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Die Sozialversicherung - Personengruppenschlüssel

Aktuelles

Für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 gibt es die neuen Personengruppenschlüssel 121, 122, 123 und 144 (Erläuterung weiter unten).

Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV - Personengruppenschlüssel

Der Personengruppenschlüssel kennzeichnet im Meldeverfahren nach der DEÜV Besonderheiten von Personengruppen unabhängig vom Tätigkeitsschlüssel. Der dreistellige Personengruppenschlüssel macht eine genauere Berufsbildzuordnung des Versicherten möglich. Folgendes kann mit dem Personengruppenschlüssel dokumentiert werden:

Beispielsweise haben Auszubildende, Praktikanten, geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte eigene Personengruppenschlüssel.

Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale ist der entsprechende Personengruppenschlüssel aus der Tabelle zu verwenden. Treffen mehrere Schlüssel zu, ist der niedrigste anzugeben. Die Schlüssel 109 (Geringfügig entlohnte Beschäftigte) und 110 (Kurzfristig Beschäftigte) haben jedoch immer Vorrang.

Weitere wichtige Schlüssel bei der Lohnabrechnung sind der

Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben (Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2012). Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen.

Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Pflichtversicherungsverhältnisses sind in den einzelnen Versicherungszweigen nicht einheitlich. Damit besteht die Notwendigkeit einer Angabe von 4 Ziffern. Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel).

Die Arbeitgeber müssen für ihre versicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Diese Meldungen enthalten für jeden Arbeitnehmer auch Angaben über seine Tätigkeit im Betrieb. Diese Angaben sind im Tätigkeitsschlüssel verschlüsselt.

Für jeden Personengruppenschlüssel aus der folgenden Tabelle ist eine Unterseite mit den zulässigen Kombinationen von Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüsseln geplant. Durch einen Klick auf den dreistelligen Personengruppenschlüssel kommen Sie zu den Informationen (Unterseiten befinden sich im Aufbau).

Schlüsselzahl Personenkreis
101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können.
Gilt auch für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Arbeitslohn über 400 €.
102 Auszubildende
Hier sind Personen zu melden, die auf Grund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen.
Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit dem Personengruppenschlüssel 105 zu melden.
Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem Personengruppenschlüssel 121 zu melden.
Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind mit dem Personengruppenschlüssel 122 zu melden.
103 Beschäftigte in Altersteilzeit
104 Hausgewerbetreibende
Nach §12 Absatz 1 SGB IV sind Hausgewerbetreibende selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.
105 Praktikanten
Hier sind nur Personen zu melden, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten.
Studenten in einem Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe 0000 zur Sozialversicherung, sind mit dem Personengruppenschlüssel 190 zu melden.
106 Werkstudenten
Als Werkstudenten zählen Personen, die während ihres Studiums als ordentlich Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Das Studium stellt dabei den Schwerpunkt der Arbeitsleistung des Studenten dar. Werkstudenten sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (auch außerhalb der Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung). In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit jedoch nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.
107 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
108 Bezieher von Vorruhestandsgeld
109 Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach §8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
Nach §8 Absatz 1 Nr. 1 liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei ab 01.04.2003 unerheblich (musste früher weniger als 15 Stunden betragen).
Auch bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit durch den Arbeitnehmer ist der Personengruppenschlüssel 109 anzugeben.
Sofern durch die Zusammenrechnung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen beziehungsweise mehr als einer geringfügigen Beschäftigung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht eintritt, ist grundsätzlich der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden.
Für Auszubildende kommt die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nicht in Betracht.
Personen die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten und deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt, sind auch nicht mit dem Schlüssel 109 zu melden. Hier ist der Personengruppenschlüssel 123 zu verwenden.
110 Kurzfristig Beschäftigte nach §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) liegt nach §8 Abs.1 Nr.2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Zweimonatszeitraum maßgeblich. Bei einer Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche, ist der Zeitraum von 50 Arbeitstagen maßgebend.
111 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
112 Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
113 Nebenerwerbslandwirte
Nebenerwerbslandwirte sind Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und daneben in einer abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft stehen.
114 Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt
Es handelt sich um landwirtschaftliche Unternehmer, die entsprechend ihrem Erscheinungsbild bei der LKK (landwirtschaftliche Krankenkassen) versichert sind und daneben eine befristete Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet.
116 Ausgleichsempfänger nach dem FELEG (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit)
Es handelt sich um ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer und rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft.
118 Unständig Beschäftigte
Hier sind Personen zu melden, die berufsmäßig unständigen Beschäftigungen nachgehen, in denen sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche befristet ist.
119 Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
120 weggefallen
Beitragszeiten für Personen, bei denen eine Beschäftigung im Sinne des §7 Abs. 4 SGB IV vermutet wurde, waren mit dem Personengruppenschlüssel 120 zu melden. Aufgrund der Änderung des §7 Abs. 4 SGB IV ist der Personengruppenschlüssel 120 für Meldezeiträume ab 01.01.2003 weggefallen. Zum 01.01.2003 wurde die Vermutungsregelung (Scheinselbstständigkeitsparagraph) aus dem Gesetz gestrichen.
121 Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt.
Der Personengruppenschlüssel ist selbst dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird.
Nur für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 zulässig
122 Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung.
Nur für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 zulässig
123 Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten.
Nur für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 zulässig
Bis zum 31.12.2011 ist der angesprochene Personenkreis mit dem Personengruppenschlüssel 101 und ab dem 01.01.2012 mit dem Personengruppenschlüssel 123 zu melden.
127 Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind.
190 Der Schlüsel betrifft Personen, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig sind.
Bis zum 31.12.2009 waren Beschäftigungsverhältnisse, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind, nicht meldepflichtig zur Sozialversicherung.
Seit dem 01.01.2010 sind auch für diese Beschäftigungsverhältnisse Meldungen zur Sozialversicherung zu erstatten.

Meldungen für die See-Sozialversicherung

Schlüsselzahl Personenkreis
140 Seeleute
141 Auszubildende in der Seefahrt
142 Seeleute in Altersteilzeit
143 Seelotsen
144 Auszubildende in der Seefahrt, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt.
Der Personengruppenschlüssel ist selbst dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird.
Nur für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 zulässig
149 In der Seefahrt beschäftigte versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters

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