Sozialversicherungsnummer (Versicherungsnummer bzw. Rentenversicherungsnummer)

Aktuelles

Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Das Gesetz wurde am 28.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Pflicht zur Vorlage eines Sozialversicherungsausweises wird durch den automatisierten Abruf der Versicherungsnummer seitens des Arbeitgebers bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgelöst. Zudem wird der Sozialversicherungsausweis durch den Versicherungsnummern-Nachweis ersetzt.


Am 01.07.2016 erfolgte die Einführung einer Abfrage der Versicherungsnummer durch Arbeitgeber und Zahlstellen bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV).
Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger bietet mit dieser sog. Versicherungsnummernvorabanfrage die Ermittlung einer Versicherungsnummer direkt aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm heraus.

Grundsätzliches

Die Träger der Rentenversicherung führen für jeden Versicherten ein Versicherungskonto. Dieses Konto enthält alle Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen erforderlich sind. Dazu wird jedem Versicherten eine individuelle Versicherungsnummer zugeordnet.

Die Versicherungsnummer (VSNR) ist damit ein aus Buchstaben und Zahlen bestehendes Identifikationskennzeichen von versicherten Personen (Gesetzliche Rentenversicherung). Sie wird auch als Rentenversicherungsnummer (RVNR) bezeichnet. Die Einführung erfolgte im Jahr 1964.

Die Versicherungsnummer wird von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) vergeben und ist dem Sozialversicherungsausweis bzw. Schreiben des Rentenversicherungsträgers mit zugeteilter Sozialversicherungsnummer zu entnehmen. Bis Ende 2010 bekam jeder Arbeitnehmer von seinem Rentenversicherungsträger einen Sozialversicherungsausweis. Seit Januar 2011 ist der Sozialversicherungsausweis in der früheren Form entfallen. Stattdessen erhält jeder Arbeitnehmer ein Schreiben seines Rentenversicherungsträgers, worin ihm seine Sozialversicherungsnummer mitgeteilt wird. Der Inhalt und die Funktion des Schreibens decken sich mit dem bisherigen Sozialversicherungsausweis.

Soweit dem Arbeitgeber bei der Anmeldung die Versicherungsnummer des Beschäftigten nicht bekannt ist, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Daten (Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Geschlecht) zu melden.

Gesetzliche Regelungen zur Versicherungsnummer enthält der § 147 SGB VI (Fassung ab 01.01.2023):

(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.
(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus
  1. der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
  2. dem Geburtsdatum,
  3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
  4. der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
  5. der Prüfziffer.
Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.
(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.
(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten enthalten darf:
  1. die Versicherungsnummer,
  2. die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und
  3. das Ausstellungsdatum.
(5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis wird durch die Datenstelle der Rentenversicherung ausgestellt
  1. auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis oder der Versicherungsnummernachweis zerstört worden, abhandengekommen oder in anderer Form unbrauchbar geworden ist oder
  2. von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur Person ändern. In diesen Fällen werden die bisher ausgestellten Versicherungsnummernachweise widerrufen.
(6) Die Versicherungsnummer findet auch Anwendung für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wird der Sozialversicherungsausweis durch den Versicherungsnummernnachweis ersetzt. Aufhebung § 18h SGB IV (Ausstellung des Sozialversicherungsausweises).
Die Pflicht zur Vorlage eines Sozialversicherungsausweises wird durch den automatisierten Abruf der Versicherungsnummer seitens des Arbeitgebers bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgelöst.
Die bisherige Regelung in § 18h SGB IV zur Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises ist mittlerweile faktisch gegenstandslos, da ein Sozialversicherungsausweis schon seit vielen Jahren nicht mehr ausgestellt, sondern den Versicherten lediglich ein Nachweis über die Versicherungsnummer übermittelt wird. Diese Praxis wird jetzt auch gesetzlich geregelt. Im Rahmen der Meldeverfahren erfolgt zukünftig in jedem Fall, in dem einem Arbeitgeber keine Versicherungsnummer vorgelegt wird, automatisch eine Abfrage zur Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung. Eine Pflicht zur Vorlage des Versicherungsnummernachweises entfällt damit.
Die Regelung zur Information der Versicherten über die Versicherungsnummer wird in § 147 SGB VI zusammengefasst. Dem § 147 SGB VI werden ab 01.01.2023 die Absätze 4 bis 6 angefügt.

Der § 2 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung enthält:

