www.lohn-info.de  -  Informationen zur Lohn und Gehaltsabrechnung

Überblick |  Sozialgesetzgebung |  Sozialversicherungswerte |  Beitragsberechnung |  Beitragsgruppenschlüssel |  Personengruppenschlüssel |  Tätigkeitsschlüssel |  Beitragsbemessungsgrenzen |  Krankenversicherung |  Jahresarbeitsentgeltgrenze |  Pflegeversicherung |  Rentenversicherung |  Arbeitslosenversicherung |  Insolvenzgeldumlage |  Künstlersozialversicherung |  Geringverdiener |  Gleitzone |  Mehrfachbeschäftigung |  Private Krankenversicherung |  Einmalige Zuwendungen |  Teillohnzahlungszeiträume |  Umlageverfahren |  Unfallversicherung |  Meldungen und Beitragsnachweis

Startseite > Sozialversicherung > Teillohnzahlungszeiträume

Die Sozialversicherung - Teillohnzahlungszeiträume

Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht bei einem monatlich entlohnten AN immer dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht für einen vollen Monat besteht. Ein Teillohnzahlungszeitraum im Sinne der Sozialversicherung entsteht in folgenden Fällen:

Besonderheiten eines Teillohnzahlungszeitraum im lohnsteuerlichen Sinne werden im Kapitel Lohnsteuerabzug erläutert.

Der Großbuchstabe U ist im Lohnkonto einzutragen, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar weiterbesteht, der Anspruch auf Arbeitslohn aber für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist (U = Unterbrechung).

In bestimmten Fällen ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten.

Bei der Beitragsberechnung von Teillohnzahlungszeiträumen sind nicht die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend. Die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze ist nach Kalendertagen (in denen das Beschäftigungsverhältnis besteht) zu errechnen bzw. aus folgender Tabelle abzulesen. Der Wert für 30 Kalendertage entspricht wieder der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze pro Monat.

Werte für 2012

Beitragsbemessungsgrenzen 2012 Kranken- und Pflegeversicherung Renten- und Arbeitslosenversicherung
Kalendertage alte und neue Länder alte Länder neue Länder
1 127,50 € 186,67 € 160,00 €
2 255,00 € 373,33 € 320,00 €
3 382,50 € 560,00 € 480,00 €
4 510,00 € 746,67 € 640,00 €
5 637,50 € 933,33 € 800,00 €
6 765,00 € 1.120,00 € 960,00 €
7 892,50 € 1.306,67 € 1.120,00 €
8 1.020,00 € 1.493,33 € 1.280,00 €
9 1.147,50 € 1.680,00 € 1.440,00 €
10 1.275,00 € 1.866,67 € 1.600,00 €
11 1.402,50 € 2.053,33 € 1.760,00 €
12 1.530,00 € 2.240,00 € 1.920,00 €
13 1.657,50 € 2.426,67 € 2.080,00 €
14 1.785,00 € 2.613,33 € 2.240,00 €
15 1.912,50 € 2.800,00 € 2.400,00 €
16 2.040,00 € 2.986,67 € 2.560,00 €
17 2.167,50 € 3.173,33 € 2.720,00 €
18 2.295,00 € 3.360,00 € 2.880,00 €
19 2.422,50 € 3.546,67 € 3.040,00 €
20 2.550,00 € 3.733,33 € 3.200,00 €
21 2.677,50 € 3.920,00 € 3.360,00 €
22 2.805,00 € 4.106,67 € 3.520,00 €
23 2.932,50 € 4.293,33 € 3.680,00 €
24 3.060,00 € 4.480,00 € 3.840,00 €
25 3.187,50 € 4.666,67 € 4.000,00 €
26 3.315,00 € 4.853,33 € 4.160,00 €
27 3.442,50 € 5.040,00 € 4.320,00 €
28 3.570,00 € 5.226,67 € 4.480,00 €
29 3.697,50 € 5.413,33 € 4.640,00 €
30
(entspricht Beitragsbemessungsgrenze pro Monat)
3.825,00 € 5.600,00 € 4.800,00 €


Beispiel 1 für 2012:

Nach der arbeitstäglichen Berechnungsmethode bekommt der AN ein Teilmonatsentgelt von 2.042,86 €
(11/21 von 3.900,00 €; da 11 Arbeitstage von 21 möglichen Arbeitstagen im Zeitraum liegen).

Vom 15.02. - 29.02.2012 beträgt die Beschäftigungszeit 15 Kalendertage.
Damit ergeben sich folgende Beitragsbemessungsgrenzen für 15 Kalendertage:
In der Kranken- und Pflegeversicherung: 1.912,50 €
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung: 2.400,00 €

Das bedeutet:
In der Kranken- und Pflegeversicherung sind nur 1.912,50 € beitragspflichtig. Der übersteigende Teil ist beitragsfrei.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das gesamte Teilmonatsentgelt von 2.042,86 € beitragspflichtig.


Beispiel 2 für 2012:

Nach der arbeitstäglichen Berechnungsmethode bekommt der AN ein Teilmonatsentgelt von 2.933,33 €
(11/21 von 5.600,00 €; da 11 Arbeitstage von 21 möglichen Arbeitstagen im Zeitraum liegen).

Vom 15.02. - 29.02.2012 beträgt die Beschäftigungszeit 15 Kalendertage.
Damit ergeben sich folgende Beitragsbemessungsgrenzen für 15 Kalendertage:
In der Kranken- und Pflegeversicherung: 1.912,50 €
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung: 2.800,00 €

Das bedeutet:
In der Kranken- und Pflegeversicherung sind nur 1.912,50 € beitragspflichtig. Der übersteigende Teil ist beitragsfrei.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind nur 2.800,00 € beitragspflichtig. Der übersteigende Teil ist beitragsfrei.


Hier finden Sie die Tabelle und Beispiele für 2010

Hier finden Sie die Tabelle und Beispiele für 2011


Hier finden Sie Testaufgaben zum Lohnsteuerabzug und zur Beitragsberechnung bei Teillohnzahlungszeiträumen!
Es öffnet sich ein extra Fenster zur Abarbeitung von 8 Aufgaben. Mit einem Klick auf Auswerten, werden ihnen die Ergebnisse angezeigt. Wenn Sie das Fenster schließen, ist diese Seite wieder aktiv.


Bücher bei Amazon zum Thema Lohnabrechnung

Bücher bei Amazon zum Thema Sozialversicherung

© 2007-2012 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon