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Für die Beitragsberechnung sind das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt und das fiktive Arbeitsentgelt heranzuziehen.
Das ungerundete fiktive Arbeitsentgelt gilt als Bruttoarbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Es wird nur bis zur Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Wenn tatsächlich erzieltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) und fiktives Arbeitsentgelt zusammen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, ist das fiktive Arbeitsentgelt entsprechend zu kürzen.
Bei einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gelten ab 01.01.2010 einheitliche Regelungen. Ein Beispiel zur Erläuterung dieser Besonderheit finden Sie weiter unten.
Beispiel (Abrechnungsjahr 2012)
| Bruttoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt) 184 Stunden zu 22 € = | 4.048,00 € |
| während der Kurzarbeit wird ein Entgelt (Ist-Entgelt) erzielt von 140 Stunden zu 22 € = | 3.080,00 € |
| 44 Stunden sind wegen ausgefallen. Das ergibt einen Differenzbetrag von | 968,00 € |
| Das fiktive Arbeitsentgelt sind 80% des Differenzbetrages (968,00 € x 80%) |
774,40 € |
Das Ist-Entgelt (nach den normalen Grundsätzen) und das fiktive Arbeitsentgelt (nur der Arbeitgeber zahlt Beiträge) sind beitragspflichtig.
In der Rentenversicherung sind damit das Istentgelt (3.080,00 €) und das fiktive Arbeitsentgelt (774,40 €) beitragspflichtig. Beide Beträge liegen unter der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung (sowohl neue als auch alte Bundesländer).
In unserem Beispiel überschreitet aber das Istentgelt und das fiktive Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze
in der Kranken- und Pflegeversicherung. Damit sind nur 745,00 € des fiktiven Arbeitsentgelts beitragspflichtig
in der Kranken- und Pflegeversicherung.
3.080,00 € + 745,00 € = 3.825,00 € (Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung für 2012)
Der Mitarbeiter hat die Steuerklasse IV und 2 Kinderfreibeträge. Aus der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) für 2012 ergeben sich folgende Werte:
| Für das Sollentgelt von 4.048,00 € ist der rechnerische Leistungssatz | 1.584,50 € |
| Für das Istentgelt von 3.080,00 € ist der rechnerische Leistungssatz | 1.282,01 € |
| Damit beträgt das Kurzarbeitergeld: | 302,49 € |
Überschreitet das Soll-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, so ist es zunächst auf diese Grenze zu kürzen. Das
gekürzte Soll-Entgelt ist sodann dem Ist-Entgelt gegenüberzustellen. 80% des Differenzbetrags wird als fiktives Arbeitsentgelt der Berechnung der
Rentenversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld zugrunde gelegt.
(Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der
Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14.10.2009;
Punkt 8 Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die bei Bezug von Kurzarbeitergeld zu zahlenden Beiträge;
Nach diesem Besprechungsergebnis ist spätestens vom 01.01.2010 an zu verfahren).
Beispiel (Abrechnungsjahr 2012):
Das Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall soll 6.000 € betragen.
Das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt soll 3.000 € betragen.
Arbeitnehmer ist freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
In den alten Bundesländern gilt:
| Soll-Entgelt (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung alte Bundesländer) | 5.600,00 € |
| Ist-Entgelt | 3.000,00 € |
| Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt | 2.600,00 € |
| Fiktives Entgelt (= 80% des Differenzbetrags) | 2.080,00 € |
| Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung Ist-Entgelt von 3.000 € (AN und AG tragen je die Hälfte des Beitrags) Fiktives Entgelt von 2.080 € (AG trägt Beitrag allein) |
5.080,00 € |
| Beitragsbemessungsgrundlage in der Kranken-und Pflegeversicherung Ist-Entgelt von 3.000 € (normale Beitragsverteilung zwischen AN und AG; 2012: AN 8,2% und AG 7,3%) Fiktives Entgelt von 825,00 € (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 2012 von 3.825,00 €; AG trägt Beitrag allein) |
3.825,00 € |
| Beitragsbemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung Ist-Entgelt von 3.000 € (AN und AG tragen je die Hälfte des Beitrags) |
3.000,00 € |
| Meldepflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung | 5.080,00 € |
In den neuen Bundesländern gilt:
| Soll-Entgelt (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung neue Bundesländer) | 4.800,00 € |
| Ist-Entgelt | 3.000,00 € |
| Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt | 1.800,00 € |
| Fiktives Entgelt (= 80% des Differenzbetrags) | 1.440,00 € |
| Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung Ist-Entgelt von 3.000 € (AN und AG tragen je die Hälfte des Beitrags) Fiktives Entgelt von 1.440 € (AG trägt Beitrag allein) |
4.440,00 € |
| Beitragsbemessungsgrundlage in der Kranken-und Pflegeversicherung Ist-Entgelt von 3.000 € (normale Beitragsverteilung zwischen AN und AG; 2012: AN 8,2% und AG 7,3%) Fiktives Entgelt von 825,00 € (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 2012 von 3.825,00 €; AG trägt Beitrag allein) |
3.825,00 € |
| Beitragsbemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung Ist-Entgelt von 3.000 € (AN und AG tragen je die Hälfte des Beitrags) |
3.000,00 € |
| Meldepflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung | 4.440,00 € |
Da der Arbeitnehmer ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Bezieher von Kurzarbeitergeld ist, erhält er folgenden Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung (gilt für das Beispiel in den alten und neuen Bundesländern):
| vom Ist-Entgelt wird nach den normalen Grundsätzen der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung berechnet 7,3% (Arbeitgeberanteil 2012) von 3.000 € |
219,00 € |
| vom fiktiven Arbeitsentgelt wird der volle Krankenversicherungsbeitrag (einschließlich der 0,9% Zusatzbeitrag) berechnet 15,5% (Krankenversicherungsbeitrag 2012) von 825,00 € |
127,88 € |
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