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Ende 2007 gab es 6,9 Millionen Schwerbehinderte in Deutschland. Darunter fallen Personen mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent und mehr. Rund 3 Millionen erwerbsfähige Schwerbehinderte leben in Deutschland. Um diese Menschen besser in den Arbeitsprozess integrieren zu können, wurden Gesetze erlassen und spezielle Behörden geschaffen.
Das Integrationsamt (Amt für die Sicherung der Integration Schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben) ist eine Behörde, die Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des Sozialgesetzbuch IX) erfüllt. Diese Aufgaben wurden bis 2001 von den Hauptfürsorgestellen wahrgenommen.
Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen (§71 SGB IX).
Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind, zählen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit.
Erleichterungen für kleinere Betriebe bzw. Unternehmen ergeben sich aus §74 SGB IX. Danach müssen bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr aufgerundet werden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen ist aber abzurunden.
Das bedeutet:
Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen Schwerbehinderten (39 x 5%
ergeben 1,95; es wird aber abgerundet) und Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei
Schwerbehinderte (59 x 5% ergeben 2,95; es wird aber abgerundet) beschäftigen.
Ab 60 Arbeitsplätzen sind dann 3 Schwerbehinderte und ab 70 Arbeitsplätzen 4 Schwerbehinderte (70 x 5% ergeben 3,5; es wird aufgerundet) zu beschäftigen.
Schwerbehinderte Frauen sind besonders zu berücksichtigen.
Damit ergibt sich folgende Übersicht:
| Zahl der Arbeitsplätze (jahresdurchschnittlich) | Pflichtarbeitsplätze (jahresdurchschnittlich je Monat) | ||
|---|---|---|---|
| 1 bis 19 | 0 | ||
| 20 bis 39 | 1 | ||
| 40 bis 59 | 2 | ||
| 60 bis 69 | 3 | ||
| 70 bis 89 | 4 | ||
| 90 bis 109 | 5 | ||
| 110 bis 129 | 6 | ||
| 130 bis 149 | 7 |
Die Beschäftigungsverpflichtung ist nicht daran geknüpft, dass der Arbeitgeber über freie Arbeitsplätze verfügt. Die Verpflichtung gilt selbst dann, wenn die Möglichkeit der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht gegeben ist.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13.10.2011, 8 AZR 608/10
Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 77/11:
Die Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen besteht immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Verletzt ein Arbeitgeber diese Prüfpflicht, so stellt dies ein Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hatte.
Erreichen die Arbeitgeber die Quote zur Beschäftigungsverpflichtung nicht, müssen sie jährlich eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt abführen.
Die Ausgleichsabgabe soll einen finanziellen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die Schwerbehinderte beschäftigen und denen dadurch erhöhte Kosten entstehen. Sie soll außerdem Arbeitgeber dazu anzuhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen.
Wenn der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von Schwerbehinderten nicht beschäftigt (Beschäftigungspflicht nach §71 SGB IX), hat er für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§77 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 05.12.2011 die Staffelbeträge der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2012 (Anzeigeerstattung bis 31. März 2013) erhöht.
| Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz | bis 31.12.2011 | ab 01.01.2012 |
|---|---|---|
| Beschäftigungsquote von 3% bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (5%) | 105 Euro | 115 Euro |
| Beschäftigungsquote von 2% bis weniger als 3% | 180 Euro | 200 Euro |
| Beschäftigungsquote von weniger als 2% | 260 Euro | 290 Euro |
Die erhöhten Sätze sind erstmals zum 31. März 2013 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2012 fällig wird.
Erleichterungen für kleinere Betriebe bzw. Unternehmen gibt es. Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als:
Die Ausgleichsabgabe erhöht sich nach §77 Abs. 3 SGB IX entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach §18 Abs. 1 SGB IV. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt.
Für die Erhebung und die Verwendung der Ausgleichsabgabe zuständig ist das Integrationsamt (§102 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe gilt sowohl für die privaten Arbeitgeber als auch für die Arbeitgeber der öffentlichen Hand. Nach dem Gesetz gibt es keine Möglichkeit zum Erlass oder zur Ermäßigung der Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist kein Ersatz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht (§77 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
Die Ausgleichsabgabe ist vom Arbeitgeber selbst zu errechnen und in einer Summe bis spätestens 31.03. für das vorangegangene Jahr an das Integrationsamt abzuführen.
Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31.03. für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind (§80 Abs. 2 SGB IX).
Für rückständige Beträge erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge (1% für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit). Gerät der Arbeitgeber mehr als drei Monate in Verzug, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid und leitet, falls dieser unberücksichtigt bleibt, die Beitreibung ein.
Nach § 140 SGB IX können Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, 50% des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung.
Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass
Da die behindertengerechte Ausstattung und der Umbau eines Arbeitsplatzes viel Geld kostet, erhalten die Arbeitgeber Zuschüsse vom Integrationsamt bzw. der Agentur für Arbeit. Der Arbeitgeber sollte mit dem Integrationsamt bzw. der Agentur für Arbeit Kontakt aufnehmen und konkrete Fördermöglichkeiten erfragen. Folgende wichtige Fördermittel gibt es:
Zuschüsse werden auch den Schwerbehinderten selbst gewährt. Sie können Zuschüsse für technische Arbeitshilfen sowie eine notwendige Arbeitsassistenz bekommen. Kosten für notwendige Weiterbildungen werden ebenfalls erstattet.
Schwerbehinderte wie auch gleichgestellte behinderte Beschäftigte haben einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber benötigt zur Kündigung dieser Arbeitsverhältnisse die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.
Die Integrationsämter sind verpflichtet, zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Schwerbehinderten abzuwägen. Sie müssen möglichst einvernehmliche Lösungen anstreben. Es ist also keine Beschäftigungsgarantie für den Schwerbehinderten. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist bei vertretbaren Gründen immer möglich.
Menschen mit einer für das ganze Kalenderjahr anerkannten Schwerbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub von 5 Tagen (§125 Abs. 1 SGB IX). Die Urlaubstage kommen zum Grundurlaub dazu, der den Schwerbehinderten laut Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. nach gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie den nicht behinderten Arbeitnehmern ohnehin zusteht.
Behinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30 können den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (§2 Abs. 3 SGB IX). Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen bzw. nicht behalten können.
Gleichstellungen werden auf Antrag der behinderten Menschen von der Agentur für Arbeit ausgesprochen (§68 Abs. 2 SGB IX). Es ist vorher der Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. Die Gleichstellung wird rückwirkend mit dem Tage des Antragseinganges bei der Agentur für Arbeit wirksam.
Gleichgestellte behinderte Menschen haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, werden aber bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe auf die Pflichtplätze angerechnet.
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