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Dieses Dokument beschäftigt sich mit dem Hintergrund zur Ermittlung der Rechengrößen der Sozialversicherung. Eine Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge zum ausdrucken gibt es für folgende Jahre:
Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012 erfolgt die jährliche Aktualisierung von Rechengrößen der Sozialversicherung. Die Berechnung wird am Beispiel des Jahres 2012 gezeigt.
Für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung wird auf die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer zurückgegriffen.
Der § 68 Abs. 2 SGB VI enthält:
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.
Die Veränderung gegenüber dem Vorjahr (Lohnzuwachsrate) betrug 2010 bundeseinheitlich 2,07%. Auf der Basis der Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes waren das in den alten Ländern 2,09% und in den neuen Ländern 1,97%. Die Löhne sind also gestiegen.
Der § 69 Abs. 2 SGB VI legt fest (Fassung gültig bis 31.12.2011):
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahreszu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.
- für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
- für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes erhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres höher ist als das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres,
Der § 69 Abs. 2 SGB VI legt fest (Fassung gültig ab 01.01.2012):
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahreszu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.
- für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
- für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
Es geht also um 2010 (vergangenes Kalenderjahr) und 2012 (folgendes Kalenderjahr).
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird für das Jahr 2010 wie folgt berechnet:
| Wert für 2009 | 30.506 € |
| Lohnzuwachsrate für 2010 (alte Länder) | 2,09% oder 102,09% von 2009 |
| Wert für 2010 | 31.143,58 € |
| auf volle Euro gerundet | 31.144 € |
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird für das Jahr 2012 wie folgt berechnet:
| Wert für 2010 | 31.144 € |
| doppelte Lohnzuwachsrate für 2010 (alte Länder) | 4,18% (2 * 2,09%) oder 104,18% von 2010 |
| Wert für 2012 | 32.445,82 € |
| auf volle Euro gerundet | 32.446 € |
Damit ergibt sich der § 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2012
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2010 beträgt 31 144 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2012 beträgt 32 446 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
Die Bezugsgröße ist gemäß §18 SGB IV eine dynamische Rechengröße. Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
Für 2012 ist das Jahr 2010 maßgebend (vorvergangenes Kalenderjahr). Für das Jahr 2010 wurde das
Durchschnittsentgelt auf 31.144 € festgelegt.
31.144 / 420 = 74,1524
aufgerundet auf 75 und multipliziert mit 420 ergibt sich:
75 * 420 = 31.500
Damit liegt die Bezugsgröße für 2012 bei 31.500 €.
Pro Monat ergeben sich 2.625 € (31.500 € / 12)
Die Bezugsgröße (Ost) in der Sozialversicherung für das Jahr 2012 wird wie folgt berechnet:
| Durchschnittsentgelt für 2010 | 31.144 € |
| dividiert durch vorläufigen Umrechnungswert für 2012 (1,1754) Erläuterung weiter unten |
26.496,51 € |
26.496,51 / 420 = 63,0869
aufgerundet auf 64 und multipliziert mit 420 ergibt sich:
64 * 420 = 26.880
Damit liegt die Bezugsgröße (Ost) für 2012 bei 26.880 € (gleicher Wert wie 2011).
Pro Monat ergeben sich 2.240 € (26.880 € / 12)
Damit ergibt sich der § 2 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2012
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2012 jährlich 31 500 Euro und monatlich 2 625 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2012 jährlich 26 880 Euro und monatlich 2 240 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Der § 159 SGB VI legt dazu fest:
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.
Es werden die ungerundeten Beitragsbemessungsgrenzen für 2011 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2010 (2,09%) verändert und auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.
| ungerundete Beitragsbemessungsgrenze (West) für 2011 | 65.690,66 € |
| Lohnzuwachsrate für 2010 (alte Länder) | 2,09% oder 102,09% von 2011 |
| ungerundete Beitragsbemessungsgrenze (West) für 2012 | 67.063,59 € |
67.063,59 / 600 = 111,7727
aufgerundet auf 112 und multipliziert mit 600 ergibt sich:
112 * 600 = 67.200
Damit liegt die Beitragsbemessungsgrenze (West) für 2012 bei 67.200 €.
Pro Monat ergeben sich 5.600 € (67.200 € / 12)
Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird hier nicht betrachtet.
Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) wird für das Jahr 2012 wie folgt berechnet:
| ungerundete Beitragsbemessungsgrenze (West) für 2012 | 67.063,59 € |
| dividiert durch vorläufigen Umrechnungswert für 2012 (1,1754) Erläuterung weiter unten |
57.055,97 € |
57.055,97 / 600 = 95,0933
aufgerundet auf 96 und multipliziert mit 600 ergibt sich:
96 * 600 = 57.600
Damit liegt die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für 2012 bei 57.600 € (gleicher Wert wie 2011).
Pro Monat ergeben sich 4.800 € (57.600 € / 12)
Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird hier nicht betrachtet.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ändert sich nach § 6 Abs. 6 SGB V zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet.
| ungerundete Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2011 | 49.499,05 € |
| Lohnzuwachsrate für 2010 Grundlage der Berechnung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate |
2,07% oder 102,07% von 2011 |
| ungerundete Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2012 | 50.523,68 € |
50.523,68 / 450 = 112,2748
aufgerundet auf 113 und multipliziert mit 450 ergibt sich:
113 * 450 = 50.850
Damit liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2012 bei 50.850 €.
Berechnung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze (gleichzeitig Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung):
| ungerundete besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2011 | 44.549,14 € |
| Lohnzuwachsrate für 2010 Grundlage der Berechnung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate |
2,07% oder 102,07% von 2011 |
| ungerundete besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2012 | 45.471,31 € |
45.471,31 / 450 = 101,0474
aufgerundet auf 102 und multipliziert mit 450 ergibt sich:
102 * 450 = 45.900
Damit liegt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2012 bei 45.900 €.
Berechnung des Durchschnittsentgelt 2010 neue Länder
| Durchschnittsentgelt 2009 neue Länder | 26.046 € |
| Lohnzuwachsrate für 2010 (neue Länder) | 1,97% oder 101,97% von 2009 |
| Durchschnittsentgelt 2010 neue Länder | 26.559,11 € |
| auf volle Euro gerundet | 26.559 € |
Berechnung des Umrechnungswerts für 2010
| Durchschnittsentgelt 2010 alte Länder | 31.144 € |
| Durchschnittsentgelt 2010 neue Länder | 26.559 € |
| 31.144 € / 26.559 € | 1,1726 |
Berechnung des vorläufigen Durchschnittsentgelt 2012 neue Länder
| Durchschnittsentgelt 2010 neue Länder | 26.559 € |
| doppelte Lohnzuwachsrate für 2010 (neue Länder) | 3,94% oder 103,94% von 2010 |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2012 neue Länder | 27.605,42 € |
| auf volle Euro gerundet | 27.605 € |
Berechnung des vorläufigen Umrechnungswerts für 2012
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2012 alte Länder | 32.446 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2012 neue Länder | 27.605 € |
| 32.446 € / 27.605 € | 1,1754 |
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