Startseite > Sozialversicherung > Mehrfachbeschäftigung
Mit Wirkung ab 01.01.2012 werden die beitragspflichtigen Einnahmen vor der Verhältnisrechnung auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze gekürzt. Unter der Überschrift Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Mehrfachbeschäftigten werden nach einem Beispiel mit der alten Regelung, die Änderungen mit Wirkung ab 01.01.2012 erläutert.
Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleichs müssen Arbeitgeber eine monatliche Meldung (GKV-Monatsmeldung) in bestimmten Fällen an die zuständige Einzugsstelle senden. Das Bundesministerium für Gesundheit hat klargestellt, dass die GKV-Monatsmeldung in Jahren mit einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag gleich Null nur bei Mehrfachbeschäftigungen (unabhängig von der Entgelthöhe) abzugeben ist.
Wenn ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist, sind in der Sozialversicherung einige Besonderheiten zu beachten.
Eine Mehrfachbeschäftigung kann nur bei verschiedenen Arbeitgebern vorliegen. Wenn Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausüben, wird ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen.
Werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, sind grundsätzlich alle Arbeitsentgelte hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu addieren und die Versicherungspflicht zu überprüfen.
Erfährt der Arbeitgeber durch den Beschäftigten oder von der Krankenkasse, dass der gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte neben dem
Arbeitsentgelt noch über mindestens eine weitere beitragspflichtige Einnahme verfügt, hat er gegenüber der Krankenkasse das monatliche
beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden.
Monatliche Meldung des Arbeitgebers (GKV-Monatsmeldung) ab 2012
Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien 400-Euro-Minijob ausüben.
Beispiel 1:
Beschäftigung bei Arbeitgeber A 2.000 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 400 €
Beschäftigung B bleibt versicherungsfrei, Beiträge werden nur aus der Beschäftigung A erhoben.
Für die geringfügige Beschäftigung B zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale.
Eine Zusammenrechnung erfolgt auch nicht, wenn der Arbeitnehmer noch eine kurzfristige Beschäftigung (Beschäftigung, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig ist) hat.
Beispiel 2:
Beschäftigung bei Arbeitgeber A 2.000 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 400 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber C (Beschäftigung, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig ist)
Beschäftigungen B und C bleiben versicherungsfrei, Beiträge werden nur aus der Beschäftigung A erhoben.
Für die geringfügige Beschäftigung B zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale.
Nicht geringfügige Beschäftigungen werden grundsätzlich zusammengerechnet.
Beispiel 3:
Beschäftigung bei Arbeitgeber A 2.100 € (wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden)
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 2.200 € (wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden)
Anwendung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen von 2012
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt Arbeitgeber A: 25.200 € (12 x 2.100)
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt Arbeitgeber B: 26.400 € (12 x 2.200)
Für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht werden beide Beschäftigungen zusammengerechnet. Daraus ergibt sich ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 51.600 €.
Die Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Kalenderjahr 2012 in Höhe von 50.850 € wird überschritten.
Für Personen, die bereits vor dem 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt eine geringere Grenze (Besondere
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2012: 45.900 €).
Die Krankenversicherungspflicht endet, wenn das Entgelt des Beschäftigten im aktuellen Kalenderjahr die jeweils
geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat und voraussichtlich auch die
Grenze des folgenden Kalenderjahres überschreiten wird.
Die 3-Jahres-Hürde zum Wechsel von der Gesetzlichen Krankenkasse in die Private Krankenversicherung ist gefallen. Die
Gesetzesänderung ist am 31.12.2010 in Kraft getreten.
Bei Mehrfachbeschäftigten ist immer nur eine Krankenkasse einheitlich für alle Beschäftigungsverhältnisse zuständig.
Die Beiträge werden insgesamt höchstens bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Bleiben die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen zusammen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so werden die Beiträge von jedem Arbeitgeber aus dem bei ihm erzielten Entgelt berechnet. Jeder Arbeitgeber berechnet also seine Beiträge wie bei allen anderen Beschäftigten.
Regelung bis 31.12.2011
Es gilt § 22 Abs. 2 SGB IV:
Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen.
Ab 01.01.2012 gibt es hier Änderungen. Diese folgen nach dem Beispiel 4a, welches die bis 31.12.2011 gültige Berechnung zum Inhalt hat.
Übersteigen die Einnahmen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen zusammen die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze, so werden die beitragspflichtigen Entgelte zwischen den beteiligten Arbeitgebern aufgeteilt.
