung keine SV-Beiträge.
Private Krankenversicherung und Geringfügig entlohnte Beschäftigung 0 5 0 0 Geringfügig entlohnte Beschäftigung (400-Euro-Job). Arbeitnehmer ist privat krankenversichert. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer zahlt in dieser Beschäftigung keine SV-Beiträge.
Wahl der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (400-Euro-Job mit Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer) / Gesetzliche Krankenversicherung 6 1 0 0 Geringfügig entlohnte Beschäftigung (400-Euro-Job). Arbeitnehmer ist gesetzlich krankenversichert (Pflicht-, Freiwillig oder Familienversichert). Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz zwischen dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers unter Beachtung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.
Wahl der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (400-Euro-Job mit Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer) / Private Krankenversicherung 0 1 0 0 Geringfügig entlohnte Beschäftigung (400-Euro-Job). Arbeitnehmer ist privat krankenversichert. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz zwischen dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers unter Beachtung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.

Personengruppenschlüssel bei der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit einer Hauptbeschäftigung

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (auch wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat) gilt der Personengruppenschlüssel 109. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist für die 2. und jede weitere Beschäftigung der Personengruppenschlüssel 101 gültig.


Bücher bei Amazon zum Thema Lohnabrechnung

Bücher bei Amazon zum Thema Sozialversicherung

© 2007-2012 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon