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Es gilt § 6 DEÜV:
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.
Es gilt weiterhin § 12 Abs. 1 und 2 DEÜV:
(1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt.
(2) In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden. Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist.
| Meldetatbestand | Abgabegrund | Meldefrist |
|---|---|---|
| Beginn der Beschäftigung (versicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungen) | 10 | Mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung. |
| Wechsel der Krankenkasse (Beschäftigungsverhältnis besteht weiter) | 11 siehe bei Abmeldungen (vor der Anmeldung bei der neuen Krankenkasse muss die Abmeldung bei der alten Krankenkasse mit Abgabegrund 31 erfolgen) |
Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn. |
| Wechsel der Beitragsgruppe (Beschäftigungsverhältnis besteht weiter) | 12 | Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn. |
Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis, z. B.:
|
13 | Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn. |
| Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung nach § 28a Absatz 4 SGB IV | 20 | Es gilt § 7 DEÜV:
Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden. |
Neuregelungen zur Ausweispflicht und zur Sofortmeldung (Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung)
Im Jahr 2009 erfolgte die Einführung einer Sofortmeldung zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme in Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes
Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht.
Diese Kurzmeldung mit Abgabegrund 20 beinhaltet folgende Angaben:
Die Sofortmeldung wird nicht an die übliche Datenannahmestelle gesendet, sondern direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV). Empfänger-Betriebsnummer ist die 66667777.
Die Sofortmeldung ersetzt die ausführlichere SV-Meldung (Anmeldung) bei der ersten Lohnabrechnung nicht.
Ebenfalls ab 2009 besteht eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten (anstelle des Sozialversicherungsausweises) bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht. Zur Sicherstellung der Aktualität der Angaben in den Versichertenkonten erfolgt eine Übermittlung von Einwohnermeldedaten durch die Meldebehörden an die Deutsche Rentenversicherung.
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