Formel zur Aufteilung:
Beispiel 4a (bis 31.12.2011 gültige Berechnung):
Beschäftigung bei Arbeitgeber A 5.000 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 1.000 €
Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen von 2011
Der Arbeitnehmer ist freiwillig versichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Kranken- und Pflegeversicherung nach obiger Formel (bundeseinheitlich)
Arbeitgeber A: 3.712,50 € x 5.000 € / 6.000 € = 3.093,75 €
Arbeitgeber B: 3.712,50 € x 1.000 € / 6.000 € = 618,75 €
Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 3.712,50 € pro Monat für 2011.
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach obiger Formel (alte Bundesländer)
Arbeitgeber A: 5.500 € x 5.000 € / 6.000 € = 4.583,33 €
Arbeitgeber B: 5.500 € x 1.000 € / 6.000 € = 916,67 €
Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 5.500 € pro Monat für 2011.
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach obiger Formel (neue Bundesländer)
Arbeitgeber A: 4.800 € x 5.000 € / 6.000 € = 4.000,00 €
Arbeitgeber B: 4.800 € x 1.000 € / 6.000 € = 800,00 €
Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 4.800 € pro Monat für 2011.
Nur für die beitragspflichtigen Teile des Arbeitsentgelts führen die jeweiligen Arbeitgeber Beiträge ab. Der übersteigende Teil ist jeweils beitragsfrei.
Regelung ab 01.01.2012
Änderung des SGB IV. Nach § 22 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.
Damit ergibt sich folgende Formel zur Aufteilung:
Beispiel 4b (ab 01.01.2012 gültige Berechnung):
Beschäftigung bei Arbeitgeber A 5.000 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 1.000 €
Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen von 2012 (Übersicht
der Sozialversicherungsbeiträge 2012)
Der Arbeitnehmer ist freiwillig versichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Kranken- und Pflegeversicherung nach der neuen Formel (bundeseinheitlich)
Arbeitgeber A: 3.825,00 € x 3.825,00 € / 4.825,00 € = 3.032,25 €
Es erfolgt eine Kürzung des Arbeitsentgelts bei Arbeitgeber A auf 3.825,00 €
Damit ergibt sich ein gekürztes Gesamtentgelt von 4.825,00 €
Arbeitgeber B: 3.825,00 € x 1.000 € / 4.825,00 € = 792,75 €
Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 3.825,00 € pro Monat für 2012.
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der neuen Formel (alte Bundesländer)
Arbeitgeber A: 5.600 € x 5.000 € / 6.000 € = 4.666,67 €
Arbeitgeber B: 5.600 € x 1.000 € / 6.000 € = 933,33 €
In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbmessungsgrenze liegt.
Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 5.600 € pro Monat für 2012.
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der neuen Formel (neue Bundesländer)
Arbeitgeber A: 4.800 € x 4.800 € / 5.800 € = 3.972,41 €
Es erfolgt eine Kürzung des Arbeitsentgelts bei Arbeitgeber A auf 4.800,00 €
Damit ergibt sich ein gekürztes Gesamtentgelt von 5.800,00 €
Arbeitgeber B: 4.800 € x 1.000 € / 5.800 € = 827,59 €
Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 4.800 € pro Monat für 2012.
Nur für die beitragspflichtigen Teile des Arbeitsentgelts führen die jeweiligen Arbeitgeber Beiträge ab. Der übersteigende Teil ist jeweils beitragsfrei.
Die genannten Grundsätze zur Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen gelten auch für die Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sowie der Insolvenzgeldumlage.
Mit der ersten Entgeltabrechnung nach Aufnahme der weiteren Beschäftigung oder der Erzielung einer anderen beitragspflichtigen Einnahme ist für Meldezeiträume ab 01.01.2012 eine GKV-Monatsmeldung abzugeben. Meldeanlass ist die Mitteilung des Beschäftigten oder die Information durch die Krankenkasse.
Die Krankenkassen teilen den Arbeitgebern in den Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen mehrfachbeschäftigter Arbeitnehmer das Gesamtentgelt mit. Grundlage dieser maschinell generierten Meldung sind die zuvor von den Arbeitgebern übermittelten GKV-Monatsmeldungen.
Bücher bei Amazon zum Thema Lohnabrechnung
Bücher bei Amazon zum Thema Sozialversicherung
© 2007-2012 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon