Personengruppenschlüssel 124 - Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Grundsätzliches

Der Personengruppenschlüssel 124 wurde erst bei Abgabe von Meldungen ab dem 01.01.2013 verpflichtend.

Beschreibung der Personengruppe 124 in der Anlage 2 des Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung":

Es handelt sich um Erwerbstätige mit selbst gewählter Arbeitsstätte ohne unmittelbare Weisungsgebundenheit und ohne Eingliederung in den Betrieb, die im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeiten; aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Auftraggeber gelten sie als abhängig Beschäftige (§ 12 Absatz 2 SGB IV). Die Meldungen sind entweder vom Arbeitgeber oder, sofern der Heimarbeiter seinen Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, vom Heimarbeiter zu erstellen (§ 28m Absatz 2 und 3 SGB IV).

Soweit Heimarbeiter aufgrund tarifvertraglicher Regelungen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben (§ 10 Absatz 4 Entgeltfortzahlungsgesetz), ist der Personengruppenschlüssel 124 nicht anzuwenden.

Heimarbeiter, die in der Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV versicherungsfrei sind, werden mit dem Personengruppenschlüssel 109 gemeldet.

Der Status des Heimarbeiters bestimmt sich nach § 2 Absatz 1 Heimarbeitsgesetz:

Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt.

Der § 12 Absatz 2 SGB IV definiert die Person des Heimarbeiters aus Sicht der Sozialversicherung:

Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte.

Damit handelt es sich um Erwerbstätige mit selbst gewählter Arbeitsstätte ohne unmittelbare Weisungsgebundenheit und ohne Eingliederung in den Betrieb, die im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeiten. Wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Auftraggeber gelten sie als abhängig Beschäftige.

Heimarbeiter sind damit keine selbstständigen Subunternehmer, sondern wie abhängige Arbeitnehmer zu behandeln. Das Sozialversicherungsrecht geht von einem Schutzbedürfnis und deshalb von der Sozialversicherungspflicht eines Heimarbeiters aus.

Der klassische Heimarbeiter setzte aus vom Auftraggeber gelieferten Einzelteilen Kugelschreiber zusammen oder füllte Wundertüten. Die Endprodukte wurden an den Auftraggeber zurückgeschickt. Mit der fortschreitenden Digitalisierung gibt es aber immer mehr Aufgaben, die in Heimarbeit erledigt werden können. Dazu gehören Programmieren, Bloggen und Clickworken.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14.06.2016, 9 AZR 305/15
Home-Office - Heimarbeit - Programmierer
Leitsätze:

Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG sein, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden. Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche oder diesen vergleichbare Tätigkeiten beschränkt.

In einem weiteren Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 2019 (9 AZR 41/19) ging es um einen Heimarbeiter der regelmäßig Leistungen als selbstständiger Bauingenieur/Programmierer in Heimarbeit erbrachte.

Die Meldungen sind entweder vom Arbeitgeber oder, sofern der Heimarbeiter seinen Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, vom Heimarbeiter zu erstellen.
§ 28m Absatz 2 und 3 SGB IV:

(2) Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende können, falls der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 28e bis zum Fälligkeitstage nicht nachkommt, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen. Soweit sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, entfallen die Pflichten des Arbeitgebers; § 28f Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Zahlt der Beschäftigte oder der Hausgewerbetreibende den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, hat er auch die Meldungen nach § 28a abzugeben; bei den Meldungen hat die Einzugsstelle mitzuwirken.

Auszug aus dem Gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung":

Wegen Abgrenzungsschwierigkeiten sind Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende bei der Frage der Betriebsnummernzuteilung einheitlich zu behandeln. Erstattet der Auftraggeber die Meldungen für einen Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden, so ist in den Meldungen die Betriebsnummer des Auftraggebers anzugeben.

Erstattet der Auftraggeber keine Meldungen, so sind für den genannten Personenkreis auf Antrag der Krankenkasse individuelle Betriebsnummern zuzuteilen, wenn die Versicherten hinsichtlich der Erstattung der Meldungen Arbeitgeberfunktion erfüllen.

Der erhöhte Beitragssatz in der Krankenversicherung ist zum 01.01.2009 weggefallen. Er war für Heimarbeiter anzuwenden. Für den Personenkreis der Heimarbeiter gilt ab 2009 auch der allgemeine Beitragssatz.

Heimarbeiter, die aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei sind, werden mit dem Personengruppenschlüssel 109 gemeldet.

Krankheitsfall

Heimarbeiter haben im Krankheitsfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen; als Ausgleich erhalten diese Arbeitnehmer einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt (§ 10 Abs. 1 EFZG). Dieser Zuschlag ist beitragsfrei, unterliegt jedoch der Steuerpflicht. In Verbindung mit § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V ergibt sich für Heimarbeiter ein sofortiger Krankengeldanspruch ab dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Zur Feststellung des sofortigen Krankengeldanspruches benötigen die Krankenkassen die Information über die Beschäftigung als Heimarbeiter. Außerdem wird die Information für das Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichgesetz benötigt, um auszuschließen, dass eine Erstattung im U1-Verfahren an den Arbeitgeber erfolgt. Bis 30.11.2011 konnte die Information über eine Beschäftigung als Heimarbeiter dem gemeldeten Tätigkeitsschlüssel (Schlüsselverzeichnis 2003) entnommen werden. Durch den Wegfall der Kennzeichnung von Heimarbeitern im neuen Tätigkeitsschlüssel (Schlüsselverzeichnis 2010) sind Heimarbeiter nunmehr über einen Personengruppenschlüssel abzubilden.

