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Wenn ein beruflich veranlasster Umzug vorliegt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht gezahlt werden könnte.
Die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten regelt R 9.9 Absatz 2 LStR. Die Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. August 2011 ist im BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 - IV C 5 - S 2353/08/10007 - (2011/0538967) bekanntgegeben worden.
Damit ist das BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2010 - IV C 5 - S 2353/08/10007 DOK 2010/1016750 (BStBl 2011 I, Seite 41) auf Umzüge, die nach dem 31. Juli 2011 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Damit der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei ersetzen kann, muss:
Umzugskosten im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes sind:
Arbeitnehmer, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Diese beträgt:
| Umzugstermin | 2008 | 2009 (1. Halbjahr) |
2009 (2. Halbjahr) |
2010 | 2011 (Januar bis Juli) |
2011 (ab 01.08.2011) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Betrag für Ledige | 585 € | 602 € | 628 € | 636 € | 640 € | 641 € |
| Betrag für Verheiratete | 1.171 € | 1.204 € | 1.256 € | 1.271 € | 1.279 € | 1.283 € |
| Betrag für Kinder und andere Personen (zur häuslichen Gemeinschaft gehörend) | 258 € | 265 € | 277 € | 280 € | 282 € | 283 € |
Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder dürfen maximal in folgender Höhe pro Kind erstattet werden:
| Umzugstermin | 2008 | 2009 (1. Halbjahr) | 2009 (2. Halbjahr) | 2010 | 2011 (Januar bis Juli) |
2011 (ab 01.08.2011) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Betrag | 1.473 € | 1.514 € | 1.584 € | 1.603 € | 1.612 € | 1.617 € |
Wenn der Arbeitgeber keinen steuerfreien Ersatz leistet, kann der Arbeitnehmer seine Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Zu diesem Thema existiert ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.07.2011 (VI R 2/11).
Leitsätze:
- Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein.
- Die Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung stehen dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen nicht entgegen.
- Diese Mietaufwendungen können jedoch nur zeitanteilig, und zwar für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses, als Werbungskosten abgezogen werden.
- Der Abzug von Mietaufwendungen als Umzugskosten richtet sich allein nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff und nicht nach den Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Werbungskosten sind danach Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen auch beruflich veranlasste Umzugskosten, zu denen auch umzugsbedingt geleistete doppelte Mietzahlungen gehören können (Senatsurteil vom 23. Mai 2006 VI R 56/02, BFH/NV 2006, 1650). Allerdings setzt eine Berücksichtigung als Werbungskosten voraus, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, also private Gründe eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen.
....
Diese Mietaufwendungen können jedoch nur anteilig, und zwar für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag (der Familie) und für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag (der Familie) als Werbungskosten abgezogen werden. Denn Aufwendungen für das Unterhalten einer Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensführung eines Steuerpflichtigen und seiner Familie darstellt --hier bis zum Familiennachzug die Wohnung in E, danach die Wohnung in R--, gehören zu den nicht abzugsfähigen Lebensführungskosten. Darüber hinaus ist der Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter doppelter Mietzahlungen auf den Zeitlauf der ordentlichen Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses begrenzt. Denn nur solange gründet der Aufwand für zwei Wohnungen auf dem beabsichtigten Familienumzug.
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