Freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

Aktuelles

Der Bundesrat hat in seiner 1038. Sitzung am 24.11.2023 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 angenommen.
Das Bundeskabinett hatte am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.

Bemessungsgrundlagen für die freiwillige Krankenversicherung


Bundesrat billigt Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 stand auf der Tagesordnung der 1028. Sitzung des Bundesrates am 25.11.2022. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bemessungsgrundlagen für die freiwillige Krankenversicherung


Länder billigen GKV-Versichertenentlastungsgesetz - Zurück zur paritätischen Finanzierung der Krankenkassenbeiträge
Entlastung von Selbstständigen
Die tatsächlichen Einkünfte von hauptberuflich Selbstständigen unterschreiten häufiger die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Hohe Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung überfordern häufig Kleinselbstständige. Um Selbstständige mit geringeren Einkünften zu entlasten, werden die freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen mit den übrigen freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf ihre Mindestbeiträge gleichgestellt (90. Teil der monatlichen Bezugsgröße; 2019 sind das 1.038,33 €). Damit wird der Mindestbeitrag mehr als halbiert, auf rund 160 Euro im Monat.
Entlastung von Arbeitnehmern und Rentnern
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.


Ab 01.01.2018 erfolgt die Beitragsfestsetzung bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung zunächst vorläufig (Rückwirkende Berichtigung möglich)
Ab 01.01.2018 werden die Beiträge zunächst vorläufig festgesetzt. Sobald ein neuer Einkommensteuerbescheid vorliegt, berechnet die Krankenkasse noch einmal neu und setzt die Beiträge endgültig auf Basis der Einkünfte fest, die wirklich erzielt wurden. Die Krankenkasse nimmt dann eine rückwirkende Korrektur der Beiträge vor. Zu viel gezahlte Beiträge werden von der Krankenkasse erstattet. Waren die Zahlungen zu niedrig, wird die Differenz nachgefordert (Änderungen sind im Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung enthalten).

Grundsätze

Freiwillig versichert zu sein bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Wahl zwischen einer gesetzlichen und einer privaten Krankenversicherung hat.

Die freiwillige Krankenversicherung ist in § 9 SGB V geregelt. Damit eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die freiwillige Krankenversicherung ist eine Alternative zur privaten Krankenversicherung.

Freiwillig Versicherte zahlen ihre Beiträge grundsätzlich aus ihrem gesamten Einkommen. Dieses ist allerdings nach oben und unten begrenzt durch Unter- und Höchstgrenzen.

Die Fälligkeit der Beiträge unterscheidet sich von der Regelung für Pflichtversicherte. Die Beiträge werden für den jeweiligen Beitragsmonat erhoben. Sie sind bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats (Fälligkeitstag) zu zahlen (§ 10 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

Gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die aus ihrer Beschäftigung ein regelmäßiges beitragspflichtiges Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro pro Monat) und maximal bis zur Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) verdienen.

Der § 9 Abs. 1 SGB V definiert, wer der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beitreten kann:

§ 9 Abs. 1 SGB V
(1) Der Versicherung können beitreten
Erläuterung
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt, Für den Beginn der freiwilligen Versicherung ist es für zuvor gesetzlich krankenversicherungspflichtige Mitglieder erforderlich, dass unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Versicherung eine Familienversicherung oder eine Mitgliedschaft von mindestens 12 Monaten bestanden hat oder in den letzten fünf Jahren eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten nachgewiesen werden kann.
2. Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen, Personen, die zuvor in der Familienversicherung durch einen Angehörigen versichert waren, können sich nach deren Ablauf freiwillig krankenversichern. Nach § 10 SGB V sind Kinder nicht familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt, Bei erstmaliger Beschäftigungsaufnahme und bei Personen, die erstmalig in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und in dieser die Jahresarbeitsentgeltgrenze von Beginn an überschreiten, tritt sofort Versicherungsfreiheit ein. Eine Vorversicherungszeit ist nicht nötig. Es kann sofort eine freiwillige Versicherung durchgeführt werden.
4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen, Ein Schwerbehinderter kann innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung freiwillig einer gesetzlichen Krankenkasse beitreten, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist, dass er selbst, ein Elternteil oder der Ehe- oder Lebenspartner in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang gesetzlich krankenversichert war, es sei denn, diese Voraussetzung konnte aufgrund der Behinderung nicht erfüllt werden. Damit haben z.B. Privat Krankenversicherte, denen das Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis ausstellt, das Recht auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung. Die gesetzlichen Krankenkassen können das Recht zum freiwilligen Beitritt von Schwerbehinderten per Satzungsbestimmung von einer Altersgrenze abhängig machen.
5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen, Das betrifft Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch eine Beschäftigung im Ausland endete, und sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr nach Deutschland wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
6. (weggefallen)  
7. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, Spätaussiedler sowie deren leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge können innerhalb von sechs Monaten nach Verlegung des ständigen Aufenthaltsortes nach Deutschland oder innerhalb von drei Monaten nach dem Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II der freiwilligen Versicherung beitreten. Das gilt aber nur, wenn Sie im Ausland gesetzlich krankenversichert waren.
8. Personen, die ab dem 31. Dezember 2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind. Ab dem 1. Januar 2019 wird für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ein einheitlicher Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet. Die generellen Zugangsmöglichkeiten zur gesetzlichen Krankenversicherung wurden dazu um ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung erweitert.

