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Die gesetzlichen Krankenkassen (AOK, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Ersatzkassen,
Landwirtschaftliche Krankenkasse) sind im System der Sozialversicherung die wichtigsten Ansprechpartner für den Arbeitgeber. Die Krankenkassen sind
Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Unter dem Begriff Gesamtsozialversicherungsbeitrag versteht man die Summe der Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur
gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung.
§ 28d SGB IV:
Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Ab 2009 müssen die Unternehmen die Insolvenzgeldumlage monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie den Umlagen U1 und U2 abführen. Es gelten die Vorschriften für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Krankenkassen. Eine Übersicht der gesetzlichen Krankenkassen finden sie unter Krankenkassenliste.
Allgemeines
Die Versicherungspflicht ist das tragende Prinzip der Sozialversicherung in Deutschland. Per Gesetz (Sozialgesetzbuch) wird bestimmt, wer versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig sind Arbeitnehmer und Auszubildende.
Die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung verlangt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Im Gegensatz zum Arbeitnehmer ist ein selbstständig Tätiger nur im Ausnahmefall versicherungspflichtig. Ausschlaggebend für die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit sind immer die Gesamtumstände des Einzelfalles. Informationen zur Abgrenzung
Nach alter Rechtsauslegung bestand ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nur dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch tatsächlich ausübt und vom Arbeitgeber dafür Lohn erhält.
Die Versicherungs- und Beitragspflicht besteht nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dann, wenn ein Arbeitnehmer noch Entgelt bezieht, aber tatsächlich nicht mehr arbeitet. Verbindlich durch Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 30./31.03.2009 - Punkt 2.
Diese Auffassung wurde durch Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 13./14.10.2009 (Punkt 3) bekräftigt. Danach setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Hiernach ist grundsätzlich spätestens für Zeiträume ab 01.07.2009 zu verfahren.
Von einem Bezug zum ursprünglichen (tatsächlich vollzogenen) Arbeitsverhältnis kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Höhe des Arbeitsentgelts in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die letzten 12 Kalendermonate des vollzogenen Arbeitsverhältnisses gezahlten Arbeitsentgelt abweicht (mindestens 70% des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts).
Bei einem Verzicht auf die Arbeitsleistung für eine außergewöhnlich lange Dauer des Erwerbslebens kann allerdings nicht mehr von einem deckungsgleichen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden. Als außergewöhnlich lange Dauer wird in diesem Zusammenhang ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren angesehen.
Im Unfallversicherungsrecht gilt eine abweichende Regelung im Vergleich zu den anderen SV-Zweigen. Wenn
ein Arbeitgeber endgültig und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf die geschuldete Arbeitsleistung verzichtet, besteht kein
beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung mehr. Grundlage dieser Beurteilung ist, dass es sich bei der
Unfallversicherung um eine Haftpflichtversicherung handelt. Da bei einer endgültigen unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung die
Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers endgültig entfallen sind, liegt auch kein zu versicherndes Risiko mehr vor.
Für diese Zeiten sind vom Arbeitgeber in den Entgeltmeldungen keine Daten zur Unfallversicherung zu melden.
Bei Entgeltmeldungen bis zum 31.05.2011 sind im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) ein unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt
in Höhe von 0 EUR und keine Arbeitsstunden anzugeben.
Bei Entgeltmeldungen ab dem 01.06.2011 ist im DBUV der UV-Grund "B03" (Versicherungsfreiheit in der UV gemäß SGB VII) anzugeben.
Wenn davon auszugehen ist, dass die Arbeit nach der Freistellung nicht wieder aufgenommen wird, gilt für das Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung. Ansonsten ist der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung maßgebend.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Ausnahmen von der Versicherungspflicht bestehen für bestimmte Personengruppen. Für folgende Beschäftigte besteht Versicherungsfreiheit (zumindest in einzelnen Versicherungszweigen):
Seit 01.01.2005 wird in der Rentenversicherung nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden (einheitlicher Arbeitnehmerbegriff).
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht (außer bei einer geringfügigen Beschäftigung) Versicherungspflicht bei jeder Entgelthöhe.
