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Der Begriff Arbeitspapiere spielt bei der Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern eine Rolle.
Einstellung von ArbeitnehmernZu den Arbeitspapieren die der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrags verlangen kann, gehören:
Nach Vorlage beim Arbeitgeber sind das Arbeitszeugnis/Abschlusszeugnis, der Sozialversicherungsausweis und die Arbeitsbescheinigung dem Arbeitnehmer herauszugeben. Die anderen Arbeitsunterlagen hat der Arbeitgeber sorgfältig aufzubewahren. Entlassung von ArbeitnehmernZu den Arbeitspapieren die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Ende des Arbeitsverhältnisses aushändigen muss, gehören:
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Der Arbeitgeber hat kein Recht die Arbeitspapiere zurückzuhalten, selbst wenn er noch Forderungen gegen den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis hat. Der Arbeitnehmer kann den Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere vor den Arbeitsgerichten einklagen. Hält der Arbeitgeber die Arbeitspapiere zurück, so kann er sich, wenn dem Arbeitnehmer aus der Zurückhaltung der Arbeitspapiere ein Schaden entsteht, schadensersatzpflichtig machen.
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Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, müssen ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Die Lohnsteuerkarte stellt die Wohnortgemeinde des Arbeitnehmers aus. Die Lohnsteuerkarte wird durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem Abrechnungsjahr 2011 abgelöst. Damit ist die Lohnsteuerkarte 2010 die letzte ihrer Art. Den Arbeitgebern werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale für ihre Arbeitnehmer aber erst ab dem Jahr 2012 maschinell verwertbar zur Verfügung gestellt. Die Einführung des elektronischen Verfahrens erfolgt also stufenweise. Die Lohnsteuerkarte 2010 soll auch noch für das Jahr 2011 anwendbar sein. Arbeitgeber dürfen die Karte also nicht Ende 2010 vernichten, sondern ein weiteres Jahr aufbewahren. Wer den Arbeitsplatz wechselt, nimmt die Karte wie bisher mit (auch im Jahr 2011). Die ab 2012 mitgeteilten Lohnsteuerabzugsmerkmale bleiben für die Dauer des Arbeitsverhältnisses anwendbar. Änderungen werden den Arbeitgebern elektronisch zum Abruf bereitgestellt (ELSTER-Projekt). |
Schritte:
Bis zum 31.12.2008 erhielt jeder Bürger der BRD ein Schreiben, in dem ihm die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) und die gespeicherten Eckdaten mitgeteilt wurden. Die Nummer besteht aus 11 Ziffern, und soll keinen Rückschluss auf den Steuerpflichtigen ermöglichen. Die Steuer-ID hat eine lebenslange Gültigkeit. Sie ist für die Einkommensteuer vorgesehen und auf den Bereich der Finanzverwaltung beschränkt. Ziel ist die Vereinfachung des Steuersystems. Die Steuer-ID ist für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronische Lohnsteuerkarte) notwendig.
Alle gesetzlichen Festlegungen zur Lohnsteuerkarte finden sie im § 39 EStG - Lohnsteuerkarte
Erläuterungen zu den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte finden sie bei ELSTER für Arbeitgeber - Lohnsteuerkarte
Alle gesetzlichen Festlegungen zur Steuer-Identifikationsnummer finden sie im § 139a-d Abgabenordnung
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Jeder Arbeitnehmer bekommt von seinem Rentenversicherungsträger einen
Sozialversicherungsausweis. Auf ihm stehen der Name und die Versicherungsnummer.
Der Ausweis wird automatisch nach erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung zugeschickt.
Er ist bei Arbeitsbeginn dem Arbeitgeber vorzulegen. Gesetzliche Festlegungen des § 18h SGB IV zum Sozialversicherungsausweis. Die Gestaltung des Ausweises erfolgt künftig durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. |
Informationen der Deutschen Rentenversicherung Bund zum Sozialversicherungsausweis.
Ausländischen Arbeitnehmer, die im Rahmen der Entsendung in Deutschland tätig sind, erhalten keine sog. Ersatzausweise mehr von den Krankenkassen. Die Zugehörigkeit zum ausländischen Sozialversicherungssystem muss durch die Bescheinigung E101 (ab 01.05.2010 Bescheinigung A1) nachgewiesen werden. Siehe auch Seite Arbeitnehmer.
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