Damit kommen für eine freiwillige Versicherung im Wesentlichen folgende Personen in Frage:

  • Arbeitnehmer, deren regelmäßiges beitragspflichtiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) überschreitet.
  • Studenten, die die Voraussetzungen für die Studentische Krankenversicherung nicht mehr erfüllen (ab dem 30. Geburtstag).
  • Alle Personen, bei denen die Familienversicherung nicht mehr möglich ist.
  • Rentner, die nicht in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind.
  • Beamte und Pensionäre
  • Selbstständige und Freiberufler

Beitragspflichtige Einnahmen

Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung berücksichtigt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Für versicherte Familienangehörige (§ 10 SGB V) werden Beiträge nicht erhoben. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der versicherten Familienangehörigen sind nicht zulässig.

Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) gibt dazu die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler heraus.
§ 3:

(1) Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Geldleistungen gelten nicht als beitragspflichtige Einnahmen.
(1a) Einnahmen eines selbstständig Erwerbstätigen, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt werden, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV.
(1b) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus Kapitalvermögen sind den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.
....

§ 240 Abs. 3 SGB V:

Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

Wird eine Abfindung ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, ist sie nicht sozialversicherungspflichtig. Wenn man sich nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen aber freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert, werden auf die Abfindung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

Das Arbeitsentgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen.
Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten und freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe berechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung multipliziert mit dem Arbeitgeberanteil.

Folgende Bemessungsgrundlagen sind in der freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu beachten:

Bemessungsgrundlagen Wert
Regelbemessungsgrenze Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung
2015: 4.125,00 €
2016: 4.237,50 €
2017: 4.350,00 €
2018: 4.425,00 €
2019: 4.537,50 €
2020: 4.687,50 €
2021: 4.837,50 €
2022: 4.837,50 €
2023: 4.987,50 €
2024: 5.175,00 €
Regelbemessungsgrenze für hauptberuflich Selbständige
identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze
Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung
2015: 4.125,00 €
2016: 4.237,50 €
2017: 4.350,00 €
2018: 4.425,00 €
2019: 4.537,50 €
2020: 4.687,50 €
2021: 4.837,50 €
2022: 4.837,50 €
2023: 4.987,50 €
2024: 5.175,00 €
Mindestbemessungsgrundlage - allgemein
(findet ab 2019 für alle freiwillig Versicherten Anwendung)
Für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
2015: 945,00 € (2.835,00 / 90 * 30 = 945,00)
2016: 968,33 € (2.905,00 / 90 * 30 = 968,33)
2017: 991,67 € (2.975,00 / 90 * 30 = 991,67)
2018: 1.015 € (3.045,00 / 90 * 30 = 1.015,00)
2019: 1.038,33 € (3.115,00 / 90 * 30 = 1.038,33)
2020: 1.061,67 € (3.185,00 / 90 * 30 = 1.061,67)
2021: 1.096,67 € (3.290,00 / 90 * 30 = 1.096,67)
2022: 1.096,67 € (3.290,00 / 90 * 30 = 1.096,67)
2023: 1.131,67 € (3.395,00 / 90 * 30 = 1.131,67)
2024: 1.178,33 € (3.535,00 / 90 * 30 = 1.178,33)
Mindestbemessungsgrundlage - Existenzgründer, die den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit oder Einstiegsgeld erhalten, oder einen Antrag auf Härtefall gestellt haben Für den Kalendertag mindestens der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
2015: 1.417,50 € (2.835,00 / 60 * 30 = 1.417,50)
2016: 1.452,50 € (2.905,00 / 60 * 30 = 1.452,50)
2017: 1.487,50 € (2.975,00 / 60 * 30 = 1.487,50)
2018: 1.522,50 € (3.045,00 / 60 * 30 = 1.522,50)
Regelung für Härtefälle und Existenzgründer wird ab 2019 ersatzlos gestrichen.
Mindestbemessungsgrundlage - hauptberuflich Selbständige Für den Kalendertag mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
2015: 2.126,25 € (2.835,00 / 40 * 30 = 2.126,25)
2016: 2.178,75 € (2.905,00 / 40 * 30 = 2.178,75)
2017: 2.231,25 € (2.975,00 / 40 * 30 = 2.231,25)
2018: 2.283,75 € (3.045,00 / 40 * 30 = 2.283,75)
Regelung für hauptberuflich Selbständige wird ab 2019 ersatzlos gestrichen.

Regelung für Härtefälle und Existenzgründer wird ab 2019 ersatzlos gestrichen. Ebenso wird die Regelung für hauptberuflich Selbständige gestrichen (Streichung der Sätze 2 bis 6 im § 240 Abs. 4 SGB V).
Die Streichung der Sätze 3 bis 6 entspricht dem Gesetzentwurf. Durch die Aufhebung des Satzes 2 werden die freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen mit den übrigen freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf ihre Mindestbeiträge gleichgestellt. Die Mindestbemessungsgrundlage nach Absatz 4 Satz 1 findet nun für alle freiwillig Versicherten Anwendung und entspricht für hauptberuflich Selbstständige dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße.

Auf eine Anfrage von Abgeordneten aus der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 18/9566) zum Reformbedarf in der Krankenversicherung für Selbständige gibt es eine Antwort der Bundesregierung (Drucksache 18/9742).
Auszug:

Eine generelle Abschaffung der Mindestbemessungsgrenze für Selbständige stünde im Widerspruch zum Solidarprinzip der GKV. Sie wäre mit erheblichen Beitragsausfällen zulasten der Solidargemeinschaft der Beitragszahler verbunden.
....
Die besonderen Mindestbemessungsgrenzen für freiwillig versicherte hauptberuflich Selbständige dienen im Übrigen der Beitragsgerechtigkeit. Durch sie wird der Vorteil aus der Beitragsbemessung aufgrund des Nettoprinzips typisierend ausgeglichen. Zudem ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts legitim, das "Unternehmerrisiko" des hauptberuflich Selbständigen nicht über die Beitragsbemessung teilweise auf die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten abzuwälzen. Hinzu kommt, dass die Mindestbemessungsgrenze aus dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt ist.

Wer krankenversichert ist, ist in aller Regel auch gleichzeitig Mitglied der Pflegeversicherung. Es gilt der Grundsatz: "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung".
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt für 2015 und 2016 2,35 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
Im Jahr 2017 steigt der Beitragssatz auf 2,55%.
Im Jahr 2019 steigt der Beitragssatz auf 3,05%.
Zum 1. Juli 2023 steigt der Beitragssatz auf 3,4%.
Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose eingeführt.
Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung" wurde der Beitragszuschlag zum 1. Januar 2022 auf 0,35% erhöht.
Mit dem "Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz" wurde der Beitragszuschlag zum 1. Juli 2023 auf 0,60% erhöht.
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose

Beiträge für krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer

Da ab 2015 die gesetzlichen Krankenkassen den Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder erheben, kann nur der Mindestbeitrag in der Krankenversicherung dargestellt werden.
Ab 2015 kommt also in der Krankenversicherung noch der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz dazu.
Ab dem 01.01.2019 umfasst der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung auch den halben Zusatzbeitrag.

Personenkreis monatlicher Gesamt­beitrag 2019 monatlicher Gesamt­beitrag 2020 monatlicher Gesamt­beitrag 2021 monatlicher Gesamt­beitrag 2022 monatlicher Gesamt­beitrag 2023
ohne Krankengeldanspruch 635,26 € (+ möglicher Zusatz­beitrag)
14,0% von 4.537,50 €
656,25 € (+ möglicher Zusatz­beitrag)
14,0% von 4.687,50 €
677,25 € (+ möglicher Zusatz­beitrag)
14,0% von 4.837,50 €
677,25 € (+ möglicher Zusatz­beitrag)
14,0% von 4.837,50 €
698,25 € (+ möglicher Zusatz­beitrag)
14,0% von 4.987,50 €
mit Krankengeldanspruch 662,48 € (+ möglicher Zusatz­beitrag)
14,6% von 4.537,50 €
684,38 € (+ möglicher Zusatz­beitrag)
14,6% von 4.687,50 €
706,28 € (+ möglicher Zusatz­beitrag)
14,6% von 4.837,50 €
706,28 € (+ möglicher Zusatz­beitrag)
14,6% von 4.837,50 €
728,18 € (+ möglicher Zusatz­beitrag)
14,6% von 4.987,50 €
PV-Beitrag für Eltern monatlich 138,40 €
3,05% von 4.537,50 €
142,97 €
3,05% von 4.687,50 €
147,54 €
3,05% von 4.837,50 €
147,54 €
3,05% von 4.837,50 €
1. Halb­jahr: 152,12 €
3,05% von 4.987,50 €
2. Halb­jahr: 169,58 €
3,40% von 4.987,50 €
PV-Beitrag für Kinderlose monatlich 149,74 €
3,30% von 4.537,50 €
154,69 €
3,30% von 4.687,50 €
159,64 €
3,30% von 4.837,50 €
164,48 €
3,40% von 4.837,50 €
1. Halb­jahr: 169,58 €
3,40% von 4.987,50 €
2. Halb­jahr: 199,50 €
4,00% von 4.987,50 €

In der Pflegeversicherung steigt zum 1. Juli 2023 der Beitragssatz und der Beitragszuschlag für Kinderlose.
Ab dem 1. Juli 2023 gilt der PV-Beitrag für Eltern nur bei einem Kind. Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat (Beitragssätze zur Pflegeversicherung).

Beitragsübersicht für selbstständig Erwerbstätige

Abrechnungsjahr 2019

Beitrags­bemessung KV-Beitrag ohne Krankengeld­anspruch monatlich
(14,0% + möglicher Zusatz­beitragssatz)
KV-Beitrag mit Krankengeld­anspruch monatlich
(14,6% + möglicher Zusatz­beitragssatz)
PV-Beitrag für Eltern monatlich
(3,05%)
PV-Beitrag für Kinderlose monatlich
(3,30%)
4.537,50 € 635,26 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 662,48 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 138,40 € 149,74 €
1.038,33 € 145,36 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 151,60 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 31,66 € 34,26 €

Abrechnungsjahr 2020

Beitrags­bemessung KV-Beitrag ohne Krankengeld­anspruch monatlich
(14,0% + möglicher Zusatz­beitragssatz)
KV-Beitrag mit Krankengeld­anspruch monatlich
(14,6% + möglicher Zusatz­beitragssatz)
PV-Beitrag für Eltern monatlich
(3,05%)
PV-Beitrag für Kinderlose monatlich
(3,30%)
4.687,50 € 656,25 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 684,38 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 142,97 € 154,69 €
1.061,67 € 148,63 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 155,00 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 32,38 € 35,04 €

Abrechnungsjahr 2021

Beitrags­bemessung KV-Beitrag ohne Krankengeld­anspruch monatlich
(14,0% + möglicher Zusatz­beitragssatz)
KV-Beitrag mit Krankengeld­anspruch monatlich
(14,6% + möglicher Zusatz­beitragssatz)
PV-Beitrag für Eltern monatlich
(3,05%)
PV-Beitrag für Kinderlose monatlich
(3,30%)
4.837,50 € 677,25 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 706,28 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 147,54 € 159,64 €
1.096,67 € 153,53 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 160,11 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 33,45 € 36,19 €

Abrechnungsjahr 2022

Beitrags­bemessung KV-Beitrag ohne Krankengeld­anspruch monatlich
(14,0% + möglicher Zusatz­beitragssatz)
KV-Beitrag mit Krankengeld­anspruch monatlich
(14,6% + möglicher Zusatz­beitragssatz)
PV-Beitrag für Eltern monatlich
(3,05%)
PV-Beitrag für Kinderlose monatlich
(3,40%)
4.837,50 € 677,25 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 706,28 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 147,54 € 164,48 €
1.096,67 € 153,53 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 160,11 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 33,45 € 37,29 €

Abrechnungsjahr 2023 (1. Halbjahr)

Beitrags­bemessung KV-Beitrag ohne Krankengeld­anspruch monatlich
(14,0% + möglicher Zusatz­beitragssatz)
KV-Beitrag mit Krankengeld­anspruch monatlich
(14,6% + möglicher Zusatz­beitragssatz)
PV-Beitrag für Eltern monatlich
(3,05%)
PV-Beitrag für Kinderlose monatlich
(3,40%)
4.987,50 € 698,25 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 728,18 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 152,12 € 169,58 €
1.131,67 € 158,43 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 165,22 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 34,52 € 38,48 €

Abrechnungsjahr 2023 (2. Halbjahr)

In der Pflegeversicherung steigt zum 1. Juli 2023 der Beitragssatz und der Beitragszuschlag für Kinderlose.

Beitrags­bemessung KV-Beitrag ohne Krankengeld­anspruch monatlich
(14,0% + möglicher Zusatz­beitragssatz)
KV-Beitrag mit Krankengeld­anspruch monatlich
(14,6% + möglicher Zusatz­beitragssatz)
PV-Beitrag für Eltern monatlich
(3,40%)
PV-Beitrag für Kinderlose monatlich
(4,00%)
4.987,50 € 698,25 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 728,18 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 169,58 € 199,50 €
1.131,67 € 158,43 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 165,22 € (+ möglicher Zusatzbeitrag) 38,48 € 45,27 €

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil des 12. Senats vom 21.12.2011 (B 12 KR 22/09 R) die Beitragsbemessungsvorschriften des GKV-Spitzenverbands für freiwillig Krankenversicherte grundsätzlich nicht beanstandet.
Auszug aus der Medieninformation Nr. 30/12 des Bundessozialgerichts:

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Dezember 2012 entschieden, dass die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" ("Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler"), die der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes am 27. Oktober 2008 erließ, grundsätzlich nicht zu beanstanden sind.

Beitragszuschuss für Angehörige

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben zwar Anspruch auf einen Beitragszuschuss vom Arbeitgeber, der Zuschuss muss allerdings nicht für den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehepartner gezahlt werden (Bundessozialgericht Urteil vom 20.3.2013, B 12 KR 4/11 R).

Der Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung wird auch für Angehörige gewährt, wenn sie bei einer Pflichtversicherung des Arbeitnehmers familienversichert wären. Ein Anspruch auf Beitragszuschuss besteht aber nur, wenn der Angehörige ebenfalls privat versichert ist (§ 257 SGB V).
Auszug aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 20.3.2013, B 12 KR 4/11 R:

Als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf einen höheren Beitragszuschuss unter Berücksichtigung der Aufwendungen seiner Ehefrau für ihre freiwillige Krankenversicherung in der GKV kommt nur § 257 Abs 2 S 1 SGB V in Betracht (dazu a). Die Voraussetzungen dafür sind indessen nicht erfüllt, wobei offen bleiben kann, ob dies schon deshalb nicht der Fall ist, weil die Beigeladene in der GKV nicht familienversichert wäre (dazu b). Jedenfalls scheitert der Anspruch des Klägers, weil § 257 Abs 2 S 1 SGB V voraussetzt, dass sowohl der Beschäftigte als auch der zu berücksichtigende Familienangehörige in der PKV versichert sind (dazu c). Der begehrte höhere Beitragszuschuss steht dem Kläger auch weder im Wege einer Analogie noch unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu (dazu d).

Arbeitsentgelt unterhalb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze

Liegt das monatliche Arbeitsentgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze, so besteht grundsätzlich nur Anspruch auf den Zuschuss entsprechend dem gezahlten Entgelt. Im Falle von einmaligen Zuwendungen wäre ggf. ein höherer Zuschuss zu zahlen. Auf das Kalenderjahr gesehen ist der Zuschuss gleich hoch. Bei Mitarbeitern, deren monatliches Entgelt unter der monatlichen BBG liegt, ist laut Gesetzgeber eine Jahresbetrachtung erlaubt.
Aus Vereinfachungsgründen kann daher in jedem Monat der volle Zuschuss ausgezahlt werden, da die Krankenkassen vom Versicherten in der Regel den vollen Monatsbeitrag (berechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze) verlangen.
Dieses Vorgehen wird auch von den Finanzämtern nicht beanstandet.


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