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Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

Krankenversicherungspflicht bei einem Arbeitnehmer besteht, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich neu festgesetzt. Ab 01.01.2003 sind zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen eingeführt worden. Es gibt eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Privatversicherte Arbeitnehmer, die durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder versicherungspflichtig werden, können einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung stellen (§ 8 Abs. 1 SGB V).

Wer aus folgenden Gründen krankenversicherungspflichtig wird, kann sich nach § 8 Abs. 1 SGB V auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen:

Der Antrag zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Zur Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze gibt es ein aktelles Urteil vom Bundessozialgericht (25.05.2011, B 12 KR 9/09 R).
Leitsätze:

Eine wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem Beschäftigungsverhältnis ausgesprochene Befreiung von der hierdurch eingetretenen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt sich nicht auf ein später begründetes anderes Beschäftigungsverhältnis, wenn zwischenzeitlich Versicherungspflicht wegen Eingreifens eines anderen Tatbestands (hier: Arbeitslosengeldbezug) eingetreten war.

Tatbestand:

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