Überblick |
Sozialgesetzgebung |
Sozialversicherungswerte |
Beitragsberechnung |
Beitragsgruppenschlüssel |
Personengruppenschlüssel |
Tätigkeitsschlüssel |
Beitragsbemessungsgrenzen |
Krankenversicherung |
Jahresarbeitsentgeltgrenze |
Pflegeversicherung |
Rentenversicherung |
Arbeitslosenversicherung |
Insolvenzgeldumlage |
Künstlersozialversicherung |
Geringverdiener |
Gleitzone |
Mehrfachbeschäftigung |
Private Krankenversicherung |
Einmalige Zuwendungen |
Teillohnzahlungszeiträume |
Umlageverfahren |
Unfallversicherung |
Meldungen und Beitragsnachweis
Startseite > Sozialversicherung > Sozialgesetzgebung
Die Sozialversicherung - Sozialgesetzgebung
Entwicklung
Im Rahmen der Sozialgesetzgebung Bismarcks entstand die deutsche Sozialversicherung. Hier hatte Deutschland eine
Vorreiterrolle, denn diese Sozialversicherung war das erste umfassende Gesetzeswerk der Welt zur Absicherung der Arbeitnehmer.
Entscheidende Schritte:
- 17. November 1881
Kaiserliche Botschaft (Wilhelm I.), verlesen durch Bismarck vor dem Reichstag.
Hier stand unter anderem: "Geben Sie dem Arbeiter das Recht auf Arbeit, solange er gesund ist,
sichern Sie ihm Pflege, wenn er krank ist, sichern Sie ihm Versorgung, wenn er alt ist."
- 1883 - Einführung der Krankenversicherung
- 1884 - Einführung der Unfallversicherung
- 1889 - Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung für Arbeiter beschlossen
- 1891 - Einführung der gesetzlichen Rentenversicherung
- 1911 - Zusammenfassung der Gesetze zur Reichsversicherungsordnung (RVO)
- 1911 - Schaffung der Angestelltenversicherung
- 1927 - Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG)
- 1931 - Gehaltsfortzahlung in Höhe von 100% durch den Arbeitgeber bei Krankheit von Angestellten wurde
zwingend vorgeschrieben. Konnte nicht mehr eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
- 1957 - Rentenreform
- 1957 - Arbeiterkrankheitsgesetz (gesetzlich zwingende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeiter; die
Zahlung erfolgte durch die Krankenkasse in Form von Krankengeld und eine Aufstockung des Arbeitgebers bis
auf 90% des Nettoarbeitsentgelts; damit gab es eine eindeutige Schlechterstellung der Arbeiter gegenüber den
Angestellten)
- 1961 - Änderungsgesetz zum Arbeiterkrankheitsgesetz (der Arbeitgeber muss jetzt das Krankengeld bis auf
100% des Nettoarbeitsentgelts aufstocken)
- 1969 - Volle und zwingende Lohnfortzahlung für Arbeiter bei Krankheit in Höhe von 100% durch den
Arbeitgeber (27.07.1969).
- 1972 - Rentenreformgesetz
- 1975 - Beginn der schrittweisen Erarbeitung des Sozialgesetzbuchs
- 1976 - Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in Kraft getreten. Damit begann die schrittweise Ablösung
der Reichsversicherungsordnung (RVO) durch das Sozialgesetzbuch (SGB)
- 1990 - Erstreckung der Sozialversicherung auf die neuen Bundesländer
- 1994 - Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 01.06.1994 stellt die uneinheitliche Lohnfortzahlung bei
Krankheit und an Feiertagen auf eine einheitliche Basis. Keine Unterscheidung mehr zwischen Arbeitern und
Angestellten.
- 1995 - Einführung der Pflegeversicherung
- 1996 - Mit Wirkung vom 01.10.1996 wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung für die
Arbeitnehmer verschlechtert. Die Höhe der Entgeltfortzahlung wurde auf 80% des Arbeitsentgelts verringert.
Kranktage und Kuren wurden auf den Urlaub angerechnet.
- 1999 - Erneute Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (01.01.1999). Die Höhe der Entgeltfortzahlung
wurde wieder auf 100% des Arbeitsentgelts festgesetzt. Kranktage und Kuren wurden nicht mehr auf den Urlaub
angerechnet.
- 2001 - Mit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes wird gesetzlich nicht mehr zwischen Angestellten
und Arbeitern unterschieden. Der §5 BetrVG
führt beide unter dem Oberbegriff Arbeitnehmer.
- 2005 - Zum 01.01.2005 wurde die Trennung zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten aufgehoben.
- 2005 - Kinderlose zahlen ab 01.01.2005 einen Zuschlag von 0,25% in der Pflegeversicherung.
- 2005 - Seit 1.Juli 2005 müssen Arbeitnehmer einen zusätzlichen Beitrag von 0,9% zur Krankenversicherung bezahlen.
- 2007 - Verabschiedung der Gesundheitsreform 2007 am 02. Februar 2007
- 2008 - Gesetzliche Festlegung eines allgemeinen, einheitlichen Beitragssatzes in der gesetzlichen
Krankenversicherung zum 01.11.2008
- 2009 - Pflicht zur Krankenversicherung für alle ab 01.01.2009
Einführung des Gesundheitsfonds.
Einheitliche Beitragssätze (allgemein und ermäßigt) in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der erhöhte Beitragssatz ist zum 01.01.2009 weggefallen.
Einführung eines Basistarifs in der privaten Krankenversicherung
- 2011 - Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde durch die Aufnahme des Prozentsatzes in das
SGB V (§ 241 und § 243) eingefroren. Künftige Ausgabensteigerungen werden nur noch durch Zusatzbeiträge
der Versicherten finanziert. Damit werden die Gesundheitskosten von den Arbeitskosten für die Zukunft entkoppelt.
Das deutsche Sozialgesetzbuch (SGB)
Im SGB sind die wesentlichen Bereiche des Sozialrecht geregelt. Es gliedert sich in 12 Bücher, die als jeweils
eigenständige Gesetze gelten.
| SGB I |
Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil |
| SGB II |
Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende |
| SGB III |
Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung |
| SGB IV |
Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung |
| SGB V |
Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung |
| SGB VI |
Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung |
| SGB VII |
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung |
| SGB VIII |
Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe |
| SGB IX |
Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen |
| SGB X |
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz |
| SGB XI |
Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung |
| SGB XII |
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe |
Seit 1975 wird die Reichsversicherungsordnung schrittweise durch das Sozialgesetzbuch abgelöst.
Recht auf Zugang zur Sozialversicherung
§ 4 SGB I:
(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.
(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der
Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf
- die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit
und
- wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.
Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.
Das SGB I definiert im zweiten Abschnitt die einzelnen Sozialleistungen und die zuständigen Leistungsträger
Auszug:
- § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung
Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung.
- § 19 Leistungen der Arbeitsförderung
Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
- § 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und
Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind.
- § 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
- § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
- § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.
- § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
- § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Zuständig sind die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die
Feuerwehr-Unfallkassen, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die
gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallkasse des Bundes.
- § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
Zuständig sind die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie
in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen.
Rechtsprechung
Für viele Sachverhalte im Zusammenhang mit der Beschäftigung und Entlohnung von Arbeitnehmern gibt es Urteile verschiedener Gerichte.
Zugriff auf die Personalrechtsdatenbank PRO online der AOK.
Die PRO online bietet Ihnen einen außerordentlichen Fundus zur Sozialversicherung, zum Arbeits- und Steuerrecht.
Zentraler Bestandteil der Datenbank ist ein umfangreiches Lexikon. Die übersichtlich aufgebauten Dokumente sind
praxisnah Themenbereichen zugeordnet, die eine schnelle inhaltliche Orientierung ermöglichen. Die Beiträge sind
zudem mit allen relevanten Rechtsquellen und weiterführenden Dokumenten verlinkt.
Mehr als 20.000 Dokumente allein aus dem Bereich der Gesetze, Verordnungen und Materialien sowie über 10.000 Urteile
in Form von verständlich aufbereiteten Leitsätzen stehen für eine weitergehende Suche zur Verfügung.
Redaktionell hinterlegte Stichwörter ermöglichen eine zielgenaue Recherche in allen Dokumenten der Datenbank. Mit
der Eingabe des gesuchten Begriffs in der Suchfunktion werden sofort alle Inhalte gefunden, die wirklich
weiterhelfen.