www.lohn-info.de  -  Informationen zur Lohn und Gehaltsabrechnung

Arbeitspapiere |  Arbeitsvertrag |  Urlaub |  Eckdaten Arbeitsverhältnisse |  Prekäre Arbeitsverhältnisse |  Scheinselbstständige |  Schwarzarbeit |  Einstellung |  Entlassung |  Betriebliches Eingliederungsmanagement |  Zeitarbeit |  Teilzeitarbeit |  Befristung |  Grenzgänger |  Arbeitsrecht |  Pflegezeitgesetz |  Schwerbehinderte |  Sozialauswahl |  Mindestlohn |  Statistik |  Pauschale Umzugskosten |  Demografische Entwicklung |  Jobwechsel

Startseite > Arbeitsverhältnisse > Zeitarbeit

Zeitarbeit

Inhalt

Aktuelles

Das Bundeskabinett hat für die Zeitarbeitsbranche einen Mindestlohn beschlossen.
Das Mindeststundenentgelt soll vom 01.01.2012 bis zum 31.10.2012
- in den neuen Ländern einschl. Berlin 7,01 Euro und
- in den alten Ländern 7,89 Euro betragen.
Vom 01.11.2012 bis 31.10.2013 gelten dann
- in den neuen Ländern einschl. Berlin 7,50 Euro und
- in den alten Ländern 8,19 Euro als Mindeststundenentgelt.
Die in der Verordnung festgelegte Lohnuntergrenze gilt für alle in Deutschland eingesetzten Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer gleichermaßen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat.

Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Ursula von der Leyen:

Die Einigung der Tarifpartner der Zeitarbeit bei der Lohnhöhe stärkt die Tarifautonomie in Deutschland. Jetzt müssen die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände der Zeitarbeit aber auch den zweiten Schritt tun und sich auf einen Zeitpunkt einigen, ab dem Zeitarbeiter in einem Betrieb den gleichen Lohn erhalten sollen wie die Stammbelegschaft. Sollte die Einigung der Branche im ersten Quartal 2012 nicht gelingen, wird die Politik ihre Zusage aus dem Hartz-Kompromiss einlösen und den richtigen Zeitpunkt für Equal Pay durch eine Expertenkommission ermitteln lassen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einer Sitzung am 09.01.2012 festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) auch am 29. November 2004, 19. Juni 2006 und 9. Juli 2008 nicht tariffähig war und zu diesen Zeitpunkten keine Tarifverträge abschließen konnte.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) folgendes festgestellt:

Ausführliche Informationen zur Tarifunfähigkeit der CGZP

nach oben

Grundsätzliches

Man spricht bei der Zeitarbeit auch von Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit oder Personalleasing. Es wird dabei ein Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer oder Zeitarbeitnehmer) von seinem Arbeitgeber (Verleiher oder Zeitarbeitsunternehmen) einem Dritten (Entleiher) zum Arbeiten überlassen. Die Arbeitnehmerüberlassung war bis 1971 verboten und bis zu Hartz I (ab 01.01.2003 in Kraft) streng reglementiert. Die Neuerungen zur Arbeitnehmerüberlassung wurden allerdings erst zum 01.01.2004 verbindlich.

Seit 2004 gibt es keine zeitlichen Begrenzungen mehr für eine Überlassung.

Der Leiharbeitnehmer steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Arbeitgeber ist im Regelfall der Verleiher. Zum entleihenden Betrieb besteht grundsätzlich kein Beschäftigungsverhältnis, auch wenn der Zeitarbeitnehmer dort in den Betrieb und in den Arbeitsablauf integriert wird.

Der Verleiher muss eine Erlaubnis der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern haben. Im § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung steht dazu:

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis.

Wenn die Erlaubnis fehlt, ist der Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher unwirksam (illegale Arbeitnehmerüberlassung). Im § 9 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung steht dazu:

Unwirksam sind:
1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat,
....

In diesem Falle kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher zustande, und zwar zu dem zwischen Verleiher und Entleiher vorgesehenen Zeitpunkt. Der Entleiher wird zum Arbeitgeber und hat alle entsprechenden Pflichten (Meldungen, Beitragszahlung usw.) zu erfüllen. Im § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung steht dazu:

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen.

Entleiher sollten nur mit bekannten Verleihunternehmen zusammenarbeiten und sich in jedem Fall die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit vorlegen lassen.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:

Besonderheiten bei Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten für Leiharbeitnehmer

nach oben

Das Zeitarbeitsverhältnis als Dreiecksverhältnis

Das Zeitarbeitsverhältnis als Dreiecksverhältnis

nach oben

Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses

Der Verleiher ist verpflichtet, die wesentlichen Inhalte des Leiharbeitsverhältnisses in eine Niederschrift aufzunehmen. Im § 11 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung steht dazu:

(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:
1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
2. Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.

Wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung, soweit der Vertrag mindestens folgende Angaben enthält:

nach oben

Besonderheiten bei der Mindestvergütung in Zeitarbeitsunternehmen

Bei der Entlohnung von Leiharbeitern durch ein Zeitarbeitsunternehmen gilt folgendes:

  1. Seit dem 01.01.2004 gilt der sog. "equal-pay"-Grundsatz des §9 Nr.2 AÜG (Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung). Dieser Gleichstellungsgrundsatz besagt, dass Leiharbeitnehmer zu denselben Bedingungen beschäftigt werden müssen wie die Stammarbeitnehmer des entleihenden Unternehmens (Gleiche Arbeitszeit, gleiches Arbeitsentgelt, gleiche Urlaubsansprüche).
  2. Von dem Grundsatz der gleichen Bezahlung von Leiharbeitnehmern und Arbeitnehmern des Entleiherbetriebs gibt es nach § 9 Nr.2 AÜG nur noch eine Ausnahme:
    • Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
    • Die bisher geltende Ausnahme vom Equal-Pay-Grundsatz für zuvor arbeitslose Leiharbeitnehmer wurde gestrichen (der Verleiher konnte dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages gewähren, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat).

Seit dem 01.01.2004 ist eine Bezahlung auf der Grundlage solcher Zeitarbeitstarifverträge gesetzlich zulässig.

Ab 01.05.2011 sollte es einen Mindestlohn für die Zeitarbeitsbranche geben. Dazu kam es aber nicht.

Ab 01.01.2012 gibt es einen Mindestlohn für die Zeitarbeitsbranche.
Das Mindeststundenentgelt soll vom 01.01.2012 bis zum 31.10.2012
- in den neuen Ländern einschl. Berlin 7,01 Euro und
- in den alten Ländern 7,89 Euro betragen.
Vom 01.11.2012 bis 31.10.2013 gelten dann
- in den neuen Ländern einschl. Berlin 7,50 Euro und
- in den alten Ländern 8,19 Euro als Mindeststundenentgelt.

Über den neu geschaffenen § 3a AÜG (Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung) können die Tarifpartner der Zeitarbeit zukünftig Mindeststundenentgelte vereinbaren und diese dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als Lohnuntergrenze vorschlagen. Das BMAS kann diese Mindeststundenentgelte dann durch Rechtsverordnung als Mindestlohn festsetzen.

nach oben

Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers über die geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers

Der § 13 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung enthält folgendes:

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen.

Keinen Auskunftsanspruch haben demnach Leiharbeitnehmer für die ein Zeitarbeitstarifvertrag gilt.

Der § 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung enthält folgendes:

Unwirksam sind:
....
2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren; eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind,
....

Der fett hervorgehobene Teil des § 9 Nr. 2 AÜG wird als sog. Drehtürklausel bezeichnet. Damit soll eine missbräuchliche unternehmens- oder konzerninterne Verleihung unter schlechteren Arbeitsbedingungen verhindert werden. Weitere Informationen zum Missbrauch der Zeitarbeit.

nach oben

Haftung des Entleihers als Bürge bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Verleiher

Für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag enthält der § 28e Abs. 2 SGB IV folgendes:

Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nummer 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

Für die Beiträge zur Berufsgenossenschaft enthält der § 150 Abs. 3 SGB VII folgendes:

Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gelten § 28e Absatz 3a bis 3f sowie § 116a des Vierten Buches entsprechend.

Wenn Personaldienstleistungsunternehmen Insolvenz anmelden müssen, kann es zur so genannten Subsidiärhaftung kommen. Subsidiärhaftung bedeutet, dass der Entleiher für Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und Lohnsteuer haften kann.

Grundsätzlich ist das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber verpflichtet, die genannten Beträge für seine Zeitarbeitnehmer zu entrichten. Wenn das jedoch nicht erfolgt (z. B. wegen Insolvenz des Zeitarbeitsunternehmens), haftet der Entleiher für den kompletten Zeitraum der Überlassung der Zeitarbeitnehmer.

Schritte zur Absicherung des Entleihers:

nach oben

Schlüsselverzeichnis (Tätigkeitsschlüssel) 2010 für Meldungen ab 01.12.2011

Der neue Tätigkeitsschlüssel ist 9-stellig und wird ab 01.12.2011 verbindlich eingeführt. Für die 8. Stelle - Arbeitnehmerüberlassung - gilt folgende Schlüsselübersicht:

Nur Zeitarbeitsunternehmen mit einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 AÜG) unterscheiden hier, ob ihre Arbeitnehmer als Zeitarbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) eingesetzt werden oder nicht.

Alle anderen Unternehmen verschlüsseln ihre Beschäftigten mit der Schlüsselzahl 1.

Schlüsselzahl Arbeitnehmerüberlassung
1 nein
2 ja

Zeitarbeitsunternehmen müssen also Arbeitnehmer, die an Dritte verliehen werden, mit 2 verschlüsseln. Das Personal in der Verwaltung wird dagegen mit 1 verschlüsselt.

nach oben


Bücher bei Amazon zum Thema Lohnabrechnung

Bücher bei Amazon zum Thema Arbeitsverhältnis

Bücher bei Amazon zum Thema Zeitarbeit

© 2007-2012 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon