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Die Sozialversicherung - Rentenversicherung

Aktuelles

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung sinkt ab 01.01.2012 nach einem Beschluss des Bundeskabinetts von 19,9 auf 19,6 Prozent. Auf der Lohnabrechnung schlägt sich der Beschluss aber kaum nieder.

Die größte Ersparnis ist in den neuen Bundesländern bei einem Gehalt von 4.800,00 € (Beitragsbemessungsgrenze für 2011 und 2012) erreicht. Bei diesem Gehalt beträgt die Ersparnis für den Arbeitnehmer 7,20 €.

Die größte Ersparnis ist in den alten Bundesländern bei einem Gehalt von 5.500,00 € (Beitragsbemessungsgrenze für 2011) erreicht. Bei diesem Gehalt beträgt die Ersparnis für den Arbeitnehmer 8,25 €.
Wer in den alten Bundesländern aber ein Gehalt von 5.600,00 € (Beitragsbemessungsgrenze für 2012) oder mehr erzielt, hat von der Beitragssatzsenkung nichts. Er muss 1,55 € pro Monat mehr bezahlen. Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze frisst in diesem Fall die Beitragssatzsenkung auf.

Der Rentenversicherungsbericht 2011 kommt für die weitere Beitragssatzentwicklung zu folgenden Ergebnissen:

Grundsätzliches

Bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers zu überprüfen.

"Allgemeine" Rentenversicherung knappschaftliche Rentenversicherung (Zuständigkeit regelt § 133 SGB VI) Berufsständische Versorgungswerke
Zuständig für die Arbeitnehmer, die nicht zur knappschaftlichen Rentenversicherung gehören.
Gilt damit für die Mehrzahl der Arbeitnehmer.
Die weiteren Ausführungen beschäftigen sich mit der "allgemeinen" Rentenversicherung.
Am Ende der Seite befindet sich ein Abschnitt zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten:
  • in einem knappschaftlichen Betrieb (Bergbau) beschäftigt sind,
  • ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten (§ 134 SGB VI) verrichten, oder
  • bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Diese Sondersysteme stellen die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung für die kammerfähigen Freien Berufe sicher.
Für bestimmte verkammerte Berufe ist eine Altersvorsorge in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorgeschrieben. Die Einzelheiten sind in den Landesgesetzen unterschiedlich geregelt. Wer auf diese Weise pflichtversichert ist, wird zugleich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Davon betroffen sind u.a.:
Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht (außer bei einer geringfügigen Beschäftigung) Versicherungspflicht bei jeder Entgelthöhe.

Seit 01.01.2005 wird in der Rentenversicherung nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden (einheitlicher Arbeitnehmerbegriff).

Der Beitragssatz in der Rentenversicherung beträgt 19,6% im Jahr 2012. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tragen jeweils 9,80%.
Ausnahmen von der Verteilung je zur Hälfte finden Sie auf der Seite Beitragsberechnung - Ausnahmen von der Verteilung je zur Hälfte.
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2012

Altersrentner und Pensionsempfänger in einem Beschäftigungsverhältnis unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber hat trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil von 9,95% (2011) bzw. 9,8% (2012) zu entrichten (Beitragsgruppe 3 in der RV - halber Beitrag).

Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen. Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel). Hier finden Sie die Angaben für die Rentenversicherung.

Beitragssätze seit 2000


Rentenversicherung 2000 2001 und 2002 2003 bis 2006 2007 bis 2011 2012
Beitragssatz 19,30% 19,10% 19,50% 19,90% 19,60%
Arbeitnehmeranteil 9,65% 9,55% 9,75% 9,95% 9,80%
Arbeitgeberanteil 9,65% 9,55% 9,75% 9,95% 9,80%

Der Wirtschaftsaufschwung beschert der gesetzlichen Rentenversicherung derzeit deutlich steigende Beitragseinnahmen. Damit steigen die Reserven. Sobald 150% einer Monatsausgabe erreicht sind, ist gesetzlich festgelegt (§ 158 SGB VI), dass der Beitragssatz gesenkt werden muss.

§ 158 Abs. 1 SGB VI:

Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage
  1. das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder
  2. das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.
Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Rentenversicherungsbeiträge werden mit dem maßgebenden Beitragssatz nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben. Beitragsbemessungsgrenzen:

2012 Jahr Monat Woche Kalendertag
alte Länder und
Berlin-West
67.200,00 € 5.600,00 € 1.306,67 € 186,67 €
neue Länder und
Berlin-Ost
57.600,00 € 4.800,00 € 1.120,00 € 160,00 €

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung in den neuen Bundesländern bleibt im Jahr 2012 auf dem gleichen Wert wie 2011.

2011 Jahr Monat Woche Kalendertag
alte Länder und
Berlin-West
66.000,00 € 5.500,00 € 1.283,33 € 183,33 €
neue Länder und
Berlin-Ost
57.600,00 € 4.800,00 € 1.120,00 € 160,00 €

Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit den oben aufgeführten Tagesgrenzen zu bestimmen.

Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen.

Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Selbständige mit nur einem Auftraggeber gelten als arbeitnehmerähnliche Personen und sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch, wenn der Selbständige seine Tätigkeit neben einer schon versicherungspflichtigen Beschäftigung ausübt.

Das Bundessozialgericht im Urteil vom 02.03.2010 dazu:

Ob ein Selbständiger, der für nur einen Auftraggeber arbeite, versicherungspflichtig sei, beurteile sich allein danach, ob ein oder mehrere Auftraggeber für die selbständige Tätigkeit vorhanden seien. Ein daneben bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei nicht zu berücksichtigen. Die Einkünfte aus der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit unterliegen ebenfalls der gesetzlichen Rentenversicherung.

Knappschaftliche Rentenversicherung

Zuständigkeit wurde unter Grundsätzliches erläutert.

Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 26,4% im Jahr 2011. Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz (9,95%), wie in der "allgemeinen" Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest (16,45%) bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung.

Im Jahr 2012 sinkt der Beitragssatz auf 26,0%. Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz (9,80%), wie in der "allgemeinen" Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest (16,20%) bezahlen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt auch eine höhere Beitragsbemessungsgrenze.

2012 Jahr Monat Woche Kalendertag
alte Länder und
Berlin-West
82.800,00 € 6.900,00 € 1.610,00 € 230,00 €
neue Länder und
Berlin-Ost
70.800,00 € 5.900,00 € 1.376,67 € 196,67 €

Die Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bleibt im Jahr 2012 auf dem gleichen Wert wie 2011.

2011 Jahr Monat Woche Kalendertag
alte Länder und
Berlin-West
81.000,00 € 6.750,00 € 1.575,00 € 225,00 €
neue Länder und
Berlin-Ost
70.800,00 € 5.900,00 € 1.376,67 € 196,67 €

Abschaffung der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei Arbeitslosengeld-II-Beziehern (Hartz IV)

Die Bundesregierung hat am 01.09.2010 die Gesetzentwürfe zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 beschlossen. Neben anderen Maßnahmen wurde die Abschaffung der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei Arbeitslosengeld-II-Beziehern (Hartz IV) beschlossen. Da die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung entfällt, stellen die Zeiten des Bezugs keine Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr dar. Die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II wird künftig als Anrechnungszeit berücksichtigt.


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