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Startseite > Sozialversicherung > Krankenversicherung > Befreiung von der Versicherungspflicht
Krankenversicherungspflicht bei einem Arbeitnehmer besteht, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze
nicht überschreitet. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich neu festgesetzt. Ab 01.01.2003 sind zwei unterschiedliche
Jahresarbeitsentgeltgrenzen eingeführt worden. Es gibt eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Privatversicherte Arbeitnehmer, die durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder
versicherungspflichtig werden, können einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung stellen
(§ 8 Abs. 1 SGB V).
Wer aus folgenden Gründen krankenversicherungspflichtig wird, kann sich nach § 8 Abs. 1 SGB V auf Antrag von der
Krankenversicherungspflicht befreien lassen:
- Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Beginn eines Kalenderjahres.
- Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld. In den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug bestand keine gesetzliche
Krankenversicherung. Die Person ist bei einem Krankenversicherungsunternehmen (private Krankenversicherung) versichert und erhält
Vertragsleistungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
- Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs oder während der Elternzeit.
- Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer der
Pflegezeit.
- Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vergleichbarer
Vollbeschäftigter. Vorausgesetzt, der Beschäftigte war mindestens fünf Jahre wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei (Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit werden
angerechnet).
- Rentenantrag, Rentenbezug oder Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
- Einschreibung als Student oder Aufnahme einer berufspraktischen Tätigkeit.
- Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen.
Der Antrag zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der
Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch
genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Zur Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze gibt es ein aktelles Urteil vom Bundessozialgericht
(25.05.2011, B 12 KR 9/09 R).
Leitsätze:
Eine wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem Beschäftigungsverhältnis ausgesprochene Befreiung von der hierdurch eingetretenen
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt sich nicht auf ein später begründetes anderes Beschäftigungsverhältnis, wenn
zwischenzeitlich Versicherungspflicht wegen Eingreifens eines anderen Tatbestands (hier: Arbeitslosengeldbezug) eingetreten war.
Tatbestand:
- Eine wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreie Arbeitnehmerin hat sich von einer wegen Erhöhung der
Jahresarbeitsentgeltgrenze eintretenden Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
- Nach dem Ende der Beschäftigung trat wegen Arbeitslosengeldbezug Krankenversicherungspflicht ein.
- Nach dem Ende des Leistungsbezugs wurde eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen.
- Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die nach dem Leistungsbezug aufgenommene Beschäftigung Krankenversicherungspflicht
begründet. Die ursprünglich ausgesprochene Befreiung endet mit dem Ende der Beschäftigung, auf die sich die Befreiung bezieht. Dies gilt
insbesondere, wenn danach ein anderer Sachverhalt Krankenversicherungspflicht begründet.