(1) Die Versicherungsnummer wird gemäß § 147 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der folgenden Absätze gebildet aus
  1. der Bereichsnummer,
  2. dem Geburtsdatum,
  3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
  4. der Seriennummer und
  5. der Prüfziffer.
(2) Die Bereichsnummer des vergebenden Rentenversicherungsträgers gemäß der Anlage bildet die ersten beiden Stellen.
(3) Der Geburtstag und der Geburtsmonat - jeweils zweistellig - und die beiden letzten Ziffern des Geburtsjahres der Versicherten bilden die Stellen drei bis acht. Die Gestaltung dieser Stellen oder der Versicherungsnummer insgesamt bei nicht nachgewiesenem Geburtsdatum regeln unter Beachtung des § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich.
(4) Der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Versicherten im Zeitpunkt der Vergabe bildet die neunte Stelle. Umlaute am Namensbeginn werden aufgelöst, fremdsprachige Sonderzeichen durch vergleichbare deutsche Buchstaben ersetzt, Kleinbuchstaben in Großbuchstaben umgesetzt.
(5) Die Stellen zehn und elf enthalten die Seriennummer. Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten, die an demselben Tag geboren sind und deren Geburtsname mit dem gleichen Buchstaben beginnt. Für männliche Versicherte werden die Ziffern 00 bis 49, für weibliche Versicherte und Versicherte ohne Angabe zum Geschlecht oder mit der Angabe "divers" die Ziffern 50 bis 99 verwandt. Die Gestaltung der Stellen zehn und elf oder der Versicherungsnummer insgesamt beim Verbrauch sämtlicher Seriennummern eines Geburtsdatums regeln die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich.
(6) Die zwölfte Stelle, die Prüfziffer, wird errechnet, indem der Buchstabe in der neunten Stelle durch eine zweistellige Zahl ersetzt wird, die die Position des Buchstabens im deutschen Alphabet kennzeichnet. Die Ziffern der damit zwölfstelligen Nummer werden - an der ersten Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 1, 2, 5, 7, 1, 2, 1, 2, 1, 2 und 1 multipliziert. Von den Produkten werden die Quersummen gebildet. Die Quersummen werden addiert. Die Summe wird durch 10 dividiert. Der verbleibende Rest ist die Prüfziffer.

Aufbau der Versicherungsnummer

Stelle 1 und 2 Stelle 3 bis 8 Stelle 9 Stelle 10 und 11 Stelle 12
Bereichs­nummer des zuständigen Trägers der Renten­versicherung Geburts­datum (TTMMJJ) Anfangs­buchstabe des Geburts­namens Serien­nummer (Geschlechts­kennziffer) Prüfziffer
Genaue Angaben enthält eine Anlage zu § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Versicherungs­nummer, die Kontoführung und den Versicherungs­verlauf in der gesetzlichen Renten­versicherung. Der Geburtstag und der Geburts­monat - jeweils zweistellig - und die beiden letzten Ziffern des Geburts­jahres der Versicherten bilden die Stellen drei bis acht. Der Anfangs­buchstabe des Geburts­namens des Versicherten im Zeitpunkt der Vergabe bildet die neunte Stelle. Umlaute am Namens­beginn werden aufgelöst, fremd­sprachige Sonder­zeichen durch vergleich­bare deutsche Buchstaben ersetzt, Klein­buchstaben in Groß­buchstaben umgesetzt. Die Serien­nummer bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten, die an demselben Tag geboren sind und deren Geburtsname mit dem gleichen Buchstaben beginnt. Für männliche Versicherte werden die Ziffern 00 bis 49, für weibliche Versicherte und Versicherte ohne Angabe zum Geschlecht oder mit der Angabe "divers" die Ziffern 50 bis 99 verwandt. Die zwölfte Stelle, die Prüfziffer, wird errechnet, indem der Buchstabe in der neunten Stelle durch eine zweistellige Zahl ersetzt wird, die die Position des Buchstabens im deutschen Alphabet kennzeichnet. Die Ziffern der damit zwölfstelligen Nummer werden - an der ersten Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 1, 2, 5, 7, 1, 2, 1, 2, 1, 2 und 1 multipliziert. Von den Produkten werden die Quersummen gebildet. Die Quersummen werden addiert. Die Summe wird durch 10 dividiert. Der verbleibende Rest ist die Prüfziffer.

Anlage zu § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung:

Rentenversicherungsträger (Regionalträger nach Gebiet) Bereichsnummer
Mecklenburg-Vorpommern 02
Thüringen 03
Brandenburg 04
Sachsen-Anhalt 08
Sachsen 09
Hannover 10
Westfalen 11
Hessen 12
Rheinprovinz 13
Oberbayern 14
Niederbayern-Oberpfalz 15
Rheinland-Pfalz 16
Saarland 17
Oberfranken und Mittelfranken 18
Freie und Hansestadt Hamburg 19
Unterfranken 20
Schwaben 21
Württemberg 23
Baden 24
Berlin 25
Schleswig-Holstein 26
Oldenburg-Bremen 28
Braunschweig 29
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen Zulagenummer nach § 90 Abs. 1 Satz 2 EStG 40
Deutsche Rentenversicherung Bund Die Bereichsnummer wird durch Addition der Zahl 40 mit der Bereichsnummer des Gebietes - wenn ein Regionalträger zuständig wäre -gebildet.
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Beschäftigung im Wirtschaftsbereich Bahn 38
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Beschäftigung im Wirtschaftsbereich Seefahrt 39
Sonstige Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das Gebiet Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Westfalen, Schleswig-Holstein 80
Sonstige Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das Gebiet Hessen, Rheinprovinz 81
Sonstige Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das Gebiet Baden, Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland 82
Sonstige Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das Gebiet Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen 89

Fehlerhafte Versicherungsnummer - Berichtigung der Versicherungsnummer

Es gilt § 3 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung:

(1) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer.
(2) Sind an eine Person mehrere Versicherungsnummern vergeben worden, sind alle bis auf eine zu sperren. Für gesperrte Versicherungsnummern ist eine Verbindung zu dem aktuell gültigen Versicherungskonto herzustellen; eine Datenübermittlung im Sinne von § 6 ist sicherzustellen.
(3) Wird eine Versicherungsnummer für mehrere Versicherte benutzt, darf diese nicht mehr verwendet werden. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer. Die gespeicherten Daten werden durch die Rentenversicherungsträger dem richtigen Versicherungskonto zugeordnet.

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