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Arbeitsrecht

Grundsätzliches

Das Arbeitsrecht ist Teil des Zivilrechts. Es gilt also der Grundsatz der Privatautonomie. Damit besteht grundsätzliche Vertragsfreiheit bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse. Da der Arbeitgeber aber in der Regel die stärkere Verhandlungsposition besitzt und sich der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag in eine Abhängigkeit begibt, enthält das Arbeitsrecht gesetzliche Regelungen zum Schutze des Arbeitnehmers.

Das deutsche Arbeitsrecht gliedert sich in zwei Bereiche:

Für die Vergütung/ Entgeltfindung gilt folgendes Rangprinzip:

  1. Internationale Verpflichtungen/ Konventionen
    Hier ist das EU-Recht von besonderer Bedeutung. Als Beispiel sei der Artikel 141 des EG-Vertrags genannt. Jeder Mitgliedstaat hat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher zustellen.
  2. Gesetze
  3. Tarifverträge
    Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien (Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften). Im Tarifvertrag werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt. Ein Tarifvertrag ist ein kollektiver Arbeitsvertrag.
  4. Betriebsvereinbarungen
    Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern (vertreten durch den Betriebsrat). Es ist ein Tarifvertrag im Kleinformat.
  5. Betriebliche Übung
    Als betriebliche Übung bezeichnet man den Umstand, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers ableiten darf, dass der Arbeitgeber sich auch zukünftig so verhalten wird. Durch die Gewährung von Leistungen und Vergünstigungen durch den Arbeitgeber können Rechtsansprüche auf solche Leistungen begründet werden. Durch die betriebliche Übung werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verpflichtenden Leistungen.
    (Bsp.: Gewährt ein Arbeitgeber freiwillig Weihnachtsgeld drei Jahre hintereinander in gleicher Höhe ohne Vorbehalt entsteht ein Anspruch auf diese Leistung.)
  6. Arbeitsvertrag

Das Günstigkeitsprinzip hat die umgekehrte Rangfolge.

Praktisch bedeutet das:

Das Bundesarbeitsgericht hat die Tarifeinheit gekippt

Der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Weg für eine Abkehr vom jahrzehntelang geltenden Prinzip der Tarifeinheit frei gemacht. Er schloss sich einem vorangegangenen Beschluss der vierten Kammer des Gerichts an. In Unternehmen können damit künftig verschiedene Tarifverträge gelten. Das Einheitsprinzip "Ein Betrieb - ein Tarifvertrag" ist damit Vergangenheit. Damit ist das Nebeneinander von mehreren Tarifverträgen in einem Unternehmen zulässig.

Die Tarifeinheit war nur ein ungeschriebenes Gesetz. Das oberste deutsche Arbeitsgericht begründete seinen Beschluss folgendermaßen:

Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können.

Konkurrierende Vereinbarungen innerhalb eines Unternehmens könnten die Regel werden. Welche Probleme damit verbunden sein können, hat der spektakuläre Lokführer-Streik 2007 eindrucksvoll gezeigt.

Das Urteil wird auch Probleme bei der Beitragsberechnung in der Sozialversicherung hervorrufen. Im Gegensatz zum Steuerrecht gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Für die Beitragsberechnung maßgeblich ist für regelmäßiges Entgelt nicht das ausgezahlte, sondern das rechtlich beanspruchbare Entgelt. Da die Deutsche Rentenversicherung Bund dieses Prinzip bei Betriebsprüfungen überwacht, kann es zu Nachzahlungen kommen.

In seltener Einmütigkeit machen sich der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Arbeitgeber und eine breite Koalition aus Union, SPD und FDP für die Wiederherstellung der Tarifeinheit stark. Unter Umständen soll sogar eine Grundgesetzänderung herbeigeführt werden. Nach Ansicht vieler Beteiligter ist die Gerichtsentscheidung nicht glücklich für den Betriebsfrieden. Die Tarifbindung ist für viele unverzichtbar, um andauernde Tarifverhandlungen in den Betrieben zu verhindern. Wenn jeder fordert und macht wozu er gerade Lust hat, drohen uns spanische, französische oder italienische Verhältnisse.

Differenzierungsklausel - Spannensicherungsklausel - Abstandsklausel

Differenzierungsklausel:
Nicht-Gewerkschaftsmitglieder erhalten in einem tarifgebundenen Unternehmen in der Regel ebenfalls die Tarifleistungen. Tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind Regelungen, die den Arbeitgeber verpflichten, zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern zu unterscheiden (höhere Ansprüche für Gewerkschaftsmitglieder).

Dazu gibt es ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2011 (4 AZR 366/09)
Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel
Leitsätze:

Eine tarifvertragliche Inhaltsnorm, die eine den Gewerkschaftsmitgliedern vorbehaltene Leistung dadurch absichert, dass sie für den Fall einer Kompensationsleistung des Arbeitgebers an nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer das Entstehen eines entsprechend erhöhten Anspruchs für die Gewerkschaftsmitglieder vorsieht (sog. Spannenklausel), ist wegen Überschreitung der Tarifmacht unwirksam.

Damit ist eine einfache Differenzierungsklausel möglich. Es darf also Sonderleistungen exklusiv für Gewerkschaftsmitglieder geben, doch darf der Arbeitgeber diese bei Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern finanziell ausgleichen.

Der Arbeitgeber muss also immer die arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeit haben, den Gewerkschaftsmitgliedern seine nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer gleichzustellen.

Wichtige Gesetze für die Vergütung/ Entgeltfindung

Für die Vergütung/ Entgeltfindung sind folgende Gesetze von Bedeutung:

Rechtliche Rahmenbedingungen der Vergütung.

Entwurf eines Arbeitsvertragsgesetzbuch/Arbeitsgesetzbuch

Zurzeit wird über ein einheitliches Arbeitsvertragsgesetzbuch diskutiert. Es herrscht fast überall die Meinung, dass wir ein verständliches und praxistaugliches Arbeitsgesetzbuch brauchen. Das derzeitige Arbeitsrecht besitzt in der Bevölkerung ein schlechtes Image. Es gilt als unverständlich und nicht sonderlich gerecht. Weitere Informationen gibt es unter www.arbvg.de.

Die Kölner Jura-Professoren Dr. Martin Henssler und Dr. Ulrich Preis erhielten 2007 für ihr Konzept eines möglichen Arbeitsvertragsgesetzes den Preis für gute Gesetzgebung der Deutschen Gesellschaft für Gesetzgebung e.V. (Downloads zum aktuellen Stand).

Das Arbeitsgerichtsgesetz

Das grundlegende Gesetz für Gerichtsverfassung und Ordnung des Prozesses in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).

Mit der Änderung vom April 2008 sollen juristische Verfahren vor den Arbeitsgerichten beschleunigt werden. Es ist jetzt auch möglich, dass als Gerichtsstand der Arbeitsort eines Beschäftigten gewählt wird (§48 Abs. 1a ArbGG). Das kommt besonders Außendienstlern zugute.


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