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Wenn die Margen in einer Branche sehr niedrig sind, versuchen einige Unternehmen mit Scheinwerkverträgen gültige Tarifabkommen zu
unterlaufen. Rechtlich sind Werkverträge nur erlaubt, wenn die Werkverträgler ihre Anweisungen aus der Einstellungsfirma erhalten. Erfolgen die
Arbeitsanweisungen aber aus dem Tätigkeitsumfeld, so handelt es sich um Leiharbeiter.
Bestes Beispiel ist der Einzelhandel. Das Einräumen der Regale im Supermarkt kann eigentlich nur durch den Supermarkt selbst koordiniert werden.
Damit sind die Beschäftigten entweder als Leiharbeiter oder als Arbeitnehmer des Supermarkts zu bezahlen.
Die Politik bekämpft Lohndumping mit neuen Gesetzen.
Beispiele dafür sind:
Doch viele Unternehmen drücken die Löhne jetzt mithilfe von Werkverträgen. Dabei übertragen Unternehmen zentrale Aufgaben an Subunternehmen. Diese Subunternehmen werden pro sogenanntes Werk bezahlt.
Der Werkvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag über den gegenseitigen Austausch von Leistungen. Die rechtlichen Regelungen enthält das
Bürgerliche Gesetzbuch.
§ 631 BGB:
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Wenn sich Werkverträge auf zusätzliche Leistungen bzw. Nebenleistungen beziehen, ist die Sache auch völlig in Ordnung.
Beispiele:
In einem Industrie- oder Handelsbetrieb haben diese Aufgaben auch keinen unmittelbaren Bezug zur Kernaufgabe.
Problematisch wird die Sache, wenn Kernaufgaben eines Unternehmens an fremde Anbieter vergeben werden. Wer sich jetzt noch an die schärfere Regulierung der Zeitarbeit durch einen Mindestlohn ab 01.01.2012 erinnert, kann sich besser in die Gedanken der Manager versetzen, die diesen Schwachsinn einführen.
Am 09.09.2011 fand eine Tagung des ZAAR (Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht) mit dem Titel "Freie Industriedienstleistung als
Alternative zur regulierten Zeitarbeit" statt. Dabei wurde dann gemeinsam festgestellt: "Es gibt die Chance, den strengen arbeitsrechtlichen
Regelungen der Zeitarbeit zu entfliehen". Als ob unser Land nicht größere Probleme zu bewältigen hat, wurde durch diese Organisation am
13.02.2012 auch noch eine Dokumentation zu diesem Thema veröffentlicht.
Auszüge aus dem Inhalt:
Zeitarbeit erfährt durch die Neufassung des AÜG intensivere Regulierung. Lohngleichheit und Mindestlohn einerseits und die jedenfalls faktisch wirksame Quotierung in großen Unternehmen andererseits nebst Rechtsrisiken verteuern diese. Damit ist der Wettbewerb zur Industriedienstleistung, die auf der Basis von Dienst- und Werkverträgen mitunter dieselben Arbeiten anbietet, verschoben. Einerseits können "teure", insbesondere große und tarifgebundene Dienstleistungen bessere Marktchancen erhoffen, andererseits ist es dankbar, dass Zeitarbeitsunternehmen ihrerseits verstärkt auf Dienstleistungen setzen, um im Geschäft zu bleiben. Der Umstieg von der Arbeitnehmerüberlassung zur Industriedienstleistung ist durchaus möglich. Die Auftraggeber achten dabei auf Schlüsselkompetenzen, doch werden diese durch fremde Dienstleister nicht gefährdet.
Damit bekommen interessierte Unternehmen quasi einen Leitfaden in die Hand, wie sie ihre ohnehin schon billigen Leiharbeiter durch noch billigere Beschäftigte ersetzen können.
In vielen Fällen handelt es sich um verdeckte Leiharbeit. Diese Werkvertragler müssten also zumindest den Mindestlohn für Leiharbeiter bekommen.
