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Schwarzarbeit

Aktuelles

Bei der Aufdeckung von illegaler Beschäftigung wird in Umsetzung der Sanktionsrichtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates eine Beschäftigungsfiktion von drei Monaten eingeführt, soweit keine anderen verwertbaren Dokumente über die tatsächliche Dauer der Beschäftigung vorliegen.

Im Jahr 2009 erfolgte die Einführung einer Sofortmeldung zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme (spätestens) in Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht.
Ebenfalls ab 2009 besteht eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten (anstelle des Sozialversicherungsausweises) bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht.
Zur Sicherstellung der Aktualität der Angaben in den Versichertenkonten erfolgt eine Übermittlung von Einwohnermeldedaten durch die Meldebehörden an die Deutsche Rentenversicherung.

Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht.

Die Neuregelungen zur Ausweispflicht und zur Sofortmeldung gelten für folgende Branchen:

Für die Beurteilung der Zugehörigkeit eines Arbeitgebers zu einem dieser Wirtschaftszweige, ist die von der Bundesagentur für Arbeit vergebene Wirtschaftsklasse maßgebend. Arbeitgeber von sogenannten Mischbetrieben müssen ebenfalls Sofortmeldungen abgeben.

Die Art der Tätigkeit und die versicherungsrechtliche Beurteilung spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. So trifft die Pflicht zur Sofortmeldung und zur Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten auch auf einen Büroangestellten in einem Baubetrieb zu.

Der Arbeitgeber hat die Pflicht seine Beschäftigten schriftlich auf die Mitführungspflicht hinzuweisen. Dieser Hinweis ist für die Dauer der Beschäftigung aufzubewahren und bei einer Prüfung vorzulegen.

Definition der Schwarzarbeit

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wurde definiert, was unter Schwarzarbeit zu verstehen ist.

Nach §1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz liegt Schwarzarbeit in folgenden Fällen vor:

Arbeitgeber können wegen Steuerhinterziehung (Lohnsteuer, Gewerbesteuer usw.) und Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen verfolgt werden. Bezieher von Sozialleistungen können wegen Betruges und dem Erschleichen von Sozialleistungen verfolgt werden.

Das Strafmaß für diese Straftaten reicht von einer Geldstrafe bis zur mehrjährigen Haftstrafe.

Keine Schwarzarbeit sind Hilfeleistungen durch Angehörige und Lebenspartner, Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfe oder Hilfe aus Gefälligkeit, wenn die Dienst- oder Werkleistungen nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind (§1 Abs. 3 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Als nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet gilt nach dem Schwarzarbeitsgesetz eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

Zu prüfende Sachverhalte:

Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist in Deutschland die Bundeszollverwaltung zuständig.

Informationen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zoll.

Eng verbunden mit der Schwarzarbeit ist die Scheinselbstständigkeit.

Schwarzarbeit und deren ökonomische Folgen

Durch die Finanzkrise ist die Schwarzarbeit stark angestiegen. Kurzarbeiter und Arbeitslose versuchen, ihre Lohnausfälle auszugleichen. Schwarzarbeit ist die Steuerrebellion der kleinen Leute.

Schwarzarbeit hat aber andere Ursachen. Die zwei wichtigsten sind:

Wenn die Politik an diesen zwei Hebeln dreht, würde es einen großen Teil der Schwarzarbeit nicht geben.

Gegen kriminelle Auswüchse und Verstöße in großem Stil von Firmen, insbesondere der Baubranche, muss der Staat natürlich offensiv vorgehen.

Von vielen Wirtschaftsexperten wird Schwarzarbeit sogar positiv gesehen. Da ein großer Teil des schwarz verdienten Geldes sofort wieder ausgegeben wird, trägt die Schattenwirtschaft dazu bei, den privaten Konsum zu stabilisieren.

Beschäftigungsfiktion von drei Monaten

Der Bundestag hat am 01.12.2011 umfangreiche Änderungen im Sozialrecht beschlossen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (17/6764) wurde in geänderter Fassung angenommen.
Dabei wird eine Anpassung an die Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24) - sogenannte Sanktionsrichtlinie - vorgenommen.

Dem § 7 SGB IV wird folgender Absatz 4 angefügt:

Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Damit wird zu Gunsten des ausländischen Beschäftigten und der Versichertengemeinschaft für die Berechnung der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge widerlegbar vermutet, dass der Arbeitgeber den ausländischen Beschäftigten für die Dauer von drei Monaten beschäftigt hat. Die ursprüngliche Formulierung wurde entschärft.
Sie lautete:
...., dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.


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