In der Krankenversicherung gibt es aber eine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze). Arbeitnehmer, deren regelmäßiges
Arbeitsentgelt diesen Grenzwert überschreitet, sind krankenversicherungsfrei. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite
Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Informationen zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für die Pflegeversicherung gilt der Grundsatz: "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung". Die Bestimmungen der Pflegeversicherung lehnen sich an die der Krankenversicherung an.
Für alle Betriebe gilt seit dem 01.01.2006 die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U2 (Mutterschaft). Für Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern gibt es zusätzlich die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).
Auf der Seite Sozialversicherungswerte sind die wichtigsten Beitragssätze, Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung aufgeführt.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird im Regelfall je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen von der Verteilung je zur Hälfte.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II wurden bestimmte Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen. Bei diesen Arbeitsgelegenheiten handelt es sich um sog. 1-Euro-Jobs, die kein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt i. S. der Sozialversicherung darstellen. Der erzielte Verdienst wird als Entschädigung für Mehraufwendungen des Arbeitslosengeld II-Beziehers angesehen. Es handelt sich auch nicht um einen Minijob. Es sind damit weder Beiträge zu zahlen noch Meldungen an die Minijob-Zentrale zu erstatten.
Der Personengruppenschlüssel kennzeichnet im Meldeverfahren nach der DEÜV Besonderheiten von Personengruppen unabhängig vom Tätigkeitsschlüssel. Der dreistellige Personengruppenschlüssel macht eine genauere Berufsbildzuordnung des Versicherten möglich.
Die Arbeitgeber müssen für ihre versicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Diese Meldungen enthalten für jeden Arbeitnehmer auch Angaben über seine Tätigkeit im Betrieb. Diese Angaben sind im Tätigkeitsschlüssel verschlüsselt. Der neue Tätigkeitsschlüssel wird 9-stellig sein und wird ab 01.12.2011 verbindlich eingeführt.
| Zweig | Kranken- versicherung |
Pflege- versicherung |
Renten- versicherung |
Arbeitslosen- versicherung |
Unfall- versicherung |
|---|---|---|---|---|---|
| Träger | Gesetzliche Krankenkassen | Pflegekassen | Deutsche Rentenversicherung | Bundesagentur für Arbeit | Berufs- genossenschaften |
| Beitrags- berechnung |
Beitrags- berechnung der Kranken- versicherung |
Beitrags- berechnung der Pflege- versicherung |
Beitrags- berechnung der Renten- versicherung |
Beitrags- berechnung der Arbeitslosen- versicherung |
Den gesamten Beitrag zur Unfallversicherung muss der Arbeitgeber allein aufbringen. Die Höhe richtet sich nach der Arbeitsentgeltsumme und der Gefahrklasse. |
| Gesetzliche Grundlage | SGB V | SGB XI | SGB VI | SGB III | SGB VII |
|
Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge
Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine
Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen. |
|
Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind die drei unterschiedlichen Tatbestände aus der folgenden Übersicht zu beachten.
| Übersicht zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge | ||
|---|---|---|
| Laufendes Arbeitsentgelt | Teillohnzahlungszeiträume | Einmalige Zuwendungen |
Die Beitragsberechnung erfolgt entsprechend der gültigen Beitragssätze in der
|
Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht bei einem monatlich entlohnten
Arbeitnehmer, wenn aus bestimmten Gründen der Anspruch auf Arbeitslohn nicht für den vollen Monat besteht. Bei der Beitragsberechnung sind nicht die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend. Die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze ist nach Kalendertagen (in denen das Beschäftigungsverhältnis besteht) zu errechnen. |
Gegensatz zum laufenden Arbeitslohn. Entspricht weitgehend dem lohnsteuerlichen Begriff Sonstiger Bezug. Werden die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten ist der Einmalbezug voll beitragspflichtig. Ist das laufende Arbeitsentgelt schon über der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, so ist der Einmalbezug beitragsfrei. Besonderheiten ergeben sich, wenn der laufende Arbeitslohn und der Einmalbezug zusammen die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen übersteigen. |
Bei Arbeitgeberleistungen während des Bezugs einer Sozialleistung gelten Besonderheiten.
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