Mit den Werkverträgen wird aus der zweigeteilten Belegschaft eine Dreiklassengesellschaft:
| Arbeitnehmer erster Klasse - Festangestellte | Arbeitnehmer zweiter Klasse - Zeitarbeiter | Arbeitnehmer dritter Klasse - Werkvertragler |
|---|---|---|
| Stammpersonal mit weitgehenden Arbeitsplatzgarantien | Flexibilitätspuffer | Billigarbeitskräfte |
| Privilegierte | Job-Nomaden, Diener zweier Herren | Arbeitssklaven |
| Tariflöhne und Kündigungsschutz | meist schlechtere Bezahlung und höheres Entlassungsrisiko | Werkvertrags-Arbeiter sind Sachmittel. Wenn Arbeitskräfte in einem Unternehmen nicht als Arbeitnehmer geführt werden, sondern unter Sachausgaben gebucht werden, braucht man eigentlich keine weiteren Fakten. |
| Bei betriebsbedingten Kündigungen gibt es Sozialpläne und Abfindungen. | Unter Umständen gibt es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen "feuchten Händedruck". | |
| Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld | ....... | |
| Betriebliche Altersversorgung | ....... | |
| Bei Auftragsmangel gibt es Kurzarbeitergeld. | Bei Auftragsmangel folgt ein Arbeitsplatzwechsel oder die Entlassung. |
Pressemitteilung des Zolls in der Rubrik Schwarzarbeit vom 24.01.2012:
Umfangreiche Ermittlungen des Zolls führten am Dienstag, dem 24. Januar 2012, zur Vollziehung von mehr als 60 Durchsuchungsbeschlüssen in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfahlen, Sachsen und Thüringen im Auftrag der Staatsanwaltschaften Bamberg, Regensburg und Stuttgart.
Ziel der Ermittlungsmaßnahmen waren insgesamt sechs Warenverteilzentren zweier namhafter Einzelhandelskonzerne, mehrere an der Lager- und Verteillogistik beteiligte Firmen sowie Wohn- und Geschäftsräume verschiedener Unternehmensverantwortlicher.
Insbesondere besteht der Verdacht, dass für den Einsatz entliehener Kommissionierer und Staplerfahrer unwirksame Werkverträge geschlossen und dadurch gesetzliche Vorgaben im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung verletzt wurden. Somit wären Tariflöhne erheblich unterschritten und Beiträge zu den Sozialversicherungen hinterzogen worden.
Gegen den Missbrauch von Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmern geht Nordrhein-Westfalen mit einer Bundesratsinitiative vor. Das rheinland-pfälzische Kabinett beschloss am 22.02.2012, einer entsprechenden Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen beizutreten. Die Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen und Hamburg sind ebenfalls beigetreten. Der Antrag stand auf der Tagesordnung der 893. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2012 und wurde in die Ausschüsse verwiesen. Darin fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, unverzüglich gegen die Umgehung von Arbeitnehmerschutzrechten durch Werkvertragskonstruktionen vorzugehen und Maßnahmen mit folgenden Zielrichtungen zu ergreifen:
- Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns, um weiteres Lohndumping mittels "outsourcing" von Aufgaben durch Werkverträge und durch Schein-Werkverträge zu verhindern.
- Stärkung der Rechte der Betriebsräte in Bezug auf Werkverträge (Auftragsvergabe und Einsatz der Werkvertragsarbeitnehmer beim Auftraggeber).
- Einführung von neuen Regeln bzw. Kontrollmöglichkeiten zur Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit, Scheinwerkverträgen und unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung.
- Verhinderung der Umgehung von Arbeitnehmerschutzvorschriften insbesondere bei Leiharbeitsverhältnissen durch Schein-Werkverträge.
- Erhebung statistischer Daten bzw. Beauftragung einer wissenschaftlichen Untersuchung zur offenbar zunehmenden Auslagerung von Tätigkeiten an "Werkvertragsunternehmen".
Das Thema stand wieder auf der Tagesordnung der 895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012 und wurde abgelehnt.
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