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Scheinselbstständige

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Leistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten wie in einem Arbeitsverhältnis durchführt.

Der Hintergrund für die Scheinselbständigkeit ist die Möglichkeit, Geld zu sparen. In diesem Bestreben sind sich häufig Auftraggeber und Auftragnehmer (Scheinselbständiger) einig und wollen von der freien Beschäftigung profitieren.

Auch wenn sich beide Seiten einig sind, schützt das im Ernstfall nicht vor Konsequenzen. Der Auftraggeber kann sich sogar strafbar machen. In der Sozialversicherung ist der Schuldner der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist nur Beitragspflichtig und muss sich seine Arbeitnehmeranteile vom Lohn abziehen lassen. In jedem Unternehmen führt die Deutsche Rentenversicherung alle 4 Jahre eine Betriebsprüfung durch. Dabei werden auch die Honorare an Subunternehmer kontrolliert.

Der §7 SGB IV definiert den Begriff Beschäftigung. Danach ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Liegt eine solche Beschäftigung vor, besteht Versicherungspflicht und der Arbeitgeber wird Schuldner der entsprechenden Beiträge.

Im Kapitel Arbeitnehmer finden sie Ausführungen zum Arbeitnehmerbegriff und zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie finden sie weitere Informationen zur Scheinselbständigkeit.

Besteht Unklarheit über die Arbeitnehmereigenschaft, können Selbstständige (Arbeitnehmer) oder ihre Auftraggeber bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Statusfeststellung einleiten, durch das eine Tätigkeit als selbstständig oder Beschäftigung definiert wird.

Kriterien der Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung bei der Überprüfung freier Mitarbeiter auf Scheinselbstständigkeit:

Es wird immer die Gesamtsituation betrachtet. Wenn ein Kriterium aus der obigen Aufzählung zutrifft, ist nicht zwingend von Scheinselbstständigkeit auszugehen.


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