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Die Träger der Rentenversicherung führen für jeden Versicherten ein Versicherungskonto. Dieses Konto enthält alle Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen erforderlich sind. Dazu wird jedem Versicherten eine individuelle Versicherungsnummer zugeordnet.
Die Versicherungsnummer (VSNR) ist damit ein aus Buchstaben und Zahlen bestehendes Identifikationskennzeichen von versicherten Personen (Gesetzliche Rentenversicherung). Sie wird auch als Rentenversicherungsnummer (RVNR) bezeichnet. Die Einführung erfolgte im Jahr 1964.
Gesetzliche Regelungen zur Versicherungsnummer enthält der § 147 SGB VI:
(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.
(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen ausWeitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.
- der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
- dem Geburtsdatum,
- dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
- der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
- der Prüfziffer.
(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.
Der § 2 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung enthält:
(1) Die Versicherungsnummer wird gemäß § 147 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der folgenden Absätze gebildet aus(2) Die Bereichsnummer des vergebenden Rentenversicherungsträgers gemäß der Anlage bildet die ersten beiden Stellen.
- der Bereichsnummer,
- dem Geburtsdatum,
- dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
- der Seriennummer und
- der Prüfziffer.
(3) Der Geburtstag und der Geburtsmonat - jeweils zweistellig - und die beiden letzten Ziffern des Geburtsjahres der Versicherten bilden die Stellen drei bis acht. Die Gestaltung dieser Stellen oder der Versicherungsnummer insgesamt bei nicht nachgewiesenem Geburtsdatum regeln unter Beachtung des § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich.
(4) Der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Versicherten im Zeitpunkt der Vergabe bildet die neunte Stelle. Umlaute am Namensbeginn werden aufgelöst, fremdsprachige Sonderzeichen durch vergleichbare deutsche Buchstaben ersetzt, Kleinbuchstaben in Großbuchstaben umgesetzt.
(5) Die Stellen zehn und elf enthalten die Seriennummer. Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten, die an demselben Tag geboren sind und deren Geburtsname mit dem gleichen Buchstaben beginnt. Für männliche Versicherte werden die Ziffern 00 bis 49, für weibliche Versicherte die Ziffern 50 bis 99 verwandt. Die Gestaltung der Stellen zehn und elf oder der Versicherungsnummer insgesamt beim Verbrauch sämtlicher Seriennummern eines Geburtsdatums regeln die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich.
(6) Die zwölfte Stelle, die Prüfziffer, wird errechnet, indem der Buchstabe in der neunten Stelle durch eine zweistellige Zahl ersetzt wird, die die Position des Buchstabens im deutschen Alphabet kennzeichnet. Die Ziffern der damit zwölfstelligen Nummer werden - an der ersten Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 1, 2, 5, 7, 1, 2, 1, 2, 1, 2 und 1 multipliziert. Von den Produkten werden die Quersummen gebildet. Die Quersummen werden addiert. Die Summe wird durch 10 dividiert. Der verbleibende Rest ist die Prüfziffer.
Aufbau der Versicherungsnummer:
| Stelle 1 und 2 | Stelle 3 bis 8 | Stelle 9 | Stelle 10 und 11 | Stelle 12 |
|---|---|---|---|---|
| Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung | Geburtsdatum (TTMMJJ) | Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens | Seriennummer (Geschlechtskennziffer) | Prüfziffer |
| Genaue Angaben enthält eine Anlage zu § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung. | Der Geburtstag und der Geburtsmonat - jeweils zweistellig - und die beiden letzten Ziffern des Geburtsjahres der Versicherten bilden die Stellen drei bis acht. | Der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Versicherten im Zeitpunkt der Vergabe bildet die neunte Stelle. Umlaute am Namensbeginn werden aufgelöst, fremdsprachige Sonderzeichen durch vergleichbare deutsche Buchstaben ersetzt, Kleinbuchstaben in Großbuchstaben umgesetzt. | Die Seriennummer bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten, die an demselben Tag geboren sind und deren Geburtsname mit dem gleichen Buchstaben beginnt. Für männliche Versicherte werden die Ziffern 00 bis 49, für weibliche Versicherte die Ziffern 50 bis 99 verwandt. | Die zwölfte Stelle, die Prüfziffer, wird errechnet, indem der Buchstabe in der neunten Stelle durch eine zweistellige Zahl ersetzt wird, die die Position des Buchstabens im deutschen Alphabet kennzeichnet. Die Ziffern der damit zwölfstelligen Nummer werden - an der ersten Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 1, 2, 5, 7, 1, 2, 1, 2, 1, 2 und 1 multipliziert. Von den Produkten werden die Quersummen gebildet. Die Quersummen werden addiert. Die Summe wird durch 10 dividiert. Der verbleibende Rest ist die Prüfziffer. |
Anlage zu § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung:
| Rentenversicherungsträger (Regionalträger nach Gebiet) | Bereichsnummer |
|---|---|
| Mecklenburg-Vorpommern | 02 |
| Thüringen | 03 |
| Brandenburg | 04 |
| Sachsen-Anhalt | 08 |
| Sachsen | 09 |
| Hannover | 10 |
| Westfalen | 11 |
| Hessen | 12 |
| Rheinprovinz | 13 |
| Oberbayern | 14 |
| Niederbayern-Oberpfalz | 15 |
| Rheinland-Pfalz | 16 |
| Saarland | 17 |
| Oberfranken und Mittelfranken | 18 |
| Freie und Hansestadt Hamburg | 19 |
| Unterfranken | 20 |
| Schwaben | 21 |
| Württemberg | 23 |
| Baden | 24 |
| Berlin | 25 |
| Schleswig-Holstein | 26 |
| Oldenburg-Bremen | 28 |
| Braunschweig | 29 |
| Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen Zulagenummer nach § 90 Abs. 1 Satz 2 EStG | 40 |
| Deutsche Rentenversicherung Bund | Die Bereichsnummer wird durch Addition der Zahl 40 mit der Bereichsnummer des Gebietes - wenn ein Regionalträger zuständig wäre -gebildet. |
| Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Beschäftigung im Wirtschaftsbereich Bahn | 38 |
| Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Beschäftigung im Wirtschaftsbereich Seefahrt | 39 |
| Sonstige Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das Gebiet Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Westfalen, Schleswig-Holstein | 80 |
| Sonstige Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das Gebiet Hessen, Rheinprovinz | 81 |
| Sonstige Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das Gebiet Baden, Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland | 82 |
| Sonstige Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das Gebiet Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen | 89 |
Die Versicherungsnummer wird im Sozialversicherungsausweis eingetragen. Die Ausstellung des Sozialversicherungsausweises und die Pflicht zu dessen Vorlage ist in § 18h SGB IV geregelt:
(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung stellt für Personen, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Sozialversicherungsausweis aus.
(2) Der Sozialversicherungsausweis enthält folgende Angaben über die Inhaberin oder den Inhaber:Weitere personenbezogene Daten darf der Ausweis nicht enthalten. Die Gestaltung des Sozialversicherungsausweises im Übrigen legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind.
- die Versicherungsnummer,
- den Familiennamen und den Geburtsnamen,
- den Vornamen.
(3) Beschäftigte sind verpflichtet, den Sozialversicherungsausweis bei Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Kann der Beschäftigte dies nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, so hat er dies unverzüglich nachzuholen. (4) Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Einzugsstelle (§ 28i) den Verlust des Sozialversicherungsausweises oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen. Ein neuer Sozialversicherungsausweis wird ausgestelltEine Person darf nur einen auf ihren Namen ausgestellten Sozialversicherungsausweis besitzen; unbrauchbare und weitere Sozialversicherungsausweise sind an die zuständige Einzugsstelle zurückzugeben.
- auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle, wenn der Sozialversicherungsausweis zerstört worden, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist,
- von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der Vorname geändert hat.
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