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Startseite > Sozialversicherung > Beitragsberechnung > Ausnahmen von der Verteilung je zur Hälfte
Beitragsberechnung - Ausnahmen von der Verteilung je zur Hälfte
- Auszubildende und Praktikanten mit einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 325 € monatlich
(Geringverdienergrenze).
Der AG trägt den gesamten Beitrag allein (einschließlich
der 0,9% Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung und des möglichen Zusatzbeitrag in der Pflegeversicherung von 0,25%). Bei einer
einmaligen Zuwendung mit Überschreiten der Grenze von 325 € trägt der Arbeitgeber bis 325 € den Beitrag allein und
der übersteigende Teil wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den normalen Berechnungsgrundsätzen getragen.
- Bezieher von Kurzarbeiter- oder Saison-Kurzarbeitergeld;
Die auf das gekürzte fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Für den Zeitraum Februar 2009 bis Dezember 2011 wurden
die Arbeitgeber bei den SV-Beiträgen entlastet (sollte ursprünglich bis 31. März 2012 gelten).
Informationen zur Behandlung des Kurzarbeitergeldes in der Sozialversicherung
- Altersrentner und Pensionsempfänger in einem Beschäftigungsverhältnis.
Diese Personen unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber hat trotzdem den sonst
auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 3 in der RV - halber Beitrag).
- Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind in der
Arbeitslosenversicherung beitragsfrei.
Der Arbeitgeber hat trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten
(Beitragsgruppe 2 in der AV - halber Beitrag).
- Beiträge zur Pflegeversicherung bei einer Beschäftigung in Sachsen.
Da Sachsen als einziges Bundesland bei Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hat, zahlen die Arbeitnehmer einen
höheren Beitrag. Die Arbeitnehmer in Sachsen zahlen das erste Prozent des Beitragssatzes allein, der Rest wird jeweils zur Hälfte auf
Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Vom 01.07.2008 bis zum 31.12.2012 zahlt der Arbeitnehmer in Sachsen 1,475% und der
Arbeitgeber 0,475% (Beitragssatz von 1,95%).
Ab 01.01.2013 zahlt der Arbeitnehmer in Sachsen 1,525% und der Arbeitgeber 0,525% (Erhöhung des Beitragssatzes auf 2,05%).
(Eine Verteilung des Beitragssatzes auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte setzte voraus, dass
die Bundesländer zum Ausgleich der gestiegenen Arbeitgeber-Aufwendungen einen Feiertag, der immer auf
einen Werktag fällt, streichen. Außer Sachsen taten das alle Bundesländer.)
- Kinderlose zahlen ab 01.01.2005 einen Zuschlag von 0,25% in der Pflegeversicherung.
In diesen Fällen ist in allen Bundesländern ein Unterschied zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in
der Pflegeversicherung.
- Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (400-Euro-Jobs)
Bis zu dieser Grenze (pro Monat) besteht Versicherungsfreiheit. Nur der Arbeitgeber muss Pauschalabgaben zahlen.
Beiträge zur Rentenversicherung bei
Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse
werden besonders aufgeteilt.
15% für den Arbeitgeber und 4,6% (bis 2011 waren es 4,9%) für den Arbeitnehmer
in Privathaushalten gilt: 5% für den Arbeitgeber und 14,6% (bis 2011 waren es 14,9%) für den Arbeitnehmer
- In der knappschaftlichen Rentenversicherung
gilt ein höherer Beitragssatz. Da die Arbeitnehmer nur den gleichen Prozentsatz zahlen, wie in der allgemeinen Rentenversicherung, ist der
Arbeitgeberanteil höher.
- In der Gleitzone (400,01 - 800,00 €) hat der Arbeitnehmer nur einen
reduzierten Arbeitnehmer-Beitrag zu leisten. Für die Berechnung der Beiträge wird nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt genommen, sondern
ein fiktives Arbeitsentgelt ermittelt.
- Arbeitgeber, die mit einem vorher Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor dem
01.01.2008 erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis begründet haben, sind von der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur
Arbeitslosenversicherung befreit. Für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31.12.2007 beginnen, muss der
Arbeitgeberanteil wieder entrichtet werden.
- Seit 01.07.2005 müssen Arbeitnehmer einen zusätzlichen Beitrag von 0,9% zur
Krankenversicherung bezahlen.
- Am 01.01.2009 erfolgte die Einführung des einheitlichen Beitragssatzes (allgemein und ermäßigt) in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Mit der zeitgleichen Einführung des Gesundheitsfonds werden die für die Gesetzliche Krankenversicherung
bestimmten Beitrags- und Steuergelder zentral eingenommen. Aus dem Gesundheitsfonds erhalten die Krankenkassen sodann Zuweisungen,
aus denen sie ihre Ausgaben bestreiten müssen. Sollten die Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds für eine Krankenkasse nicht ausreichen,
muss diese einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben.
Die Umlagen (U1 - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, U2 - Mutterschaftsaufwendungen und
die Insolvenzgeldumlage) werden nur vom Arbeitgeber getragen.
Auf der Seite Lohnarten finden Sie in alphabetischer Reihenfolge die Lohnarten
mit ihrer Behandlung in der Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Grundlegende Informationen zu den Sozialversicherungsbeiträgen
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2009
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2010
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2011 und
Berechnungsbeispiele für 2011
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2012 und
Berechnungsbeispiele für 2012
Ausblick Sozialversicherungsbeiträge 2013