www.lohn-info.de  -  Informationen zur Lohn und Gehaltsabrechnung

Abrechnungsschema |  Lohnarten |  Fahrkostenersatz |  VWL |  Geringfügige Beschäftigungen |  Sachbezüge |  Lohnfortzahlung |  Zuschläge |  Auslagenersatz |  Kurzarbeitergeld |  Nettolohnvereinbarungen |  Mutterschaft |  Reisekosten |  Arbeitszeitkonten |  Lohnpfändung |  Betriebliche Altersversorgung |  Schüler |  Studenten |  Praktikanten |  Auszubildende |  Rentner |  Urlaubsgeld |  Weihnachtsgeld |  Arbeitgeberdarlehen |  Abschlagszahlungen |  Gehaltsverzicht |  Abfindungen |  Geschenke

Startseite > Abrechnung > Kurzarbeitergeld > Kurzarbeitergeld und Sozialversicherung

Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Informationen zur Behandlung des Kurzarbeitergeldes in der Sozialversicherung

Grundsätzliches

Grundsätzlich tritt keine Änderung im Versicherungsverhältnis während der Kurzarbeit ein. Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

Auch in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt das Versicherungsverhältnis unverändert bestehen, solange Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während des Anspruchszeitraumes für Kurzarbeitergeld (den sog. Kurzlohn bzw. das Ist-Entgelt) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge nach den normalen Grundsätzen. Dieses unterliegt also wie jedes Arbeitsentgelt der Beitragspflicht.

Das Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig und stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden bemessen sich nach dem fiktiven Arbeitsentgelt. Neben dem Ist-Entgelt wird also eine weitere Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung herangezogen, das so genannte fiktive Arbeitsentgelt. Dieses beträgt 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Das fiktive Arbeitsentgelt wird dabei nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze herangezogen.

Für das fiktive Arbeitsentgelt sind nur Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abzuführen. In der Arbeitslosenversicherung ist es beitragsfrei. Die Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Das betrifft auch den von allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung allein zu tragenden zusätzlichen Beitragssatz von 0,9%. Den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose trägt die Bundesagentur für Arbeit pauschal.

Erstattung von SV-Beiträgen

Ab Februar 2009 bis Dezember 2011 (sollte ursprünglich bis 31. März 2012 gelten) wurden die Arbeitgeber bei den SV-Beiträgen um die Hälfte entlastet. Die Erstattung erfolgte pauschaliert. Für Zeiten in Weiterbildungsmaßnahmen konnten sogar 100% erstattet werden.

Als weitere Entlastung wurde beschlossen, die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit nach sechs Monaten voll zu erstatten. Ab 2012 gibt es keine Erstattung mehr.

Damit ergibt sich folgendes:

Pauschalierte Erstattung 50% 100% Vom Arbeitgeber auf das fiktive Arbeitsentgelt zu zahlender Betrag
2010 19,6%
21% minus 1,4% (die Hälfte von 2,8% Arbeitslosenversicherung)
39,2%
19,6% * 2
36,75%
19,9% RV + 14,9% KV + 1,95% PV
2011 19,5%
21% minus 1,5% (die Hälfte von 3,0% Arbeitslosenversicherung)
39,0%
19,5% * 2
37,35%
19,9% RV + 15,5% KV + 1,95% PV
2012 ---
---
37,05%
19,6% RV + 15,5% KV + 1,95% PV

Da die Erstattung pauschaliert erfolgte, war es etwas mehr als die Hälfte (bei SV-Erstattung 50%) bzw. etwas mehr als die zu zahlenden SV-Beiträge (bei SV-Erstattung 100%).

Für den Zeitraum von 2009 bis 2012 gilt folgendes:

Bis Januar 2009 Februar 2009 bis Dezember 2011
(sollte ursprünglich bis 31. März 2012 gelten)
Ab Januar 2012
Es müssen auf 80% des entfallenden Arbeitsentgelts Sozialbeiträge gezahlt werden. Diese Sozialbeiträge hat der Arbeitgeber allein aufzubringen und bekommt sie nicht erstattet. Für Januar 2009 waren 15,5% Krankenversicherung (der Arbeitgeber muss auch die 0,9% Sonderbeitrag zahlen), 1,95% Pflegeversicherung und 19,9% Rentenversicherung zu zahlen. Nur in der Arbeitslosenversicherung war auf den ausgefallenen Arbeitslohn kein Beitrag zu zahlen. Insgesamt also 37,35%.

