www.lohn-info.de  -  Informationen zur Lohn und Gehaltsabrechnung

Abrechnungsschema |  Lohnarten |  Fahrkostenersatz |  VWL |  Geringfügige Beschäftigungen |  Sachbezüge |  Lohnfortzahlung |  Zuschläge |  Auslagenersatz |  Kurzarbeitergeld |  Nettolohnvereinbarungen |  Mutterschaft |  Reisekosten |  Arbeitszeitkonten |  Lohnpfändung |  Betriebliche Altersversorgung |  Schüler |  Studenten |  Praktikanten |  Auszubildende |  Rentner |  Urlaubsgeld |  Weihnachtsgeld |  Arbeitgeberdarlehen |  Abschlagszahlungen |  Gehaltsverzicht |  Abfindungen |  Geschenke

Startseite > Abrechnung > Kurzarbeitergeld > Beitragsbemessungsgrenzen und Kurzarbeit

Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Informationen zum Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze während des Bezugs von Kurzarbeitergeld

Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung

Für die Beitragsberechnung sind das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt und das fiktive Arbeitsentgelt heranzuziehen.

Das ungerundete fiktive Arbeitsentgelt gilt als Bruttoarbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Es wird nur bis zur Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Wenn tatsächlich erzieltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) und fiktives Arbeitsentgelt zusammen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, ist das fiktive Arbeitsentgelt entsprechend zu kürzen.

Bei einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gelten ab 01.01.2010 einheitliche Regelungen. Ein Beispiel zur Erläuterung dieser Besonderheit finden Sie weiter unten.

Beispiel (Abrechnungsjahr 2012)

Bruttoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt) 184 Stunden zu 22 € = 4.048,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt (Ist-Entgelt) erzielt von 140 Stunden zu 22 € = 3.080,00 €
44 Stunden sind wegen ausgefallen. Das ergibt einen Differenzbetrag von 968,00 €
Das fiktive Arbeitsentgelt sind 80% des Differenzbetrages
(968,00 € x 80%)
774,40 €

Das Ist-Entgelt (nach den normalen Grundsätzen) und das fiktive Arbeitsentgelt (nur der Arbeitgeber zahlt Beiträge) sind beitragspflichtig.

In der Rentenversicherung sind damit das Istentgelt (3.080,00 €) und das fiktive Arbeitsentgelt (774,40 €) beitragspflichtig. Beide Beträge liegen unter der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung (sowohl neue als auch alte Bundesländer).

In unserem Beispiel überschreitet aber das Istentgelt und das fiktive Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung. Damit sind nur 745,00 € des fiktiven Arbeitsentgelts beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.
3.080,00 € + 745,00 € = 3.825,00 € (Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung für 2012)

Der Mitarbeiter hat die Steuerklasse IV und 2 Kinderfreibeträge. Aus der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) für 2012 ergeben sich folgende Werte:

Für das Sollentgelt von 4.048,00 € ist der rechnerische Leistungssatz 1.584,50 €
Für das Istentgelt von 3.080,00 € ist der rechnerische Leistungssatz 1.282,01 €
Damit beträgt das Kurzarbeitergeld: 302,49 €

Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung

Überschreitet das Soll-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, so ist es zunächst auf diese Grenze zu kürzen. Das gekürzte Soll-Entgelt ist sodann dem Ist-Entgelt gegenüberzustellen. 80% des Differenzbetrags wird als fiktives Arbeitsentgelt der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld zugrunde gelegt.
(Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14.10.2009;
Punkt 8 Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die bei Bezug von Kurzarbeitergeld zu zahlenden Beiträge;
Nach diesem Besprechungsergebnis ist spätestens vom 01.01.2010 an zu verfahren).

Beispiel (Abrechnungsjahr 2012):

Das Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall soll 6.000 € betragen.
Das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt soll 3.000 € betragen.
Arbeitnehmer ist freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.

In den alten Bundesländern gilt:

Soll-Entgelt (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung alte Bundesländer) 5.600,00 €
Ist-Entgelt 3.000,00 €
Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt 2.600,00 €
Fiktives Entgelt (= 80% des Differenzbetrags) 2.080,00 €
Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung
Ist-Entgelt von 3.000 € (AN und AG tragen je die Hälfte des Beitrags)
Fiktives Entgelt von 2.080 € (AG trägt Beitrag allein)
5.080,00 €
Beitragsbemessungsgrundlage in der Kranken-und Pflegeversicherung
Ist-Entgelt von 3.000 € (normale Beitragsverteilung zwischen AN und AG; 2012: AN 8,2% und AG 7,3%)
Fiktives Entgelt von 825,00 € (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 2012 von 3.825,00 €; AG trägt Beitrag allein)
3.825,00 €
Beitragsbemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung
Ist-Entgelt von 3.000 € (AN und AG tragen je die Hälfte des Beitrags)
3.000,00 €
Meldepflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung 5.080,00 €

In den neuen Bundesländern gilt:

Soll-Entgelt (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung neue Bundesländer) 4.800,00 €
Ist-Entgelt 3.000,00 €
Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt 1.800,00 €
Fiktives Entgelt (= 80% des Differenzbetrags) 1.440,00 €
Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung
Ist-Entgelt von 3.000 € (AN und AG tragen je die Hälfte des Beitrags)
Fiktives Entgelt von 1.440 € (AG trägt Beitrag allein)
4.440,00 €
Beitragsbemessungsgrundlage in der Kranken-und Pflegeversicherung
Ist-Entgelt von 3.000 € (normale Beitragsverteilung zwischen AN und AG; 2012: AN 8,2% und AG 7,3%)
Fiktives Entgelt von 825,00 € (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 2012 von 3.825,00 €; AG trägt Beitrag allein)
3.825,00 €
Beitragsbemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung
Ist-Entgelt von 3.000 € (AN und AG tragen je die Hälfte des Beitrags)
3.000,00 €
Meldepflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung 4.440,00 €

Da der Arbeitnehmer ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Bezieher von Kurzarbeitergeld ist, erhält er folgenden Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung (gilt für das Beispiel in den alten und neuen Bundesländern):

vom Ist-Entgelt wird nach den normalen Grundsätzen der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung berechnet
7,3% (Arbeitgeberanteil 2012) von 3.000 €
219,00 €
vom fiktiven Arbeitsentgelt wird der volle Krankenversicherungsbeitrag (einschließlich der 0,9% Zusatzbeitrag) berechnet
15,5% (Krankenversicherungsbeitrag 2012) von 825,00 €
127,88 €

Bücher bei Amazon zum Thema Lohnabrechnung

Bücher bei Amazon zum Thema Kurzarbeit

© 2007-2012 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon