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Dieses Dokument beschäftigt sich mit den Sozialversicherungswerten für 2012. Verschiedene Begriffe werden an Beispielen erläutert. Eine Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge zum ausdrucken gibt es für folgende Jahre:
Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2012
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012)
vom 02.12.2011 ist am 06.12.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit gelten die dort festgelegten Werte ab dem 01.01.2012.
Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung erfolgt die jährliche Aktualisierung von Rechengrößen der Sozialversicherung.
Die Verordnung aktualisiert die Rechengrößen der Sozialversicherung, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2010 orientieren.
Die Veränderung gegenüber dem Vorjahr (Lohnzuwachsrate) betrug 2010 bundeseinheitlich 2,07 Prozent (alte Länder 2,09 Prozent und neue Länder 1,97
Prozent).
| Beitragsbemessungsgrenzen 2012 | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) | 45.900,00 € | 45.900,00 € |
| Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) | 3.825,00 € | 3.825,00 € |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) | 67.200,00 € | 57.600,00 € |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) | 5.600,00 € | 4.800,00 € |
| Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) | 82.800,00 € | 70.800,00 € |
| Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) | 6.900,00 € | 5.900,00 € |
| Bezugsgrößen 2012 | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
| Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) | 31.500,00 € | 31.500,00 € |
| Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) | 2.625,00 € | 2.625,00 € |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) | 31.500,00 € | 26.880,00 € |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) | 2.625,00 € | 2.240,00 € |
Das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer wird nicht in unbeschränkter Höhe für die Beitragsberechnung herangezogen. Es gibt Höchstbeträge. Diese werden Beitragsbemessungsgrenzen genannt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben. Auf das Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden keine Beiträge erhoben.
Die Bezugsgröße ist ein wichtiger Basiswert in der Sozialversicherung. Sie ist gemäß §18 SGB IV eine dynamische Rechengröße. Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
| 420/12 (Monate/Jahr) | = 35 |
| 420/30 (Tage/Monat) | = 14 |
| 420/7 (Tage/Woche) | = 60 |
| 420/52,5 (Wochen/Jahr) | = 8 |
Damit ist der Betrag immer ohne Rest teilbar durch die angegebenen Zeitwerte.
Für 2012 ist das Jahr 2010 maßgebend (vorvergangenes Kalenderjahr).
Wert 2009 = 30.506 Euro
Lohnzuwachsrate 2010 alte Länder: 2,09%
30.506 Euro * 1,0209 = 31.143,58 Euro
Für das Jahr 2010 wurde das Durchschnittsentgelt auf 31.144 Euro festgelegt.
74 * 420 = 31.080
75 * 420 = 31.500
Damit liegt die Bezugsgröße für 2012 bei 31.500 Euro.
Die Bezugsgröße ist (u.a.):
Als Hinzuverdienstgrenze bei Bezug einer Altersvollrente vor dem 65. Lebensjahr aus der gesetzlichen Rentenversicherung findet die Bezugsgröße seit 2008 keine Verwendung mehr. Bis 2007 wurde auch hier ein Siebtel der Bezugsgröße herangezogen. Seit 2008 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 400 € (Grenze für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung).
Hintergrund zur Ermittlung der Rechengrößen der Sozialversicherung
| Beitragssätze (bundeseinheitlich) 2012 | Beitragsberechnung |
|---|---|
| Krankenversicherung Das Bundesministerium für Gesundheit legte den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2012 auf 0,00 € fest. Dieser Wert hat Gültigkeit für das gesamte Kalenderjahr 2012. Damit findet 2012 kein Sozialausgleich statt. |
Allgemeiner Beitragssatz 15,50% Arbeitnehmer: 8,20% Arbeitgeber: 7,30% Ermäßigter Beitragssatz 14,9% Arbeitnehmer: 7,90% Arbeitgeber: 7,00% |
| Pflegeversicherung In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. |
1,95% Arbeitnehmer: 0,975% Arbeitgeber: 0,975% Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: 1,475% Arbeitgeber: 0,475% |
| Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben) |
0,25% |
| Rentenversicherung Zuständig für die Arbeitnehmer, die nicht zur knappschaftlichen Rentenversicherung gehören. Gilt damit für die Mehrzahl der Arbeitnehmer. |
19,60% Arbeitnehmer: 9,80% Arbeitgeber: 9,80% |
| Knappschaftliche Rentenversicherung Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung. |
26,00% Arbeitnehmer: 9,80% Arbeitgeber: 16,20% |
| Arbeitslosenversicherung | 3,00% Arbeitnehmer: 1,50% Arbeitgeber: 1,50% |
| Insolvenzgeldumlage Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. |
0,04% |
| Umlagen U1 und U2 Für alle Betriebe gilt seit dem 01.01.2006 die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U2 (Mutterschaftsaufwendungen). Für Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern gibt es zusätzlich die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). |
verschieden nach Satzung der Krankenkasse |
| Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Jahresarbeitsentgeltgrenze |
|---|---|
| Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | 50.850,00 € |
| Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze | 45.900,00 € |
| Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich) | |
| Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige | 3.825,00 € |
| Mindestbemessungsgrundlage - allgemein | 875,00 € |
| Mindestbemessungsgrundlage - Existenzgründer | 1.312,50 € |
| Mindestbemessungsgrundlage - hauptberuflich Selbständige | 1.968,75 € |
| Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (monatlich) | Erläuterung bei Private Krankenversicherung |
| Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld | 279,23 € |
| Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld | 267,75 € |
| Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen) | 37,29 € |
| Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen) | 18,17 € |
| Geringverdiener (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Geringverdiener |
| Geringverdienergrenze (monatlich) | 325,00 € |
| Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich) | 375,00 € |
| Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich) Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig. |
400,00 € |
| Geringfügigkeit (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Geringfügige Beschäftigungen |
| Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) | 400,00 € |
| Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) | 155,00 € |
| Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) | 30,38 € |
| Gleitzone (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Gleitzone |
| Gleitzonenbeginn (monatlich) | 400,01 € |
| Gleitzonenende (monatlich) | 800,00 € |
| Gleitzonenfaktor | 0,7491 |
| Sachbezugswerte (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Sachbezüge |
| Sachbezugswert für freie Verpflegung (monatlich) | 219,00 € |
| Sachbezugswert für freie Unterkunft (monatlich) | 212,00 € |
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