Anstelle des Zuschlags zum Arbeitsentgelt kann durch den Tarifvertrag auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung vorgesehen sein. Hat der Heimarbeiter einen tarifvertraglichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, ist der Personengruppenschlüssel 124 nicht anzuwenden. Diese Heimarbeiter sind mit einem der übrigen Personengruppenschlüssel zu melden.

Umlageverfahren (U1 und U2)

Heimarbeiter werden bei der Berechnung der Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zur Ermittlung der Umlagepflicht im U1-Verfahren (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) nicht berücksichtigt. Von den Arbeitsentgelten der Heimarbeiter sind keine Umlagen zum U1-Verfahren zu entrichten.

Das Arbeitsentgelt eines Heimarbeiters ist aber umlagepflichtig zum U2-Verfahren (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft).

Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten

Die in Heimarbeit Beschäftigen haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung (§ 11 Entgeltfortzahlungsgesetz). Dieses ist steuer- und beitragspflichtig.

Mögliche Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 124

Kranken­versicherung Renten­versicherung Arbeitslosen­versicherung Pflege­versicherung
0 kein Beitrag

1 allgemeiner Beitrag

3 ermäßigter Beitrag

9 Firmenzahler
0 kein Beitrag

1 voller Beitrag

3 halber Beitrag
0 kein Beitrag

1 voller Beitrag

2 halber Beitrag
0 kein Beitrag

1 voller Beitrag

2 halber Beitrag

Informationen zum Beitragsgruppenschlüssel

Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister

Der § 12 Absatz 4 SGB IV:

Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt.

In der Arbeitslosenversicherung gibt es Besonderheiten für Heimarbeiter die gleichzeitig Zwischenmeister sind.

Der § 27 Absatz 3 SGB III:

Versicherungsfrei sind Personen in einer
....
  1. Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
....

Sozialversicherungspflicht von Heimarbeitern

Mit Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 08.05.2007 (L 5 KR 12/04) wurde ein Betrieb aufgrund einer Betriebsprüfung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt. Der Betrieb hatte zu Unrecht die eingesetzten Lohnverpacker als sozialversicherungsfreie Selbständige behandelt und deshalb keine Beiträge abgeführt. Tatsächlich seien die beauftragten Lohnverpacker als Heimarbeiter sozialversicherungspflichtig. Die Sozialversicherungspflicht bei Heimarbeitern knüpft nicht an ihre Weisungsgebundenheit, sondern an ihre wirtschaftliche Abhängigkeit an. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Frage der Sozialversicherungspflicht von Heimarbeitern und Hausgewerbetreibenden bedarf keiner obergerichtlichen Klärung.

Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 08.05.2007 (L 5 KR 12/04)
Es ging um ein ein Unternehmen mit dem Gegenstand Lohnverpackung. Hersteller von Spielzeug liefern dieser Firma Spielzeug-Einzelteile, Zusammenbauanleitungen, Verpackungsfolien und Verpackungskartons, die die Firma zur Lohnarbeit an Heimarbeiter weiter verteilt. Die Heimarbeiter haben die Einzelteile sortiert, eingeschweißt und in Spielzeugkartons verpackt.
Nach Ansicht des Gerichts wurden die Lohnverpacker zu Unrecht als sozialversicherungsfreie Selbständige behandelt und deshalb keine Beiträge abgeführt. Tatsächlich seien die beauftragten Lohnverpacker als Heimarbeiter sozialversicherungspflichtig.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die gesetzlich normierte Sozialversicherungspflicht der Heimarbeiter knüpft deshalb nicht an der Weisungsgebundenheit an, sondern an der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Heimarbeiter, aus welcher ein Schutzbedürfnis und Sozialversicherungspflicht wie bei Arbeitnehmern angenommen wird. Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin ohne Belang, dass die Betroffenen selbständig und weisungsfrei die Arbeiten ausgeführt und nicht dem arbeitnehmertypischen Direktionsrecht des Arbeitgebers unterlegen hätten. Zu beachten ist insoweit, dass die betroffenen Personen nicht über das Ergebnis ihrer Arbeit selbständig verfügten, indem sie dieses auf dem Markt zu einem frei verhandelbaren Preis angeboten hätten. Vielmehr waren ihnen das zu verpackende Material und die Verpackungsmaterialien von der Klägerin vorgegeben worden ebenso wie die wesentlichen Verpackungsarbeitsmittel wie Präzisionswaage und Folienschweißgerät. Die Entlohnung war entsprechend der gelieferten Arbeitsergebnisse nach von der Klägerin festgelegten Kriterien erfolgt. An der Sozialversicherungspflicht der von der Beklagten in der streitigen Entscheidung aufgeführten Heimarbeiter besteht somit kein Zweifel.

Programmierer in Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig - Urteil des Hessischen Landessozialgericht Darmstadt (L 8 BA 36/19)
Auszug aus der Pressemitteilung vom 02.07.2020:

Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Heimarbeiter, selbst wenn deren Tätigkeit eine höhere Qualifikation erfordert wie bei einem Programmierer.
....
Entsprechend sei der Programmierer als sozialversicherungspflichtiger Heimarbeiter zu werten. Er habe 21 Jahre für die gleiche Firma gearbeitet und dieser das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht für die von ihm entwickelten Programme eingeräumt. Für den allgemeinen Absatzmarkt sei er hingegen nicht tätig gewesen. Dass er seinen eigenen PC genutzt habe, sei angesichts der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht relevant. Zudem habe die Firma Fortbildungskosten übernommen und die für die Fortbildung aufgewandte Zeit vergütet.

Weitere Personengruppenschlüssel


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