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Der Bundesrat hat am 25.11.2011 das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gebilligt. Das Familienpflegezeitgesetz tritt damit am 01.01.2012 in Kraft (Überblick zum Familienpflegezeitgesetz).
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2011 ist es unzulässig, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen (Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit).
Zum 01.07.2008 trat das neue Pflegezeitgesetz in Kraft. Das Gesetz hat das Ziel, die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
Es wird zwischen zwei Leistungsbereichen unterschieden:
In beiden Fällen muss es um die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen des Arbeitnehmers gehen. Als nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes (§ 7 Abs. 3) gelten:
Beide Ansprüche sind nicht an eine Mindestbeschäftigungszeit (wie zum Beispiel beim Urlaubsanspruch oder der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) gebunden. Der Anspruch beginnt damit ab dem ersten Tag der Betriebszugehörigkeit.
Nach § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz hat jeder Beschäftigte bei einem familiären Pflegefall Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht für maximal 10 Arbeitstage. Der Anspruch besteht aber nur, wenn es sich um eine akut aufgetretene Pflegesituation eines nahen Angehörigen handelt. Außerdem muss die Freistellung erforderlich sein, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. Der Beschäftigte muss die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Pflegezeitgesetz). Die Freistellung bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung verlangen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG).
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nach dem Pflegezeitgesetz nicht (§ 2 Abs. 3 Pflegezeitgesetz). Er kann sich aber aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergeben. In Betracht kommt insbesondere § 616 BGB bzw. ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.
Auch wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, bleibt die Versicherungspflicht während dieses Zeitraums erhalten; jedoch ohne Beitragszahlung. Die Zeiten der unbezahlten Freistellung zählen also als Sozialversicherungstage. Durch die Freistellung wird auch keine Pflicht zur Abgabe besonderer Meldungen begründet.
Der Antrag des Arbeitnehmers auf Freistellung könnte so aussehen:
Antrag auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung entsprechend § 2 Pflegezeitgesetz Sehr geehrte ............ hiermit teile ich meine kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Freistellung liegen vor. Die zu pflegende Person ist ................. (Verhältnis und Name des Angehörigen eintragen; also z.B. meine Mutter Helga Sommerstein) und damit ein naher Angehöriger gemäß § 7 Abs. 3 PflegeZG. Es besteht seit ........... eine akute Pflegesituation. Meine Arbeitsverhinderung dauert bis zum ................... (max. 10 Arbeitstage). Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung liegt bei (oder kann ich ihnen bei Bedarf vorlegen). |
Nach § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz haben Beschäftigte bei einem familiären Pflegefall einen Anspruch auf unbezahlte vollständige oder teilweise Freistellung (Verringerung der Arbeitszeit) für maximal 6 Monate (§ 4). Dieser Anspruch besteht im Unterschied zur kurzzeitigen Arbeitsbefreiung nur in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten. Jedes Beschäftigungsverhältnis zählt ohne Rücksicht auf eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung. Es werden die regelmäßig ständig beschäftigten Personen gerechnet. Dabei werden Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen mitgerechnet. Das ist also eine andere Berechnung als nach § 23 KSchG.
Wer die Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen. Dabei muss auch der Zeitraum und der Umfang der Freistellung von der Arbeitsleistung angegeben werden. Bei einer nur teilweisen Freistellung ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart, können Arbeitnehmer die Freistellung zur Pflege naher Angehöriger (Pflegezeit)
nicht in mehrere Abschnitte aufteilen.
Hintergrund: Der Arbeitnehmer steht ab dem Zeitpunkt der Beantragung von Pflegezeit bis zu deren Ende unter einem
besonderen Kündigungsschutz. Der Gesetzgeber habe aber nicht beabsichtigt, dass sich durch die Aufteilung der Pflegezeit der Kündigungsschutz
nahezu unbegrenzt ausweiten lasse.
Jeder, der einen Angehörigen mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt, ist in der Pflegezeit rentenversichert. In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit fort. Die notwendigen Beiträge übernimmt die Pflegekasse.
Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt erhalten, wenn eine Familienversicherung besteht. Sollte keine Familienversicherung möglich sein, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und entrichtet dafür in der Regel den Mindestbeitrag. Die Krankenversicherung führt automatisch auch zur Absicherung in der Pflegeversicherung. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages.