Die Arbeitgeber werden bei den SV-Beiträgen um die Hälfte entlastet. Für Zeiten in Weiterbildungsmaßnahmen können sogar 100% erstattet werden. Rückkehr zur Regelung die bis Januar 2009 galt.
Es müssen auf 80% des entfallenden Arbeitsentgelts Sozialbeiträge gezahlt werden. Diese Sozialbeiträge hat der Arbeitgeber allein aufzubringen und bekommt sie nicht erstattet. Für 2012 sind 15,5% Krankenversicherung (der Arbeitgeber muss auch die 0,9% Sonderbeitrag zahlen), 1,95% Pflegeversicherung und 19,6% Rentenversicherung zu zahlen. Nur in der Arbeitslosenversicherung ist auf den ausgefallenen Arbeitslohn kein Beitrag zu zahlen. Insgesamt also 37,05%.
Ab 01.07.2009 in Kraft:
Wenn im Unternehmen bereits 6 Monate Kurzarbeit stattfand, wird der Betrieb danach vollständig von den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums reicht es, dass Kurzarbeit im Unternehmen durchgeführt wurde (also keine separate Betrachtung jedes einzelnen Arbeitnehmers). Damit können künftig die Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 01.01.2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist damit bei Vorliegen der Voraussetzungen ab Juli 2009 möglich.

Steuer- und Beitragsberechnung bei Kurzarbeitergeld

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Beispiel

Bruttoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt) 2.500,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt (Ist-Entgelt) erzielt von 1.200,00 €
Das ergibt einen Differenzbetrag von 1.300,00 €
Das fiktive Arbeitsentgelt sind 80% des Differenzbetrages
(1.300,00 € x 80%)
1.040,00 €

Im Versicherungsnachweis (Entgeltbescheinigung) ist als versicherungsrechtlich wirksames Bruttoarbeitsentgelt der Betrag zu bescheinigen, von dem die Beiträge zur Rentenversicherung berechnet worden sind. Also das Ist-Entgelt und das fiktive Arbeitsentgelt.

Für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage ist nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Insolvenzgeldumlage nicht herangezogen.

Für die Berechnung der Umlagebeiträge U1 und U2 ist auch nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlagebeiträge U1 und U2 nicht herangezogen.

Damit ergibt sich folgende Beitragsverteilung:

Beitragsverteilung 2012 Ist-Entgelt (tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt) Fiktives Arbeitsentgelt (80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt)
Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitgeber
Krankenversicherung 8,200% 7,300%  - - -  15,500%
Pflegeversicherung (außer Sachsen) 0,975% 0,975%  - - -  1,950%
Pflegeversicherung (Sachsen) 1,475% 0,475%  - - -  1,950%
Beitragszuschlag Kinderlose (Pflegeversicherung) 0,250%  - - -   - - -   - - - 
Rentenversicherung 9,800% 9,800%  - - -  19,600%
Arbeitslosenversicherung 1,500% 1,500%  - - -   - - - 
Umlage U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)  - - -  entsprechend Satzung der Krankenkasse  - - -   - - - 
Umlage U2 (Mutterschaftsaufwendungen)  - - -  entsprechend Satzung der Krankenkasse  - - -   - - - 
Insolvenzgeldumlage  - - -  0,040%  - - -   - - - 

Beitragszuschuss von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichertern Beziehern von Kurzarbeitergeld

Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Bezieher von Kurzarbeitergeld erhält folgenden Beitragszuschuss:

Beide Beträge zusammen bilden den Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung. Das fiktive Arbeitsentgelt wird dabei nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung herangezogen.

Beispiele finden Sie auf der Seite Informationen zum Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze während des Bezugs von Kurzarbeitergeld.


Bücher bei Amazon zum Thema Lohnabrechnung

Bücher bei Amazon zum Thema Kurzarbeit

© 2007-2012 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon