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Die Sozialversicherung - Meldungen und Beitragsnachweis

Inhalt

Aktuelles

Für Meldungen ab 01.12.2011 gibt es das neue Schlüsselverzeichnis 2010.
Der neue Tätigkeitsschlüssel wird 9-stellig sein und soll ab 01.12.2011 verbindlich eingeführt werden.

Rückmeldungen auf Arbeitgebermeldungen - Kommunikationsserver
Die Krankenkassen und die Rentenversicherung betreiben neben den etablierten E-Mail- und Papierverfahren ab dem 01.03.2010 Kommunikationsserver.
Informationen zum Thema auf der Website für das ELENA-Verfahren

Meldepflichten des Arbeitgebers im ELENA-Verfahren
Seit dem 01.01.2010 müssen alle Arbeitgeber monatlich für alle Arbeitnehmer, Entgeltnachweise elektronisch als Datensätze an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) melden. Verstöße gegen die Meldepflichten des Arbeitgebers können als Ordnungswidrigkeit mit Strafen bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Neuregelungen zur Ausweispflicht und zur Sofortmeldung (Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung)
Im Jahr 2009 erfolgt die Einführung einer Sofortmeldung zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme in Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht. Ebenfalls ab 2009 besteht eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten (anstelle des Sozialversicherungsausweises) bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht. Zur Sicherstellung der Aktualität der Angaben in den Versichertenkonten erfolgt eine Übermittlung von Einwohnermeldedaten durch die Meldebehörden an die Deutsche Rentenversicherung.

Daten der Unfallversicherung im DEÜV-Meldeverfahren
Seit 01.01.2009 gibt es neue Meldepflichten gegenüber den Einzugsstellen der Krankenversicherung. Mit dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) wurde das DEÜV-Meldeverfahren um Angaben der gesetzlichen Unfallversicherung erweitert. Dieses wurde notwendig, da die Betriebsprüfung zur Unfallversicherung ab 2010 (für Prüfzeiträume ab 2009) von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf die Rentenversicherung übergeht. Um die Betriebsprüfungen zu optimieren, müssen ab 01.01.2009 arbeitnehmerbezogene Daten zur Unfallversicherung im DEÜV-Meldeverfahren an die Einzugsstellen übermittelt werden.

Jahresmeldungen auch für kurzfristig Beschäftigte
Erstmals für das Jahr 2008 (also ab 01.01.2009) müssen auch für kurzfristig Beschäftigte Jahresmeldungen übermittelt werden. Hierbei ist jedoch das unfallversicherungspflichtige Entgelt anzugeben. Als beitragspflichtiges Entgelt zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird 000000 angegeben.

Entgeltmeldungen für Personengruppen ohne Sozialversicherungspflicht
Für bestimmte Beschäftigte waren auf Grund fehlender Sozialversicherungspflicht keine DEÜV-Meldungen notwendig. Die Arbeitgeber müssen ab 01.01.2009 auch für Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind, Entgeltmeldungen vornehmen. Für diese Personen gibt es ab 01.01.2010 den neuen Personengruppenschlüssel 190.

Änderungen bei der Insolvenzgeldumlage
Ab 2009 müssen die Unternehmen die Insolvenzgeldumlage monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie den Umlagen U1 und U2 abführen. Die Insolvenzgeldumlage ist damit ab 2009 Bestandteil des Gesamt-Sozialversicherungsbeitrags. Die Insolvenzgeldumlage wird im monatlichen Beitragsnachweis (Beitragsgruppenschlüssel 0050) ausgewiesen.

Meldungen wegen Wegfall des erhöhten Beitragssatzes
Durch den Wegfall des erhöhten Beitragssatzes verändert sich für die betroffenen Personenkreise der Beitragsgruppenschlüssel. Das ist immer ein meldepflichtiger Tatbestand. Zum 31.12.008 muss eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 32 (Wechsel der Beitragsgruppe - Beschäftigungsverhältnis besteht weiter) erfolgen. Diese ersetzt die Jahresmeldung. Zum 01.01.2009 erfolgt dann eine Anmeldung mit dem Abgabegrund 12 (Wechsel der Beitragsgruppe - Beschäftigungsverhältnis besteht weiter) und Angabe der neuen Beitragsgruppe.

Korrekturnachweis wurde wieder eingeführt
Zur Abgrenzung von Beitragszahlungen mit individuellen Krankenkassenbeiträgen für Zeiträume bis 31.12.2008 wurde wieder ein Korrekturnachweis zugelassen.
Bis 31.12.2008 ist es möglich gewesen, Beiträge in dem aktuellen Beitragsnachweis für den laufenden Abrechnungsmonat aufzuführen, selbst wenn diese Beiträge für Zeiten nachgezahlt wurden, die dem vorherigen oder einem früheren Kalenderjahr zuzuordnen sind. Korrekturnachweise waren nicht zu erstellen.
Ab 2009 ziehen die Krankenkassen zwar weiterhin die Beiträge für die Arbeitnehmer ein, müssen diese aber an den Gesundheitsfonds weiterleiten. Deshalb muss unterschieden werden, ob die Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.2009 bestimmt sind oder für Zeiten nach dem 31.12.2008. Die Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.2009 stehen den Krankenkassen zu und nicht dem Gesundheitsfonds. Dies macht es erforderlich, Korrekturbeitragsnachweise abzugeben.
Ein Differenzbetrag für den Monat Dezember 2008 darf nicht in den Beitragsnachweis für Januar 2009 aufgenommen werden, sondern muss in einem Korrekturbeitragsnachweis gesondert nachgewiesen werden.
Damit ist ein Korrekturbeitragsnachweis auch bei Anwendung der so genannten Märzklausel im Jahr 2009 zu erstellen. Dabei wird eine im ersten Quartal 2009 gewährte Einmalzahlung dem Kalenderjahr 2008 zugeordnet.

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Grundsätzliches

Seit dem 01.01.2006 können Meldungen und Beitragsnachweise ausschließlich vollautomatisch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschinell erstellten Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen der Krankenkassen übermittelt werden. Die Bereitstellung der Daten auf Papier oder auf Datenträgern wie CD bzw. Diskette entfällt.

Diese Regelung gilt für alle Unternehmen. Der Gesetzgeber hat keine Ausnahmen wie im Steuerrecht für die Abgabe der Lohnsteueranmeldung vorgesehen. Nur für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gilt weiterhin das Haushaltsscheckverfahren.

Grundlagen für das Meldeverfahren:

In der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung) sind weitere Festlegungen getroffen.

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Fälligkeit der Beitragsnachweise und Zahlungen

Nach §23 Abs.1 SGB IV ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Die Krankenkasse muss an diesem Tag im Besitz der Beiträge sein.

Ab dem 01.01.2008 muss der Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge übermittelt werden. Bislang konnte der Zeitpunkt durch die Satzung der Einzugsstelle festgelegt werden. Eine Rückmeldung der Datenannahmestellen an die Arbeitgeber erfolgt künftig elektronisch.

Damit gelten folgende Termine für das Einreichen des Beitragsnachweises und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

Monat Einreichungstag für Beitragsnachweis
(2 Arbeitstage vor Fälligkeit)
Fälligkeitstag Beitrag
(Drittletzter Bankarbeitstag)
Januar 2010 25.01.2010 27.01.2010
Februar 2010 22.02.2010 24.02.2010
März 2010 25.03.2010 29.03.2010
April 2010 26.04.2010 28.04.2010
Mai 2010 25.05.2010 27.05.2010
Juni 2010 24.06.2010 28.06.2010
Juli 2010 26.07.2010 28.07.2010
August 2010 25.08.2010 27.08.2010
September 2010 24.09.2010 28.09.2010
Oktober 2010 25.10.2010 27.10.2010
November 2010 24.11.2010 26.11.2010
Dezember 2010 23.12.2010 28.12.2010

Sowohl der 24.12. als auch der 31.12. eines Jahres gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

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Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV - Personengruppenschlüssel

Der Personengruppenschlüssel kennzeichnet im Meldeverfahren nach der DEÜV Besonderheiten von Personengruppen unabhängig vom Tätigkeitsschlüssel. Der dreistellige Personengruppenschlüssel macht eine genauere Berufsbildzuordnung des Versicherten möglich. Folgendes kann mit dem Personengruppenschlüssel dokumentiert werden:

Beispielsweise haben Auszubildende, Praktikanten, geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte eigene Personengruppenschlüssel.

Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale ist der entsprechende Personengruppenschlüssel aus der Tabelle zu verwenden. Treffen mehrere Schlüssel zu, ist der niedrigste anzugeben. Die Schlüssel 109 (Geringfügig entlohnte Beschäftigte) und 110 (Kurzfristig Beschäftigte) haben jedoch immer Vorrang.

Eine ausführliche Übersicht mit Erläuterungen und Beispielen finden Sie auf der Seite Personengruppenschlüssel.

Dort finden Sie auch Verfahrensfestlegungen für den neuen Personengruppenschlüssel 190.

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Beitragsgruppen in den Meldungen nach der DEÜV

Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen.

Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel).

Krankenversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung
0 - kein Beitrag

1 - allgemeiner Beitrag

2 - erhöhter Beitrag
(nur für Meldezeiträume bis 31.12.2008 zulässig)

3 - ermäßigter Beitrag

4 - Beitrag zur landwirtschaftlichen KV

5 - Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen KV

6 - Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte

9 - Firmenzahler
0 - kein Beitrag

1 - voller Beitrag

3 - halber Beitrag

5 - Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
0 - kein Beitrag

1 - voller Beitrag

2 - halber Beitrag
0 - kein Beitrag

1 - voller Beitrag

2 - halber Beitrag

Eine ausführliche Übersicht mit Erläuterungen und Beispielen finden Sie auf der Seite Beitragsgruppenschlüssel.

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Meldeanlässe/ Meldetatbestände und Meldefristen

Anmeldungen

Meldetatbestand Abgabegrund Meldefrist
Beginn der Beschäftigung (versicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungen) 10 Mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung.
Wechsel der Krankenkasse (Beschäftigungsverhältnis besteht weiter) 11
siehe bei Abmeldungen (vor der Anmeldung bei der neuen Krankenkasse muss die Abmeldung bei der alten Krankenkasse mit Abgabegrund 31 erfolgen)
Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn.
Wechsel der Beitragsgruppe (Beschäftigungsverhältnis besteht weiter) 12 Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn.
Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis 13 Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn.
Rechtskreiswechsel ohne Wechsel der Krankenkasse (Arbeitnehmer wechselt den Beschäftigungsort von den alten in die neuen Bundesländer oder umgekehrt) 13
siehe bei Abmeldungen (es muss auch eine Abmeldung mit Abgabegrund 33 erfolgen)
Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn.
Ein Arbeitnehmer geht in Altersteilzeit 13
siehe bei Abmeldungen (es muss auch eine Abmeldung mit Abgabegrund 33 erfolgen)
Mit dem Eintritt der Altersteilzeit
Beginn oder Ende der Berufsausbildung
(beim selben Arbeitgeber schließt sich an eine Berufsausbildung ein Beschäftigungsverhältnis oder an ein Beschäftigungsverhältnis eine Berufsausbildung an).
13
siehe bei Abmeldungen (es muss auch eine Abmeldung mit Abgabegrund 33 erfolgen)
Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn.
Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung nach §28a Absatz 4 SGB IV 20 Spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung

Abmeldungen

Meldetatbestand Abgabegrund Meldefrist
Ende der Beschäftigung (versicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungen) 30 Mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende.
Wechsel der Krankenkasse (Beschäftigungsverhältnis besteht weiter) 31
siehe bei Anmeldungen (nach der Abmeldung bei der alten Krankenkasse muss die Anmeldung bei der neuen Krankenkasse mit Abgabegrund 11 erfolgen)
Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende.
Wechsel der Beitragsgruppe (Beschäftigungsverhältnis besteht weiter) 32 Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende.
Rechtskreiswechsel ohne Wechsel der Krankenkasse (Arbeitnehmer wechselt den Beschäftigungsort von den alten in die neuen Bundesländer oder umgekehrt) 33
siehe bei Anmeldungen (es muss auch eine Anmeldung mit Abgabegrund 13 erfolgen)
Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende.
Ein Arbeitnehmer geht in Altersteilzeit 33
siehe bei Anmeldungen (es muss auch eine Anmeldung mit Abgabegrund 13 erfolgen)
Mit dem Eintritt der Altersteilzeit
Beginn oder Ende der Berufsausbildung
(beim selben Arbeitgeber schließt sich an eine Berufsausbildung ein Beschäftigungsverhältnis oder an ein Beschäftigungsverhältnis eine Berufsausbildung an).
33
siehe bei Anmeldungen (es muss auch eine Anmeldung mit Abgabegrund 13 erfolgen)
Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende.
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von mehr als einem Monat (Abmeldung wegen unbezahltem Urlaub). 34 6 Wochen
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von mehr als einem Monat wegen rechtmäßigen Arbeitskampfs. 35 6 Wochen

An- und Abmeldungen

Meldetatbestand Abgabegrund Meldefrist
Beginn und Ende einer Beschäftigung
(Betrifft befristete Beschäftigungen, bei denen das Ende der Beschäftigung von vornherein feststeht.)
40 Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn.

Jahresmeldungen

Meldetatbestand Abgabegrund Meldefrist
Jahresmeldung für versicherungspflichtig bzw. geringfügig entlohnte Beschäftigte.
(Betrifft die Meldung der Beschäftigungszeit und des Arbeitsentgelts im vergangenen Kalenderjahr.)
50 Mit der ersten nach dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15.04. des Folgejahres.

Unterbrechungsmeldungen

Meldetatbestand Abgabegrund Meldefrist
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens einen Monat wegen Bezug einer Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld). Das Versicherungsverhältnis bleibt während der Zahlung der Entgeltersatzleistung erhalten. 51 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung.
Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit. 52 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung.
Unterbrechung der Beschäftigung wegen gesetzlicher Dienstpflicht (Wehrdienst oder Zivildienst) von mehr als einem Monat. 53 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung.

Sonstige Entgeltmeldungen

Meldetatbestand Abgabegrund Meldefrist
Meldung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts als Sondermeldung.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt muss grundsätzlich zusammen mit dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt gemeldet werden. Wenn der Einmalbezug während einer Unterbrechungszeit ausgezahlt wird, kann das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gesondert gemeldet werden. Eine gesonderte Meldung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt muss erfolgen, wenn:
  • das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in dem Kalenderjahr keiner anderen Meldung mehr zugeordnet werden kann,
  • eine noch folgende Meldung kein beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt mehr enthält oder
  • für das beitragspflichtige laufende und das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten.
54 Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Zahlung.
Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) 55 Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Meldung des Unterschiedsbetrages bei Zahlung von Entgeltersatzleistungen während der Altersteilzeitarbeit. 56 Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Gesonderte Meldung nach §194 Abs. 1 SGB VI
Der neue Meldegrund dient der besseren Ermittlung bzw. Schätzung der Rentenhöhe. Die mit der gesonderten Meldung übermittelten beitragspflichtigen Entgelte dürfen weder bei der Jahresmeldung noch bei der Abmeldung wegen Beschäftigungsende erneut gemeldet werden.
57 Erfolgt nur nach Aufforderung durch die Versicherten und ist frühestens mit der Entgeltabrechnung zu erstatten, die den vierten Kalendermonat vor Rentenbeginn beinhaltet.

Änderungsmeldungen

Meldetatbestand Abgabegrund Meldefrist
Änderung des Namens des Beschäftigten. 60 Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Änderung.
Änderung der Anschrift des Beschäftigten. 61 Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Änderung.
Änderung des Aktenzeichens / der Personalnummer des Beschäftigten (optional). 62 Keine Frist da freiwillige Meldung.
Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschäftigten. 63 Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Änderung.

Meldungen in Insolvenzfällen

Meldetatbestand Abgabegrund Meldefrist
Jahresmeldung für freigestellte Beschäftigte
Wenn das rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses in Insolvenzfällen in das folgende Kalenderjahr fällt, ist eine Jahresmeldung mit dem Abgabegrund 70 abzugeben.
70 Mit der ersten nach dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15.04. des Folgejahres.
Meldung des Vortages der Insolvenz / der Freistellung
Mit dem Vortage der Insolvenzeröffnung oder Insolvenzabweisung mangels Masse ist eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 71 vorzunehmen.
71 Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende.
Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung
Gleichzeitig mit der Meldung 71 ist eine weitere Entgeltmeldung mit dem Abgabegrund 72 zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu erstellen.
72 Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende.

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Meldungen für geringfügig Beschäftigte

Auch für geringfügig Beschäftigte gilt die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung. Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern generell auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind.

Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gilt weiterhin das Haushaltsscheckverfahren. Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung. Der Haushaltsscheck besteht aus 3 Belegen, jeweils einen für die Minijob-Zentrale, einen für den Arbeitgeber und einen für den Arbeitnehmer. Nach Ausfüllen des Haushaltsschecks müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Haushaltsscheck unterschreiben. Der Beleg für die Minijob-Zentrale ist vom Arbeitgeber an selbige zu senden.

Weitere Informationen zum Haushaltscheckverfahren.

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (400-Euro-Jobs) gilt der Personengruppenschlüssel 109

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Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit in den Meldungen zur Sozialversicherung

Das Meldeverfahren zur Sozialversicherung erhebt verschlüsselte Daten zur Tätigkeit der Beschäftigten.

In jeder Meldung nach der DEÜV, die bei der Krankenkasse eingereicht wird, sind unter anderem auch verschlüsselte Angaben zur Tätigkeit der Beschäftigten zu machen.

Für Meldungen ab 01.12.2011 gibt es das neue Schlüsselverzeichnis 2010. Der neue Tätigkeitsschlüssel wird 9-stellig sein und soll ab 01.12.2011 verbindlich eingeführt werden.

Eine ausführliche Übersicht mit Erläuterungen und Beispielen finden Sie auf der Seite
Tätigkeitsschlüssel

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