Der Antrag des Arbeitnehmers auf Freistellung könnte so aussehen:
Antrag auf Pflegezeit entsprechend § 3 Pflegezeitgesetz Sehr geehrte ........ hiermit teile ich die Inanspruchnahme einer Pflegezeit mit. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Freistellung liegen vor. Die zu pflegende Person ist .................. (Verhältnis und Name des Angehörigen eintragen; also z.B. meine Mutter Helga Sommerstein) und damit ein naher Angehöriger gemäß § 7 Abs. 3 PflegeZG. Die Freistellung zur Pflege wird vom .............. bis .............. in Anspruch genommen (max. 6 Monate). Die Pflege wird in häuslicher Umgebung durchgeführt. Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung liegt bei (Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung). |
Zu diesem Sachverhalt existiert ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2011 (9 AZR 348/10)
Pressemitteilung Nr. 87/11:
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).
Unter dem 12. Februar 2009 teilte der Kläger der beklagten Arbeitgeberin mit, er werde im Zeitraum vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen. Dem stimmte die Beklagte zu. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 zeigte der Kläger an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen. Die Beklagte widersprach dem. Der Kläger sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.
Die Klage war vor dem Neunten Senat - wie schon in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. § 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.
Für die behandelten zwei Leistungsbereiche ergeben sich also folgende Besonderheiten:
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | Keine Beitragszahlung während der maximal 10 Arbeitstage. Die Rentenversicherung bleibt bestehen. In der Rentenversicherung entsteht keine Lücke , weil der Beitragsmonat belegt ist. |
In der Regel erfolgt die Beitragszahlung durch die Pflegeversicherung. Die Pflegezeit wird als Pflichtbeitragszeit gewertet, wenn die häusliche Pflege mindestens 14 Stunden pro Woche beträgt und der Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält. |
| Arbeitslosenversicherung | Keine Beitragszahlung während der maximal 10 Arbeitstage. Die Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen. |
Die Beitragszahlung erfolgt durch die Pflegeversicherung. Die Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen. |
| Kranken- und Pflegeversicherung | Pflichtmitglieder zahlen keine Beiträge. Freiwillige Mitglieder zahlen Beiträge. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen.
|
Der pflegende Angehörige ist über die Familienversicherung abgesichert. Wenn keine Familienversicherung möglich ist, muss man sich freiwillig versichern. Es ist in der Regel der Mindestbeitrag zu entrichten. Dieser wird auf Antrag von der Pflegeversicherung erstattet. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen. |
Privatversicherte Arbeitnehmer können infolge der reduzierten Arbeitszeit aus Anlass der Pflegezeit wieder versicherungspflichtig werden. Sie können aber einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung stellen (§ 8 Abs. 1 SGB V).
Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht kündigen.
Die Einstellung einer Vertretung während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit gilt als sachlicher Grund i. S. d. § 14 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge).
Für einen Arbeitnehmer der sich in der Pflegezeit vollständig von der Arbeit freistellen lässt, entfällt die Versicherungspflicht. Er ist mit Abgabegrund 30 in der Sozialversicherung abzumelden. Nach Ende der Pflegezeit ist er mit Anmeldegrund 13 anzumelden. Informationen zu Meldeanlässen, Meldetatbeständen und Meldefristen. Für Arbeitnehmer, die in Teilzeit pflegen, entfällt die Abmeldung. Sie bleiben versicherungspflichtig. Rutscht das reduzierte Entgelt in die Gleitzone (400,01 - 800,00 €) gelten die entsprechenden Regelungen. Rutscht das reduzierte Entgelt in die Grenze der geringfügigen Beschäftigung (bis 400 € monatlich) besteht auch keine Versicherungspflicht mehr. Es gelten die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte.
Das Familienpflegezeitgesetz ist am 01.01.2012 in Kraft getreten.
Mit der staatlichen Förderung der Familienpflegezeit soll pflegenden Angehörigen die Möglichkeit eröffnet werden, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren zur häuslichen Pflege von Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiter zu arbeiten und durch eine staatlich geförderte Aufstockung ihres Arbeitsentgelts dennoch ihre finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten.
Der § 2 Abs. 1 des Gesetzes definiert:
Familienpflegezeit im Sinne dieses Gesetzes ist die nach § 3 förderfähige Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die Dauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen; bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten.
Um die mit der Reduzierung der Stundenzahl verbundenen Einkommenseinbußen abzumildern, werden Wertguthaben genutzt.
Für die Dauer der Pflegezeit sieht der Gesetzentwurf gleichzeitig eine Aufstockung des Arbeitsentgelts um die Hälfte der Differenz zwischen dem
bisherigen Bruttoarbeitsentgelt und dem sich durch die Arbeitszeitreduzierung ergebenden geringeren Arbeitsentgelt vor.
Beispiel:
Wenn ein Vollzeitbeschäftigter eine Verringerung seiner Arbeitszeit auf 50 Prozent vereinbart, um sich um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen
zu kümmern, so soll er in dieser Zeit 75 Prozent seines vorherigen Gehalts bekommen. Die Entgeltaufstockung um 25 Prozent soll zulasten eines
Wertguthabens gehen, dessen Auffüllung durch den Beschäftigten nach der Beendigung der Familienpflegezeit in der sogenannten Nachpflegephase erfolgen
soll.
Nach Beendigung der Pflegezeit würde der Arbeitnehmer bei Vollzeit weiterhin nur 75 Prozent seines Gehalts beziehen, bis das Zeitkonto wieder
ausgeglichen ist.
Regelfall (ein bestehendes Wertguthaben, das vor der Freistellung erarbeitet worden ist):
| Vorpflegephase | Pflegephase | Nachpflegephase |
|---|---|---|
| Aufbau des Wertguthabens | 50% Arbeitszeit 75% Arbeitsentgelt (die Entgeltaufstockung um 25% geht zulasten des Wertguthabens) |
100% Arbeitszeit 100% Arbeitsentgelt |
Zum Zeitpunkt des Beginns der Pflegephase konnte noch kein oder kein ausreichendes Wertguthaben gebildet werden:
| Vorpflegephase | Pflegephase | Nachpflegephase |
|---|---|---|
| 100% Arbeitszeit 100% Arbeitsentgelt |
50% Arbeitszeit 75% Arbeitsentgelt (die Entgeltaufstockung um 25% geht zulasten des Wertguthabens; es ergibt sich ein negatives Wertguthaben) |
100% Arbeitszeit 75% Arbeitsentgelt (die 25% werden zum Ausgleich des Wertguthabens herangezogen) |
Informationen zu Arbeitszeitkonten und Wertguthabenvereinbarungen.
Um eine finanzielle Belastung der Arbeitgeber durch die Entgeltaufstockung auszuschließen, hat der Arbeitgeber Anspruch auf ein zinsloses Darlehen im Umfang der gewährten Aufstockung, soweit diese zulasten eines nicht ausgeglichenen negativen Wertguthabens erfolgt, gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Die Darlehensauszahlung erfolgt monatlich in Höhe der zulasten des negativen Wertguthabens geleisteten Aufstockung des Arbeitsentgelts durch die Arbeitgeber.
Das Ausfallrisiko, das durch den Tod oder die Berufsunfähigkeit der Pflegeperson entstehen kann, soll durch eine Familienpflegezeitversicherung abgedeckt werden.
Der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind darauf angewiesen, dass die Arbeitgeber auf freiwilliger Basis einer Arbeitszeitreduzierung zum Zwecke der Pflege zustimmen.
Der Kündigungsschutz ist geregelt in § 9 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz:
Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
Privatversicherte Arbeitnehmer können infolge der reduzierten Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflegezeit wieder versicherungspflichtig werden. Sie können aber einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung stellen (§ 8 Abs. 1 SGB V).
Für die Steuer- und Beitragsberechnung bildet das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt die Grundlage. Die Wertguthaben sind in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erst mit der Auszahlung zu verbeitragen (Zuflussprinzip). Das sonst für Beitragsansprüche geltende Entstehungsprinzip gilt nicht. Das Zuflussprinzip gilt aber nicht für die gesetzliche Unfallversicherung. Hier unterliegen die Wertguthaben (ab 01.01.2010) schon mit dem Entstehen einer Beitragspflicht (Entstehungsprinzip). Der Grund hierfür ist, dass die Beiträge für den Zeitraum gezahlt werden sollen, in dem das Risiko eines Arbeitsunfalls besteht.
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