Startseite > Arbeitsverhältnisse > Grenzgänger
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern enthält in Artikel 1 eine Begriffsbestimmung zu Grenzgängern:
Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
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- »Grenzgänger«: jeder Arbeitnehmer oder Selbständige, der seine Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt; der Grenzgänger, der von dem Unternehmen, dem er gewöhnlich angehört, innerhalb des Gebietes des gleichen oder in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, oder der dort eine Dienstleistung erbringt, behält jedoch bis zur Höchstdauer von vier Monaten die Eigenschaft eines Grenzgängers, selbst wenn er während dieser Zeit nicht täglich oder mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnort zurückkehren kann;
Das OECD-Musterabkommen enthält zur Vermeidung von Doppelbesteuerung den Vorschlag, dem Beschäftigungsland das Recht der Erhebung von Steuern auf Arbeitseinkünfte zuzuweisen, wenn die Berufstätigkeit über einen gewissen Zeitraum dort ausgeübt wird. Der Wohnsitzstaat soll entsprechende Einkünfte regelmäßig freistellen. Diesem Vorschlag folgen die meisten Doppelbesteuerungsabkommen.
Begriffsbestimmung des Bundesfinanzministeriums:
Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Dies geschieht einerseits dadurch, dass der Staat, aus dem Einkünfte stammen (Quellenstaat), die Besteuerung zugunsten des Wohnsitzstaates des Beziehers der Einkünfte zurücknimmt oder einschränkt, und andererseits dadurch, dass der Wohnsitzstaat Einkünfte, die im Quellenstaat besteuert werden können, von seiner Besteuerung freistellt oder dass er die auf diese Einkünfte entfallende ausländische Steuer auf seine Steuer anrechnet.
Doppelbesteuerungsabkommen - DBA - sowie weitere staatenbezogene Veröffentlichungen
In den Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich, Österreich und der Schweiz gibt es eine sog. "Grenzgängerregelung", die für die Betroffenen abweichend das Wohnsitzprinzip verwirklicht.
Grenzgänger, die zur Arbeit von Belgien nach Deutschland einpendeln, unterliegen - nach der europäischen Koordinierungsverordnung 1408/71 - den
Rechtsvorschriften der deutschen Sozialversicherung (Tätigkeitslandprinzip). In Deutschland erzieltes Einkommen wird in Deutschland versteuert.
Besonderheit für belgische Grenzgänger:
Die Kommunen in Belgien finanzieren sich über eine Gemeindesteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird. In Gemeinden mit vielen Pendlern
gab es erhebliche Steuerausfälle. Durch ein Zusatzabkommen haben alle nichtselbstständigen Pendler in Belgien Gemeindesteuer zu zahlen.
Die Pendler haben wie bisher eine Einkommensteuererklärung in Belgien abzugeben. Die Gehaltseinkünfte werden jedoch von der belgischen Steuer
freigestellt. Bemessungsgrundlage der Gemeindesteuer ist der Betrag der belgischen Einkommensteuer, der ohne Freistellung in Belgien zu entrichten
wäre. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien wird die einzubehaltende Lohnsteuer dieser Personen grundsätzlich um 8% gemindert.
Damit der Arbeitgeber diese Minderung berücksichtigen kann, wird ein entsprechender Zusatz auf der Lohnsteuerabzugsbescheinigung eingetragen.
In den Doppelbesteuerungsabkommen mit den Nachbarländern Dänemark, Polen, Tschechien, Luxemburg und Niederlande gibt es keine besonderen Regelungen für Grenzgänger. Zwischen diesen Staaten gilt das Prinzip der Besteuerung durch den Tätigkeitsstaat. Zu beachten ist aber die 183-Tage-Regelung (6 Monate).
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